Verkehrssicherungspflicht für Bäume
BGB § 839; BerlStrG § 7
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verkehrssicherungspflicht für Bäume; Beweislast des Geschädigten für Amtspflichtverletzung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Allein das Abbrechen des Astes eines Straßenbaums (hier: Weißdorn) führt nicht zu einer Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen, wenn eine Vermorschung, Vorschädigung oder ein Anfahrschaden durch Lkw bei einer Kontrolle nicht erkennbar waren. Den Geschädigten trifft die Beweislast für eine Pflichtverletzung.
2. Der Geschädigte hat auch zu beweisen, dass eine zusätzliche Kontrolle zur Entdeckung einer Astbruchgefahr geführt hätte.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Landgericht hat zu Recht einen Amtshaftungsanspruch der Kl. aus § 839 Abs. 1 BGB 1. V. m. Art. 34 GG gegen den Bekl. wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verneint. [...]
1. Die dem Bekl. gemäß § 7 Abs. 1 und 6 Berliner Straßengesetz obliegende Verkehrssicherungspflicht für die öffentlichen Straßen in Berlin erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume, sei es durch Herabfallen von Teilen eines Baumes, sei es durch Umstürzen eines Baums selbst (vgl. BGH NJW 2004. 181).
a) Der Straßenverkehrssicherungspflichtige muss Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere, wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Da eine vollständige Gefahrlosigkeit nicht zu erreichen ist, weil auch Astbrüche bei gesunden Bäumen vorkommen und die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes nicht immer von außen erkennbar ist, liegt eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen werden, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Damit solche Anzeichen erkannt werden, muss der Verkehrssicherungspflichtige in angemessenen Zeitabständen Kontrollen durchführen (BGH a. a. O.; NJW 1965, 815), wobei eine sorgfältige äußere Sichtprüfung vom Boden aus grundsätzlich ausreichend ist (Senat vom 4.5./16.6.2010 - 9 U 122/09; st. Rspr.) Lediglich in den Fällen, bei denen im Rahmen einer visuellen Untersuchung Schäden an einem Baum auffallen, sind eingehende Untersuchungen und ggf. weitergehende Maßnahmen zu veranlassen (Senat a. a O. mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch für einen Weißdorn, der zwar eine spezifische Rindenstruktur aufweist, für den aber keine besonderen Anforderungen an die Baumkontrolle zu stellen sind, wie das Landgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen in seinen Gutachten zutreffend festgestellt hat. Die Baumart Weißdorn wird in der Liste der Ständigen Konferenz der Gartenamtsleiter auch als geeigneter Straßenbaum benannt.
b) Entgegen der Ansicht der Kl. begründet die von ihr behauptete ungenügende Baumkontrolle vom 17.8.2006 und die unterbliebene Baumkontrolle im unbelaubten Zustand Anfang 2007 keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Bekl. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Landgericht meint - bei einem Weißdorn eine zweimalige Baumkontrolle pro Jahr geboten ist, obwohl die Baumkrone bei dieser Baumart nach den Ausführungen des Sehverständigen auch im belaubten Zustand gut einsehbar ist.
Allein das Abbrechen des Astes eines Straßenbaums führt nicht zu einer Haftung des Bekl., weil dadurch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht feststeht. Eine Amtspflichtverletzung würde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann vorliegen, wenn der Bekl. den Baum nicht regelmäßig kontrolliert, Gefahrenstellen bei einer Kontrolle schuldhaft übersehen hätte oder - im Falle deren Feststellung - die Beseitigung der Gefahrenstelle schuldhaft unterlassen hätte. In Bezug auf eine solche Amtspflichtverletzung muss der Geschädigte beweisen, dass der verkehrsunsichere Zustand des Baums bereits innerhalb der Zeit vorlag, in der dieser bei ordnungsgemäßem Verhalten des Verkehrssicherungspflichtigen hätte entdeckt und behoben werden müssen (Senat 9 U 11/05, 9 U 68/07; BGH, NJW 2004, 138; OLGR München 1994, 86). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Kl. hat nicht bewiesen, dass bei der vom Bekl. vorgetragenen Kontrolle des Straßenbaums am 17.8.2006 die von ihr behauptete Vermorschung oder die Vorschädigung in Form einer Kerbe oder eines Anfahrschadens im Bereich des herabgefallenen Astes vorhanden war. Sie hat ebenfalls nicht bewiesen, dass eine weitere Kontrolle im unbelaubten Zustand Anfang Februar 2007 zur Entdeckung der drohenden Astbruchgefahr geführt hätte. Dies geht zu ihren Lasten.
Das Landgericht hat insoweit in umfassender und zutreffender Würdigung der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in seinem Gutachten und Ergänzungsgutachten festgestellt, dass bis zum Schadensereignis keine Anzeichen für die Gefahr eines Astbruchs äußerlich sichtbar waren, insbesondere nicht die von der Kl. behauptete Vermorschung und/oder Einkerbung, und deshalb auch keine Veranlassung für eine eingehende Untersuchung bestand. Weiteren Beweis hat die Kl. für ihre Behauptungen nicht angetreten. Ihr Vorwurf, der Bekl. habe den ihr obliegenden Beweis vereitelt, indem die Polizeibeamten am Schadenstag den streitgegenständlichen Ast beseitigen ließen, ist unbegründet und führt nicht zu einer Beweislastumkehr. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass eine Rekonstruktion des Zustands an der Abbruchstelle aufgrund der Untersuchung der Abbruchstelle am Stamm möglich war, da sich nach den vorliegenden Fotos keine Veränderung im äußeren Zustand zum Tag der Ortsbesichtigung ergeben hat und auch keine nachweisbare sekundäre Fäule im Stammholz entstanden ist. Die Aussage des Gutachtens, dass es am wahrscheinlichsten ist, dass der Astbruch wegen eines Defekts im Inneren der Astanbindung nicht vorhersehbar war, wird nach seiner Einschätzung durch das Fehlen des Astes bei der Begutachtung nicht gemindert, da die Schadstelle eindeutig zu lokalisieren war und der Astbruch eindeutig in der Astanbindung am Stamm erfolgte. War dem Sachverständigen die Beurteilung der Beweisfragen aufgrund der Abbruchstelle am Stamm möglich, liegt bereits der objektive Tatbestand der Beweisvereitelung nicht vor, da der Kl. die Beweisführung nicht erschwert oder unmöglich gemacht worden ist (vgl. BGH, NJW 2004, 222, zitiert nach juris, Rn. 13).
