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Verkehrssicherungspflicht auf vermieteten Stellplätzen

AG Charlottenburg202 C 259/1222.10.2012GE 2012, 1569

BGB §§ 280, 535, 823

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verkehrssicherungspflicht auf vermieteten Stellplätzen; Verpflichteter der Sicherungspflichten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundsätzlich ist der Vermieter verkehrssicherungspflichtig für vermietete Stellplätze. Eine Delegierung auf die Hausverwaltung kann allerdings erfolgen. Die Sicherungspflicht bezieht sich nur auf die bestimmungsgemäß nutzbaren Flächen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. macht Schadensersatzansprüche aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geltend.

Die Kl. befuhr am Abend des 2.2.2012 bei Dunkelheit den an ihr Wohnhaus anschließenden Parkplatz. Auf diesem Parkplatz hatten sich gegenüber der zum Parken vorgesehenen Flächen Bäume befunden, die am 1.2.2012 gefällt wurden. Beim Überfahren eines der verbliebenen Baumstümpfe soll es zu dem streitgegenständlichen Schaden gekommen sein.

Zum 1.1.2012 wurde das Grundstück an einen neuen Eigentümer veräußert. Dies teilte die Bekl., die Hausverwaltung der Liegenschaft, der Kl. mit Schreiben vom 12.1.2012 mit.

Nachdem die Kl. die Bekl. zunächst selbst vorprozessual in Anspruch genommen hatte, forderte sie die Bekl. mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.2.2012 unter Fristsetzung bis zum 12.3.2012 zur Begleichung des Schadens auf. Für seine Tätigkeit hat der Prozessbevollmächtigte der Kl. ihr mit Rechnung vom 27.2.2012 aus einem Gegenstandswert von 759,64 € eine 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 120,67 €, in Rechnung gestellt, die die Kl. beglichen hat.

Die Kl. behauptet, dass sie, als sie mit ihrem Pkw vorwärts auf eine durch das Baumfällen freigewordene Fläche gefahren sei, einen Baumstumpf von etwa 10 bis 15 cm Höhe überfahren habe. Als sie bemerkt habe, dass sie aufgesetzt sei, habe sie zurückgesetzt, wobei die Spitze des Baumstumpfes am Unterboden bzw. am Schweller des Pkw einen Schaden verursacht habe. Für die Reparatur des Schadens habe sie einen Betrag von 696,64 € einschließlich Mehrwertsteuer bezahlen müssen, den sie mit der Klage ersetzt verlangt. Ferner macht sie Nutzungsausfall für einen Tag der Reparatur à 43 € sowie 20 € als Nebenkostenpauschale geltend.

Sie ist der Ansicht, die Bekl. treffe als Hausverwaltung der Eigentümerin des Grundstücks eine Verkehrssicherungspflicht dergestalt, dass sie auf die nach den Fällarbeiten verbliebenen Baumstümpfe hätte hinweisen bzw. vermeiden müssen, dass die Baumstümpfe so aus der Erde herausragen, dass sie beim Überfahren Schäden verursachen können.

Die Bekl. ist der Ansicht, dass sie, da sie nicht Eigentümerin des Grundstücks sei, nicht passivlegitimiert sei. Eine Verkehrssicherungspflicht wie von der Kl. behauptet habe nicht bestanden, da sich der Baumstumpf nicht auf einem ausgewiesenen Parkplatz befunden habe. Die Nutzung des Parkplatzes habe die Kl. auf eigene Verantwortung übernommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kl. steht gegen die Bekl. der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 759,64 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB nicht zu.

Die Bekl. ist bereits nicht passivlegitimiert.

Eine Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft. Er hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (vgl. Palandt/Sprau, 71. Aufl. 2012, § 823 BGB, Rn. 46 m.w.N.). Verpflichtet ist, wer für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Ist der Vermieter hinsichtlich des Mietgrundstücks (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 BGB, Rn. 48).

Zwar ist der Kl. insoweit zuzugestehen, dass eine Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch an eine beauftragte Hausverwaltung delegiert werden kann. Entgegen der Ansicht der Kl. ergibt sich dies jedoch nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte. Aufgrund der weit reichenden Folgen des Übergangs der Verkehrssicherungspflicht kann jedenfalls nicht ohne Weiteres auf einen solchen geschlossen werden. Im zu entscheidenden Fall hat die Kl. trotz des diesbezüglichen Bestreitens der Bekl. nicht weiter vorgetragen, weshalb die Bekl. die Verkehrssicherungspflicht ausnahmsweise tragen sollte.