Beweiserleichterungen kommen der Kl. nicht zugute. Es streitet nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass bei einer häufigeren und intensiveren Kontrolle des Baumes der streitgegenständliche Schaden hätte vermieden werden können. Dies würde einen typischen Geschehensablauf voraussetzen. Das Abbrechen eines Astes kann aber vielfältige Ursachen haben. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach ein Ast, bevor er abbricht, bei einer normalen Sichtkontrolle Krankheitssymptome oder äußerlich sichtbare Schäden aufweisen muss (OLG Celle, Urteil vom 25.6.2003, 9 U 58/03, zitiert nach juris; Schneider, Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit von Bäumen, VersR 2007, 743, 756). Abgesehen davon spricht nach dem Gutachten des Sachverständigen nichts für den Umstand, dass Anzeichen für einen bevorstehenden Abbruch des Astes am Stamm vorhanden gewesen sind.
2. Zu Recht hat das Landgericht auch keine Haftung des Bekl. aufgrund des Vortrags der Kl. angenommen, die notwendige Durchfahrtshöhe und das erforderliche Lichtraumprofil der Straße sei an der Schadensstelle nicht gewährleistet gewesen, weshalb der Bekl. Anfahrschäden an den Bäumen und Schäden der hier entstandenen Art „sehenden Auges hingenommen hätte".
Es kann dahinstehen, ob die Verkehrssicherungspflicht es erfordert, den Luftraum über einer Straße in der nach den §§ 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO, 22 Abs. 2 StVO für Fahrzeuge geltenden maximal zulässigen Höhe freizuhalten und deshalb der Verkehrssicherungspflichtige dafür sorgen muss, dass der Luftraum über der Straße in angemessener Höhe frei von Baumästen ist und ob eine solche Pflichtverletzung eine Haftung für Einparkschäden an Bäumen durch Lkw am Straßenrand auslösen kann. Ebenso kann offen bleiben, ob der Verkehrssicherungspflichtige mit Schildern auf einen solchen Zustand hinweisen muss oder die Straßen für Lkw sperren muss. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Kausalität einer solchen Pflichtverletzung für den Schaden der Kl. jedenfalls nicht feststeht, da nicht konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt ist, dass der Ast tatsächlich durch eine Kollision mit einem Fahrzeug destabilisiert wurde und es dadurch zu dem Astbruch kam, was zur Beweislast der Kl. steht, und ihr Beweiserleichterungen auch hier nicht zugute kommen.
Die Voraussetzungen für die Annahme des Anscheinsbeweises liegen nicht vor. Hierfür müsste ein Sachverhalt feststehen - unstreitig oder bewiesen -, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf hinweist, anderenfalls bleibt es bei der Beweislast des Geschädigten (BGH NJW 2004, 3623; 1381; NJW 1998, 79). Von einem solchen Sachverhalt kann vorliegend bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Abbrechen eines Astes vielfältige Ursachen haben kann und gerade nicht unstreitig oder bewiesen ist, dass es im Bereich der Astbruchstelle zu einem Anfahrschaden gekommen ist. (wird ausgeführt)
Leitsatz
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Nach dem Berliner Straßengesetz hat das Land Berlin die Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume und haftet bei Amtspflichtverletzung für Schäden durch umgestürzte Bäume oder abgebrochene Äste. Das gilt allerdings nicht für bei einer regelmäßigen Baumschau (ein- oder zweimal im Jahr) nicht erkennbare Schäden. Das allgemeine Lebensrisiko, dass ein Ast abbrechen und sein Auto beschädigen kann, trägt jeder selbst.
Die Fälle
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Im vom LG Berlin 13 O 443/04 entschiedenen Fall war ein Bus im Baustellenbereich hart rechtsfahrend durch einen überragenden Baum beschädigt worden. Im Verfahren 13 O 371 war eine Autofahrerin beim Rückwärtseinparken mit dem Kofferraum gegen eine schräg stehende Traubenkirsche gestoßen. Im Verfahren 86 O 140/09 war ein Ast von einem Straßenbaum abgebrochen und hatte das Autodach beschädigt. Im Verfahren 9 U 201/09 vor dem Kammergericht hatte sich der Geschädigte darauf berufen, dass der Schaden durch den abgebrochenen Ast verhindert worden wäre, wenn nicht nur eine Baumschau im Sommer stattgefunden hätte, sondern zusätzlich auch noch im unbelaubten Zustand im Winter.
Die Urteile
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Die Klagen wurden sämtlich abgewiesen. Der Fahrer eines Fahrzeugs mit hohem Aufbau müsse damit rechnen, dass er mit überhängenden Bäumen in Berührung kommt. Wer rückwärts einparkt, trägt zumindest ein überwiegendes Mitverschulden, wenn er einen schräg stehenden Baum nicht bemerkt. Wenn ein abgebrochener Ast zum Zeitpunkt des Schadenseintritts voll belaubt ist, spricht das gegen eine Pflichtverletzung der Behörde. Ob eine Baumschau ein- oder zweimal im Jahr erforderlich ist, kann dahinstehen, wenn der Geschädigte nicht dargelegt und bewiesen hat, dass bei einer zusätzlichen Baumschau die drohende Astbruchgefahr entdeckt worden wäre.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Verkehrssicherungspflicht für Bäume
Gibt man den Begriff „Verkehrssicherungspflicht" in eine bekannte Internet-Suchmaschine ein, wird eine über 370.000 Einträge umfassende Trefferliste angezeigt. Wer hingegen im BGB nach diesem Begriff sucht, wird nicht fündig. Ursache dafür ist, dass Begriff und Inhalt der Verkehrssicherungspflichten oder Verkehrspflichten ausschließlich von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Baumeigentümer wie Straßenbaulastträger, Waldbesitzer und Privateigentümer als auch von Bäumen bedrohte oder bereits geschädigte Personen können sich daher nicht auf gesetzliche Vorschriften verlassen, sondern sollten sich mit den Grundlinien dieser Rechtsprechung befassen.
Von Rechtsanwalt Eike-Heinrich Duhme, BDKD Rechtsanwälte
(der Autor ist im Bereich der Amtshaftung [einschließlich derjenigen wegen Verkehrssicherungspflichtverletzungen] vorwiegend für öffentlich-rechtliche Mandanten tätig)
Allgemeines zur Verkehrssicherungspflicht
Begriff und Rechtsgrundlage
Gesetzlicher Anknüpfungspunkt der Verkehrssicherungspflichten ist § 823 Abs. 1 BGB. Danach ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Die Vorschrift erfordert damit eine zurechenbare Verletzungshandlung, die in einem aktiven Tun oder in einem Unterlassen bestehen kann, wenn dieses Unterlassen gegen eine rechtliche Verpflichtung zum Tätigwerden verstößt. Ein Fall dieser Handlungspflichten sind die Verkehrssicherungspflichten.
Inhalt der Verkehrssicherungspflicht
Bereits im dritten Jahr nach Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 entschied das Reichsgericht auf der Grundlage des neuen Gesetzes erstmalig über einen Verkehrssicherungspflichtfall (RGZ 52, 373). Ein morscher Baum war auf ein angrenzendes Grundstück gefallen und hatte dort einen Schaden am Nachbargebäude verursacht. Fraglich war, ob der Eigentümer des Baumes „wegen Fahrlässigkeit für Schaden, der ohne sein positives Zutun durch die Sache infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit einem anderen entsteht", haftet. Das Reichsgericht bejahte dies und begründete damit die Haftung für rechtswidriges Unterlassen. Danach ist der Eigentümer bzw. Besitzer eines Baumes verpflichtet, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt darauf zu verwenden, dass nicht andere durch die mangelhafte Beschaffenheit des Baumes Schaden erleiden. Es sei der einzelne Fall daraufhin zu prüfen, ob nach dem Maße dessen, was man im menschlichen Verkehr billigerweise an gegenseitiger Rücksichtnahme verlangen kann, dem Besitzer des Baumes ein begründeter Vorwurf zu machen ist.
Diese Rechtsprechung wurde vom Reichsgericht und seit den 1950er Jahren vom Bundesgerichtshof fortgeführt und fortentwickelt (in Berlin wird die Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht insbesondere von der für Amtshaftungsansprüche zuständigen 86. Zivilkammer des Landgerichts [bis zum 31. März 2009 war hierfür noch die 13. Zivilkammer des Landgerichts zuständig] und des für Amtshaftungssachen zuständigen 9. Zivilsenats des Kammergerichts geprägt). Danach (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rn. 51; Staudinger-Hager [2009], § 823 Rn. E 12 ff.) muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, unterhält oder hierfür aus anderen Gründen verantwortlich ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Eine Verkehrssicherungspflicht, die jede Schädigung ausschließt, ist jedoch nicht erreichbar. Der Pflichtige muss daher nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Eine Pflicht zum Handeln besteht vielmehr nur, wenn und soweit sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung Rechtsgüter anderer verletzt werden können.
Verkehrssicherungspflicht für Bäume
Inhalt
Allein zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume (vgl. dazu insbes. Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rn. 190; Staudinger-Hager [2009], § 823 Rn. E 145 ff.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 45 StVO Rn. 51 „Straßenbäume"; Schneider, Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit von Bäumen, VersR 2007, 743; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., Rn. 1091 ff.; Hötzel, Verkehrssicherungspflicht für Bäume – Zehn Jahre Rechtsprechung zum Visual Tree Assessment, VersR 2004, 1234 ff.; mustergültig auch das Urteil des LG Koblenz vom 21.1.2008 - 5 O 521/05, juris) finden sich mindestens 16 veröffentlichte Entscheidungen des BGH (Urt. v. 29.11.1951; III ZR 22/50 = JurionRS 1951, 11302; Urt. v. 19.1.1959, III ZR 168/57 = MDR 1959, 374; Urt. v. 22.9.1959, VI ZR 168/58 = VersR 1960, 32; Urt. v. 21.12.1961, III ZR 192/60 = MDR 1962, 378; Urt. v. 21.1.1965, III ZR 217/63 = NJW 1965, 815; Urt. v. 9.11.1967, III ZR 98/67 = NJW 1968, 443; Urt. v. 30.10.1973, VI ZR 115/72 = VersR 1974, 217; Urt. v. 31.5.1988, VI ZR 275/87 = VersR 1988, 957; Beschl. v. 27.10.1988, III ZR 23/88 = NVwZ 1990, 297; Urt. v. 19.1.1989, III ZR 258/87 = NVwZ-RR 1989, 395; Beschl. v. 12.7.1990, III ZR 192/89 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verkehrssicherungspflicht 3; Urt. v. 1.7.1993, III ZR 167/92 = NJW 1993, 258; Urt. v. 21.3.2003, V ZR 319/02 = GE 2003, 805; Urt. v. 4.3.2004, III ZR 225/03 = NJW 2004, 1381; Urt. v. 2.7.2004, V ZR 33/04 = GE 2004, 1290; Urt. v. 8.10.2004, V ZR 84/04 = AUR 2005, 410). Danach (vgl. insbesondere Urt. v. 8.10.2004, V ZR 84/04 = AUR 2005, 410) hat der Eigentümer eines Grundstücks bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über das Grundstück ausübt, im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (hierzu gehört auch die „Obsorge dafür, dass Wegebenutzer nicht durch in die Straße überragende Baumäste gefährdet werden", vgl. BGH-Urt. v. 19.1.1959, III ZR 168/57 = MDR 1959, 374; ebenso BGH-Urt. v. 15.10.1953, III ZR 1/52 = NJW 1953, 1865. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, den Luftraum über der Straße generell bis zu einer Höhe von 4 m, der nach § 32 Abs. 2 StVZO höchstzulässigen Fahrzeughöhe, von Bäumen freizuhalten, vgl. BGH-Urt. v. 9.11.1967, III ZR 98/67 = NJW 1968, 443; KG OLGZ 1971, 176, 179; LG Berlin, Urteil vom 3.3.2005, 13 O 443/05, nicht veröffentlicht). Dazu muss der Sicherungspflichtige die Bäume in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall überwachen und für das Beibehalten der Standfestigkeit notwendige Pflegemaßnahmen ergreifen. Dabei ist insbesondere auf trockenes Laub, dürre Äste oder verdorrte Teile, Pilzbefall, Frostrisse, äußere Verletzungen oder Beschädigungen, hohes Alter des Baumes (eine Linde von 100 bis 140 Jahren hat nach dem Urteil des BGH vom 21.12.1961, III ZR 192/60 = MDR 1962, 378, noch als junger Baum zu gelten. Hingegen nahm der BGH mit Urteil vom 21.3.2003 an, dass 30-jährige Pappeln aufgrund ihres Alters nicht mehr standsicher und deswegen nicht mehr hinreichend widerstandsfähig gewesen seien. Dies wiederum hat der BGH mit Urteil vom 4.3.2004, III ZR 225/03 = NJW 2004, 1381, hinsichtlich mehr als 60 Jahre alter Pappeln relativiert und darauf verwiesen, dass das Alter eines Baumes für
vom 21.3.2003 an, dass 30-jährige Pappeln aufgrund ihres Alters nicht mehr standsicher und deswegen nicht mehr hinreichend widerstandsfähig gewesen seien. Dies wiederum hat der BGH mit Urteil vom 4.3.2004, III ZR 225/03 = NJW 2004, 1381, hinsichtlich mehr als 60 Jahre alter Pappeln relativiert und darauf verwiesen, dass das Alter eines Baumes für sich allein genommen keine gesteigerte Beobachtungspflicht erfordert. Nach der FLL-Baumkontrollrichtlinie beginnt die Alterungsphase von Bäumen in der Regel – je nach Baumart – ab ca. 50 bzw. 80 Jahren Standzeit. Gegebenenfalls ist die Dauer der Anzucht hinzuzurechnen), dessen Erhaltungszustand und statischen Aufbau sowie die Eigenart der Stellung des Baumes zu achten. Diese Überprüfung muss den ganzen Baum erfassen und sich insbesondere auf den Stammfuß bis zum Erdboden erstrecken. Nicht erforderlich ist es, dass die laufende Überwachung ständig durch Fachleute erfolgt oder dass gesunde Bäume jährlich durch Fachleute bestiegen werden, die alle Teile des Baumes abklopfen oder mit Stangen und Bohrern das Innere des Baumes untersuchen. Vielmehr kann sich der Pflichtige mit einer sorgfältigen äußeren Besichtigung, also einer Gesundheits- und Zustandsprüfung begnügen und braucht eine eingehende fachmännische Untersuchung nur bei Feststellung verdächtiger Umstände zu veranlassen. Derartige Umstände können sich auch aus einer „Verseuchung der Umgebung des Baumes", also einem außergewöhnlichen Krankheitsbefall umstehender Bäume, ergeben. Wenn bei Besichtigung oder Untersuchung die mangelnde Standfestigkeit oder das drohende Herabstürzen von Teilen des Baumes erkannt wird, müssen rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Der Sicherungspflichtige muss dann den Baum oder dessen Teile entfernen, die den Verkehr gefährden.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der umfangreichen Rechtsprechung der Instanzgerichte und der diesbezüglichen Literatur (s. o.). Schwerpunkte sind dabei neben Schäden durch umstürzende Bäume bzw. herabfallende Baumteile insbesondere Beeinträchtigungen durch Baumwurzeln und in das Lichtraumprofil der Straße oder in Parklücken hineinragende Bäume. Gestritten wird zumeist über den Umfang der Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Häufigkeit und Intensität von Baumkontrollen, sowie die Folgen von nicht oder nicht ausreichend vorgenommenen Kontrollen. Im Folgenden sollen diese Punkte daher näher dargestellt werden.
Häufigkeit von Baumkontrollen
Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Sicherungspflichtige die Bäume in angemessenen Abständen kontrollieren. Welche Abstände angemessen sind, ist weder gesetzlich definiert noch hat der BGH feste Kontrollintervalle festgelegt. Zwar gibt es Regelwerke, die sich mit der Verkehrssicherung vom Bäumen befassen. Abgesehen davon, dass diese selbstverständlich nicht jeden Einzelfall erfassen können, sind diese Regelungswerke jedoch nicht allgemeinverbindlich und die Gerichte nicht hieran gebunden.