Die Frage der Passivlegitimation kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls in der konkreten Situation keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Kl. bestand, die verletzt worden wäre. Denn es besteht lediglich die Pflicht, Personen, die bestimmungsgemäß mit dem Grundstück in Berührung kommen, gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu sichern. Dagegen besteht keine allgemeine Pflicht, das Grundstück gegen oder bei unbefugtem Verkehr zu sichern (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 BGB, Rn. 198).

Unbestritten wurden die Bäume, deren Baumstümpfe den Schaden nach Vortrag der Kl. verursacht haben sollen, erst einen Tag zuvor gefällt. Dies musste die Kl. als Mieterin des angrenzenden Hauses wissen. Da sich diese Bäume aber noch kurz zuvor an dieser Stelle befanden, waren die freigewordenen Flächen nicht als Parkplätze ausgewiesen, so dass die Kl. durch Einparken auf diese Fläche mit dieser nicht bestimmungsgemäß in Berührung kam. Dass aufgrund von Schneefall gegebenenfalls keine Markierungen sichtbar waren, ändert daran nichts.

Jedenfalls trifft die Kl. an dem eingetretenen Schaden ein derart hohes Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch aus diesem Grund nicht besteht. Zum einen trifft denjenigen, der ein Kraftfahrzeug führt, eine hohe Sorgfaltspflicht, die ihn dazu verpflichtet, insbesondere beim Einparken und zumal bei Dunkelheit besonders auf die Umgebung Acht zu geben. Zum anderen kannte die Kl. im konkreten Fall die Örtlichkeiten, so dass sie damit rechnen musste, dass nach Durchführung der Arbeiten ein etwaiger Baumstumpf ein Hindernis darstellen würde. Ferner hat sie nach eigenem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2012 durch das anschließende Zurücksetzen mit ihrem Auto überhaupt erst den Schaden hervorgerufen.

Für den geltend gemachten Anspruch ist auch keine andere Anspruchsgrundlage ersichtlich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist grundsätzlich der Verkehrssicherungspflichtige für vermietete Stellplätze; die Sicherungspflicht bezieht sich aber nur auf die bestimmungsgemäß nutzbaren Flächen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte einen neben dem Grundstück befindlichen Parkplatz gemietet. Er fuhr bei Dunkelheit auf das Parkplatzgelände, auf dem sich gegenüber der zum Parken vorgesehenen Flächen Bäume befunden hatten, die am Vortag gefällt worden waren. Beim Überfahren eines der verbliebenen Baumstümpfe setzte das Fahrzeug des Mieters auf, wodurch ein Schaden am Unterboden entstand. Der Mieter nahm die Hausverwaltung des Eigentümers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch und trug im Rechtsstreit vor, die Hausverwaltung treffe eine Verkehrssicherungspflicht dergestalt, dass sie auf die nach den Arbeiten verbliebenen Baumstümpfe hätte hinweisen bzw. vermeiden müssen, dass die Baumstümpfe so aus der Erde herausragen, dass sie beim Überfahren Schäden verursachen können.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Charlottenburg wies die Klage ab. Die Hausverwaltung sei bereits der falsche Beklagte. Verpflichteter sei – wenn überhaupt – der Vermieter. Die Verkehrssicherungspflicht könne zwar grundsätzlich auch an eine beauftragte Hausverwaltung delegiert werden. Dazu müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Aufgrund der weitreichenden Folgen des Übergangs der Verkehrssicherungspflicht könne jedenfalls nicht ohne Weiteres auf einen solchen geschlossen werden. Der Mieter habe trotz entsprechenden Bestreitens der beklagten Hausverwaltung nicht weiter vorgetragen, weshalb die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht ausnahmsweise tragen sollte. Letztlich könne jedoch die Frage der Passivlegitimation dahinstehen, da jedenfalls in der konkreten Situation keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger bestanden habe, die verletzt worden wäre. Es bestehe nämlich lediglich die Pflicht, Personen, die bestimmungsgemäß mit dem Grundstück in Berührung kommen, gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu sichern. Dagegen bestehe keine allgemeine Pflicht, das Grundstück gegen oder bei unbefugtem Verkehr zu sichern. Die durch die Baumfällung frei gewordenen Flächen seien nicht als Parkplätze ausgewiesen gewesen, so dass der Kläger durch Einparken auf diese Fläche mit dieser nicht bestimmungsgemäß in Berührung gekommen sei. Jedenfalls treffe den Mieter vorliegend an dem eingetretenen Schaden ein derart hohes Mitverschulden, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch aus diesem Grund nicht bestehe. Denjenigen, der ein Fahrzeug führe, treffe eine hohe Sorgfaltspflicht, die ihn dazu verpflichte, insbesondere beim Einparken und zumal bei Dunkelheit besonders auf die Umgebung Acht zu geben.