Dennoch hatte sich in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zeitweilig eine Faustregel gebildet, wonach Straßenbäume (für Bäume, die nicht an einen öffentlichen Weg oder eine öffentliche Straße grenzen oder gar für Waldbäume sind die Kontrollpflichten weit geringer, vgl. Hötzel, VersR 2004, 1234, 1238 m.w.N.; Schneider, VersR 2007, 743, 752 f.; OLG Schleswig-Holstein, MDR 1995, 148) grundsätzlich zweimal im Jahr in belaubtem und im unbelaubtem Zustand zu kontrollieren seien (z. B. OLG Köln VersR 92, 371; OLG Düsseldorf VersR 92, 467; OLG Düsseldorf VersR 97, 463; OLG Hamm NJW-RR 2003, 968). Wenngleich nicht alle Oberlandesgerichte dem gefolgt sind (anders z. B. OLG Karlsruhe VersR 1994, 358: einmal jährlich und OLGR Koblenz 2001, 286: generelle Festlegungen nicht möglich), wurden diese generellen Festlegungen häufig unkritisch von Rechtsprechung und Kommentarliteratur übernommen. Eine derartige starre Konkretisierung des Begriffs des „angemessenen Zeitabstandes", in dem die Kontrollen erfolgen müssen, lässt sich jedoch nicht mit der Rechtsprechung des BGH vereinbaren (darauf weist auch das OLG Brandenburg mit Urteil vom 18.10.2007, 5 U 174/06, zit. nach juris, hin). Denn danach sind Häufigkeit und Umfang von Baumkontrollen von dem Alter und Zustand des Baumes sowie seinem Standort abhängig und lässt sich die Frage, wie oft und in welcher Intensität Kontrollen durchzuführen sind, nicht generell beantworten (BGH NJW 2004, 1381).
Dies entspricht auch dem Stand der Wissenschaft. Denn nach der vom Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (hierbei handelt es sich um einen privaten Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, unter Beteiligung von Baumkontrolleuren, Sachverständigen, Vertretern von Kommunen und Versicherungen und Richtern den wissenschaftlichen Konsens zur Verkehrssicherheit von Bäumen festzustellen sowie Hinweise und Empfehlungen zu Art, Umfang, Ablauf und Häufigkeit von Baumkontrollen zu geben, vgl. Schneider, VersR 2007, 743, 744 f.) herausgegebenen FLL-Baumkontrollrichtlinie (FLL-Richtlinie zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen, 2. Aufl. 2010) sind die erforderlichen und angemessenen Regel-Kontrollintervalle durchweg länger als von der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen. Im Einzelnen wird nach dem Zustand des Baumes, dessen Alter, dem Vorhandensein von Schäden und den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs differenziert. Dementsprechend wird auch in der Literatur mittlerweile weit überwiegend davon ausgegangen, dass eine zweimalige Überprüfung pro Jahr zu pauschal ist, dem Stand der Wissenschaft nicht entspricht und vor diesem Hintergrund unzumutbar ist (vgl. Feckler, IMR 2010, 1126; Hilsberg VersR 2010, 1424; Breloer, Baumzeitung 2010, 30; dies. BaumZeitung 2010, 30; Gebhardt, AUR 2009, 390; Braun, AFZ - Der Wald 2005, 186; Hötzel, VersR 2004, 1234; Otto, VersR 2003, 1452; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 13 Rn. 107; Bergmann/Schumacher, Kommunalhaftung, 4. Aufl., Rn. 439). Dies wird mittlerweile auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigt. Zutreffend hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 29.7.2010 (7 U 31/10 = VersR 2010, 1328; dazu Breloer, AFZ - Der Wald, 2010, 41; dies., BaumZeitung 2010, 30; Hilsberg, VersR 2010, 1424) festgestellt:
„Wie oft und in welcher Intensität solche Baumkontrollen durchzuführen sind, lässt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht generell beantworten, sondern ist von dem Alter und Zustand des Baumes und seinem Standort abhängig ... Ältere obergerichtliche Entscheidungen ... haben eine äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung zweimal im Jahr – einmal in belaubtem, einmal in unbelaubtem Zustand – für erforderlich erachtet. Diese Rechtsprechung ist inzwischen durch neue fachliche Erkenntnisse überholt. Eine starre Kontrolle zweimal im Jahr wird mittlerweile als baumpflegerisch nicht sinnvoll und angezeigt angesehen, weil sie den Umständen des Einzelfalles nicht gerecht wird ... Dem trägt die von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. entwickelte Baumkontrollrichtlinie, erschienen im Dezember 2004, Rechnung, die die Häufigkeit der angemessenen Kontrolle aufgrund forstwissenschaftlicher Untersuchungen nach der Gefahrenlage, der Baumart, dem Standort und dem Alter des Baumes in differenzierter Weise bestimmt. Danach bedürfen Jungbäume in der Regel keiner Kontrolle, gesunde und leicht beschädigte Bäume in der Alterungsphase auch bei erhöhten Sicherheitserwartungen des Verkehrs ... einer einmal jährlichen Regelkontrolle. Die Alterungsphase beginnt zwischen 50 und 80 Jahren. ..."
Eine strikt einzuhaltende Pflicht zu halbjährlicher Kontrolle kann mithin nicht statuiert werden. Selbstverständlich kann es dennoch im Einzelfall auch erforderlich sein, bei entsprechenden Anhaltspunkten für eine Gefährdung einen Baum in halbjährlichen Abständen oder auch häufiger zu kontrollieren. Denn maßgebend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Dementsprechend sehen auch die kommunalen Richtlinien zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen regelmäßig keine starren halbjährlichen Kontrollen vor, sondern stellen überwiegend auf längere Zeiträume ab (vgl. die Nachweise zur „Hamburger Baumkontrolle" und zum „Essener Modell" bei Hilsberg, VersR 2010, 1424).
In Berlin (vgl. dazu auch die Antwort der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf eine Kleine Anfrage zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen vom 26.10.2007, Drs. 16/11 303) wird dies durch die Verwaltungsvorschriften über die Kontrolle der Verkehrssicherheit von Bäumen vom 18.1.2011 (ABl. 2001, 189. Vorläufer waren die Allgemeine Anweisung über die Prüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen vom 22.12.1992 [DBl. 1993, 2] und das Rundschreiben über den Bau und die Unterhaltung von Straßengrün vom 17.8.2001 [ABl. 2001, 4242]) geregelt. Diese Verwaltungsvorschriften sind anzuwenden auf Bäume, die vom Land Berlin zu pflegen und zu unterhalten sind, d. h. insbesondere solche auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die der Straßenbaulast des Landes Berlin unterliegen, in gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (beachte hierzu § 5 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen [Grünanlagengesetz – GrünanlG]: „[1] Die in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherungspflicht zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen. [2] Die Benutzung der öffentlichen Grün-und Erholungsanlagen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr ...") und auf anderen vom Land Berlin zu unterhaltenden Grundstücken (insofern verdrängen die Verwaltungsvorschriften für die Überwachung des Straßengrüns die Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes – Überwachung des baulichen Zustandes der öffentlichen Straßen Berlins – [AV Straßenüberwachung] vom 14.7.2010, ABl. 2010, 1649). Danach ist die Baumkontrolle nach dem gegenwärtigen Stand der Technik, Erfahrung und Fachkunde sowie nach den Grundsätzen der Visual-Tree-Assessment – (VTA)-Methode (hierbei handelt es sich nach Mattheck, Feldanleitung für Baumkontrollen, um eine weltweit verbreitete und rechtlich akzeptierte Baumdiagnosemethode, die die Körpersprache der Bäume deutet, indem sie den Reparaturanbauten innere Defekte zuordnet, diese bestätigt und vermisst, schließlich mit Versagenskriterien bewertet und daraus Maßnahmen für die „Therapie" des Baumes ableitet) durchzuführen (Ziff. 2.1 Abs. 3). Zur Häufigkeit und Vorgehensweise heißt es in Ziff. 2.2:
Die Baumkontrolle ist mindestens einmal jährlich durchzuführen, sofern nicht Schäden, Krankheiten, äußere Anzeichen oder Sicherheitsanforderungen des Standortes vorliegen, die eine häufigere Kontrolle erfordern. Je nach Bedarf hat die Kontrolle abwechselnd im belaubten und im unbelaubtem Zustand zu erfolgen. Finden Arbeiten im Baumumfeld statt, so sind diese Bäume gesondert zu kontrollieren. Nach stärkeren Stürmen sind besonders gefährdete Bäume zu kontrollieren.
Aufgrund des hinsichtlich des Alters und des Zustandes gemischten Baumbestandes ist die Kontrolle Objektbeweise (Straße, Anlage) vornehmen, sofern nicht Schäden oder Krankheiten vorliegen, die eine häufigere Kontrolle einzelner Bäume erfordern. Erforderlich sind danach mindestens jährlich durchzuführende Kontrollen, wenn nicht besondere Anzeichen oder Umstände häufigere Kontrollen erfordern.
Intensität von Baumkontrollen
Die Intensität der Überprüfung richtet sich nach Standort, Art, Vitalität und Gefährlichkeit der Bäume, mithin nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Staudinger-Hager [2009], § 823 Rn. E 148). Dabei beschränkt sich die Untersuchungspflicht bei Fehlen besonderer Verdachtsmomente auf eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung vom Boden aus und sind weitergehende Maßnahmen nur dann geboten, wenn verdächtige Umstände erkennbar sind (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1983,61; OLG Köln NZV 1993, 434; OLG Karlsruhe NZV 1994, 317; OLG Hamm NZV 1998, 282; OLG Celle NdsRpfl 2002, 262; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2007, 937; KG, Beschluss vom 16.7.2010, 9 U 201/09, nicht veröffentlicht). In diese Überprüfung sind neben dem Alter des Baumes, dem Erhaltungszustand, der Eigenart seiner Stellung und seinem statischen Aufbau alle Anzeichen einzubeziehen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können (dies sind z. B. nach der – außer Kraft getretenen – Allgemeinen Anweisung über die Prüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen vom 22.12.1992, DBl. 1993, 2: auffällige seitliche Neigung, untypischer statischer Aufbau der Krone, Gabelungen von Stark-/Grobästen bei fehlendem Leittrieb, abgestorbene Äste, äußere Verletzungen/Beschädigungen, Rissbildung durch Frost/Blitzschlag, nicht überwallte Wunden/Zuganker/Verspannungen nach baumchirurgischen Maßnahmen/Bohrlöcher, Absterben/Abstoßen der Rinde, Spitzendürre, Austritt von Nässe/Harz/Gummifluss, Faulstellen/Morschungen, Pilzbildung, verzögerter/mangelhafter Austrieb, Blaunekrosen/-chlorosen, vorzeitiger Laubfall). Auch hierzu enthalten die Verwaltungsvorschriften über die Kontrolle der Verkehrssicherheit von Bäumen konkrete Regelungen. Diesbezüglich heißt es in Ziff. 2.3 - Durchführung:
„Baumkontrollen sind von Personen durchzuführen, die über ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen und sich entsprechend den fachlichen Anforderungen fortbilden. Baumkontrolleure müssen insbesondere Schäden und Schadsymptome erkennen und sie nach Art und Umfang, auch in ihrer Gesamtheit und ihrer gegenseitigen Wechselwirkung, beurteilen können. Des Weiteren haben sie den gegebenenfalls notwendigen weiteren Handlungsbedarf zu bestimmen. Weitergehende Untersuchungen erfordern Fachkräfte mit spezieller Aus- und Weiterbildung sowie langjähriger Übung und Erfahrung."
Zur Prüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen gehört auch die Sichtkontrolle von vorhandenen Baum-Zusatzeinrichtungen wie Baumpfähle, Baumanker, Bewässerungs-/Bodenbelüftungsrohre, Poller, Schutzbügel. Erkennbare Schäden im Wurzelanlaufbereich sind ebenfalls zu dokumentieren.
Bei der Kontrolle der Verkehrssicherheit von Bäumen ist wie folgt zu verfahren:
Visuelle Kontrolle
Die Baumkontrolle erfolgt zunächst als visuelle Kontrolle (Sichtkontrolle). Dabei werden die Bäume durch eine gewissenhafte und fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme vom Boden aus ohne Werkzeuge und andere Hilfsmittel auf Anzeichen überprüft, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. Jeder Baum ist einzeln und von allen Seiten im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich zu sichten. Gegebenenfalls sind Straßenkehricht, Unkraut, Gras und ähnliche Sichtbehinderungen zu entfernen. Die abschließende Beurteilung der Verkehrssicherheit des Baumes, einschließlich der Bestimmung der gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, kann erfolgen, wenn die Sichtkontrolle zweifelsfrei ergibt, dass
a) der Baum keine Schäden oder Schadsymptome aufweist oder
b) der Baum offensichtliche Schäden oder Schadsymptome aufweist, welche auf eine mangelnde Verkehrssicherheit hindeuten.
Visuell-manuelle Kontrolle
Wenn nach der Sichtkontrolle Zweifel über die Verkehrssicherheit oder die erforderlichen Maßnahmen bleiben, ist zur Klärung eine visuell-manuelle Kontrolle erforderlich. Diese baut auf den Ergebnissen der Sichtkontrolle auf. Die visuell-manuelle Kontrolle erfolgt unter Einsatz von einfachen Werkzeugen je nach Befund gezielt in der Krone, am Stamm, am Stammfuß, an den Baumwurzeln oder im Baumumfeld.
Weitergehende Untersuchung
Wenn trotz der Sichtkontrolle und der anschließenden visuell-manuellen Kontrolle Zweifel über die Verkehrssicherheit oder die zu treffenden Maßnahmen bleiben, muss eine eingehende Untersuchung des Baumes von entsprechend geschulten und erfahrenen und mit den notwendigen technischen Hilfsmitteln ausgestatteten Fachkräften durchgeführt werden.
Werden bei den Untersuchungen Verkehrsgefahren festgestellt, so muss der Verkehrssicherungspflichtige die zumutbaren und angemessenen Sicherungsmaßnahmen treffen, d. h. etwaige Gefahren beseitigen oder hinreichend vor ihnen warnen. Art und Umfang der Maßnahmen, insbesondere deren Dringlichkeit, hängen insbesondere vom Ausmaß der Gefahr ab. Wenn von dem Baum eine akute Gefährdung von Leib, Leben oder hohen Sachwerten ausgeht, müssen in jedem Fall Sofortmaßnahmen ergriffen werden. Hierzu heißt es schließlich in Ziff. 3 der Verwaltungsvorschriften über die Kontrolle der Verkehrssicherheit von Bäumen:
„Es sind Maßnahmen zu ergreifen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Die Maßnahmen sind fachgerecht, zeitnah und in einem zumutbaren Umfang durchzuführen. Die erforderlichen Maßnahmen sind dabei entsprechend ihrer Dringlichkeit durchzuführen. Bei erkannten akuten Gefahren sind die Maßnahmen unverzüglich durchzuführen. Besteht die Gefahr eines sofortigen Schadenseintritts, ist die Gefahrenstelle durch Absperreinrichtungen bzw. Warnzeichen zu sichern. Der Erfolg dieser getroffenen Maßnahmen ist im erforderlichen Maß zu kontrollieren.
Die Art der im Rahmen der Baumkontrolle festzulegenden notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ist abhängig von
a) der Art der Gefahr,
b) dem Standort des Baumes,
c) der Vitalität und dem Regenerationsvermögen des Baumes,
d) der Bedeutung und der Erhaltenswürdigkeit des Baumes,
e) der Baumart,
f) der Größe des Baumes sowie
g) den gestalterischen Aspekten.
Baumfällungen aus Gründen der Verkehrssicherheit müssen dann erfolgen, wenn zwingende Gebote der Gefahrenabwehr es erfordern und andere Maßnahmen nicht ausreichen.
Die Belange des Artenschutzes sind zu berücksichtigen. Auf von Verkehrsflächen abgelegenen Standorten sind nach einer gesonderten Untersuchung der Verkehrssicherheit stark geschädigte oder tote Bäume sowie Totholz in Kronen von Bäumen zu erhalten."
Haftung im Schadensfall
Kommt es im Einzelfall dennoch zu einem Schaden, stellt sich die Frage nach einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Pflichtigen und hieraus resultierenden Ansprüchen des Geschädigten. Dabei wird oftmals verkannt, dass es sich bei der Haftung für Verkehrssicherungspflichtverletzungen um Verschuldenshaftung (§ 823 Abs. 1 BGB bzw. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG bei – wie in Berlin gemäß § 7 Abs. 1 und 6 Berliner Straßengesetz – hoheitlicher Ausgestaltung der diesbezüglichen Verkehrssicherungspflicht) handelt und der Geschädigte für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, namentlich Pflichtverletzung, Schaden und Ursächlichkeit, darlegungs- und beweispflichtig ist. Insbesondere ist der Geschädigte für den Umstand erkennbarer Gefahren durch den Zustand des Baumes beweisbelastet (Baumgärtel/Laumen/Prütting-Luckey, Handbuch der Beweislast, Schuldrecht Besonderer Teil III, 3. Aufl., § 839 Rn. 50). Demgegenüber ist es dem Verkehrssicherungspflichtigen in der Regel im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zuzumuten, vorzutragen (nicht zu beweisen!), wann, durch wen und wie eine Baumkontrolle stattgefunden hat. Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichtverletzung hat das Kammergericht mit Beschluss vom 16.7.2010 (9 U 201/09, nicht veröffentlicht) ausgeführt:
„Allein das Abbrechen des Astes eines Straßenbaums führt nicht zu einer Haftung des Beklagten, weil dadurch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht feststeht. Einer Amtspflichtverletzung würde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann vorliegen, wenn der Beklagte den Baum nicht regelmäßig kontrolliert, Gefahrenstellen bei einer Kontrolle schuldhaft übersehen hätte oder – im Falle deren Feststellung – die Beseitigung der Gefahrenstelle schuldhaft unterlassen hätte. In Bezug auf eine solche Amtspflichtverletzung muss der Geschädigte beweisen, dass der verkehrsunsichere Zustand des Baums bereits innerhalb der Zeit vorlag, in der dieser bei ordnungsgemäßem Verhalten des Verkehrssicherungspflichtigen hätte entdeckt und behoben werden müssen." Zur Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers hinsichtlich der Ursächlichkeit der Verkehrssicherungspflichtverletzung für den eingetretenen heißt es im Urteil des BGH vom 4.3.2004 (III ZR 225/03 = VersR 2004, 877; ebenso OLG Frankfurt OLG Report 2007, 937; LG Saarbrücken, Urteil vom 27.10.2005, 4 O 7/05, juris):
„Ihm (dem Anspruchsteller) obliegt daher auch der Nachweis, dass bei der zumutbaren Überwachung der Straßenbäume eine Schädigung entdeckt worden wäre (OLG Oldenburg VersR 1977, 845, 846). Wurden die Bäume nicht kontrolliert, so ist dies für das Schadensereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können ... Die Frage, ob und in welchem Umfang dem Geschädigten Beweiserleichterungen, etwa nach Art des Anscheinsbeweises, zugutekommen können ..., bedarf nach den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhalts keiner abschließenden Klärung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte grundsätzlich auch den Beweis zu führen, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist. Wenn allerdings die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen, so kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; anderenfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten ... Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht hier mit Recht ausgeschlossen."
Damit ist ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Ast oder Baum vor Herabfallen oder Umstürzen Krankheitssymptome aufwies, die bei normaler Sichtkontrolle erkennbar gewesen wären, nicht anzuerkennen (vgl. Staudinger-Hager [2009], § 823 Rn. E 155). Ob ein Ast, bevor er herab fiel, bei einer Sichtkontrolle oder überhaupt Krankheitssymptome aufwies, ist durch keine Erfahrung vorgezeichnet; denn auch gesunde Äste können abbrechen, und nicht jede Erkrankung eines Astes ist nach außen sichtbar (Urteil des LG Berlin vom 1.7.2009, 86 O 140/09, nicht veröffentlicht). Gleichermaßen heißt es im Beschluss des Kammergerichts vom 16.7.2010 (9 U 201/09, nicht veröffentlicht):
„Beweiserleichterungen kommen in der Klägerin nicht zugute. Es streitet nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass bei einer häufigeren und intensiveren Kontrolle des Baumes der streitgegenständliche Schaden hätte vermieden werden können. Dies würde einen typischen Geschehensablauf voraussetzen. Das Abbrechen eines Astes kann aber vielfältige Ursachen haben. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach ein Ast, bevor er abbricht, bei einer normalen Sichtkontrolle Krankheitssymptome oder äußerlich sichtbare Schäden aufweisen muss ..."
Schließlich ist auch im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflichtverletzung von Bäumen – wenngleich nicht so häufig wie z. B. im Zusammenhang mit deutlich sichtbaren Pollern oder Unebenheiten – ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Dies hat beispielsweise das LG Berlin (Urteil vom 25.3.2009, 13 O 371/08, nicht veröffentlicht) in einem Fall angenommen, in dem die Klägerin mit ihrem Pkw beim Rückwärtseinparken gegen einen in das Verkehrsraumprofil hineinreichenden Baum anstieß, wobei sich der Zusammenstoß nicht mehr im Straßenraum, sondern im Bereich des Bürgersteiges ereignete:
„Zudem wäre ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin nach § 254 Abs. 1 BGB anzunehmen, hinter der eine etwaige dem Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung zurücktreten müsste. Insoweit ist für das Gericht das Vorbringen der Klägerin nicht nachvollziehbar, wonach sie die drohende Kollision mit dem Baum bei sorgfältiger Rückwärtsfahrt nicht hätte vermeiden können. Aus der Sicht der rückwärts Einparkenden Klägerin stellte die Kofferraumkante den letzten sichtbaren Punkt Ihres Fahrzeugs dar. Zwar mag davon auszugehen sein, dass die Neigung des Baumes als solche für die Klägerin nicht zu erkennen war. Die Klägerin hätte beim sorgfältigen beobachten der Kofferraumkante als letzten sichtbaren. Beim Rückwärtsfahren jedoch erkennen können, dass der Baum als Hindernis" näher rückt „eine Berührung der Kofferraumkante mit dem Baum droht, und rechtzeitig anhalten können."
Zusammenfassung
Es gibt zwar kein verbindliches Regelwerk, das umfassend darüber Auskunft gibt, was Verkehrssicherungspflichtige für Bäume im Einzelnen zu tun oder zu unterlassen haben, um im Schadensfall nicht zu haften. Wenn und soweit sie aber die FLL-Baumkontrollrichtlinie und die Verwaltungsvorschriften über die Kontrolle der Verkehrssicherheit von Bäumen beachten (wobei an private Grundstückseigentümer natürlich nicht die gleichen Anforderungen wie an Straßenbaulastträger gestellt werden dürfen), wird regelmäßig nicht nur eine Haftung verhindert, sondern auch die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verringert. Kommt es dennoch zu einem Schaden, haftet der Verkehrssicherungspflichtige nur, wenn es infolge einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung zu einem Schaden des Anspruchstellers gekommen ist. Hierfür ist der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig, wobei ihm grundsätzlich keine Beweiserleichterung in der Art eines Anscheinsbeweises zugutekommt. Denn gelegentlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestehen, gehört zu den natürlichen Lebensrisiken, für die der Verkehrssicherungspflichtige nach der Rechtsprechung nicht einzustehen braucht.