Verkehrssicherungspflicht bei Müllcontainern
BGB §§ 823, 831, 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er Sorge dafür trägt, dass Müllcontainer standsicher sind. Die Standsicherheit wird gewährleistet, wenn Pedalbremsen benutzt werden. Der Vermieter darf sich dabei grundsätzlich darauf verlassen, dass das Müllentsorgungsunternehmen auch die Pedalbremse betätigt. Nur unter besonderen Umständen ist ein Handeln darüber hinaus notwendig. Etwa bei ersichtlichem oder angekündigtem schwerem Unwetter oder wenn bekannt ist, dass die Pedalbremse nicht angezogen zu werden pflegt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Kl., dessen Fahrzeug, ein Mercedes (ML-Klasse), an einem stürmischen Tag durch vom Wind verwehte und zum Schadenszeitpunkt bereits geleerte Mülltonnen beschädigt worden sei. Der Kl. meint, die Müllcontainer hätten nach der Leerung zu lange ungesichert an der Straße gestanden. Ein sorgfältig arbeitender Verantwortlicher hätte die Müllcontainer schon unmittelbar nach der Leerung wieder in ihre Müllcontainergarage verbracht.
Die Bekl. treffe als Eigentümer der Immobilie hinsichtlich der zugehörigen Müllcontainer eine Verkehrssicherungspflicht. Weder der Kl. noch seine Frau sind Mieter in den o. g. Objekten. Die Bekl. wehren sich mit dem Hinweis, dass in jedem Fall die Sicherung der Müllcontainer durch das einfache Anziehen der Feststellbremse ausreichend gewesen sei und sie auch davon hätten ausgehen dürfen, dass das von Seiten des von ihnen beauftragten Unternehmens auch erfolgen werde. Dieses habe in der Vergangenheit immer zuverlässig gearbeitet. Hinsichtlich des Müllentsorgungsunternehmens, dem die Bekl. den Streit verkündet haben, bestehe zudem ein Kontrahierungszwang.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. haften dem Kl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Eine vertragliche Haftung scheidet schon deshalb aus, weil zwischen dem Kl. und den Bekl. keine vertragliche Beziehung besteht.
Auch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht scheidet aus, §§ 823 Abs. 1, 831 BGB.
Zwar ist zwischen den Parteien wohl nach wie vor im Detail streitig, welcher der Bekl. Eigentümer und/oder Vermieter der Immobilie […] ist bzw. im Zeitpunkt des Vorfalls war. Darauf kommt es indes nicht an, da die Bekl. in jedem Fall die sie treffende Verkehrssicherungspflicht eingehalten hätten.
Regelungsinhalt der sogenannten Verkehrssicherungspflichten ist es, dritte Personen möglichst vor solchen Gefahren zu schützen, die durch die Eröffnung einer Gefahrenquelle entstehen können. Diese Pflicht begründet und beschränkt sich zugleich darin, dass der Verantwortliche Einfluss auf diese Gefahrenquelle hat. Eine solche Verkehrssicherungspflicht besteht indes nicht uneingeschränkt: Es gibt keine allgemeine Pflicht, andere Personen gegen jede irgendwie denkbare Gefährdung zu schützen.
Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters gebietet es, ein Gebäude einschließlich seiner Außenanlagen so zu unterhalten, dass es ohne Gefährdung anderer denjenigen Witterungseinflüssen standhält, mit denen in der betreffenden Region gerechnet werden muss (Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl., § 535 BGB, Rn. 102 f.). Diese Verkehrssicherungspflicht ist aber nicht mit einer Gefährdungs- oder Zufallshaftung gleichzusetzen mit der Folge, dass der Vermieter jegliche Schäden zu ersetzen hat, welche andere auf seinem Grundstück erleiden (Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, aaO., § 535 BGB, Rn. 102).
Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Sachverhalts ist es zu verlangen, dass die Vermieterin Sorge dafür trägt, dass die Müllcontainer standsicher sind. Die Standsicherheit wird gewährleistet, wenn Pedalbremsen benutzt werden. Die Sicherung der Müllcontainer durch die Bremse ist grundsätzlich ausreichend. Dem entsprechenden tatsächlichen Vortrag der Bekl. ist der Kl. ebenso wenig entgegengetreten wie den hieraus gezogenen Schlüssen in dem Hinweisbeschluss vom 13.1.2022.
a) Da die Bekl. aber die Streitverkündete als Müllentsorgungsunternehmen beauftragt haben (welche der Bekl. den Auftrag erteilt hat, kann, wie Eingangs ausgeführt, dahinstehen), durften sie auch davon ausgehen, dass dieses ordentlich arbeitet und insbesondere die Feststellbremse als einfachste Tätigkeit festzieht (vgl. auch AG Bad Wildungen, Urteil vom 3.3.1992 - C 445/91, BeckRS 1992, 31158386). Denn - wie in dem Hinweisbeschluss vom 13.1.2022 bereits ausgeführt - die Verantwortung für die nach der Leerung auf die Straße gestellten Müllcontainer liegt zunächst bei dem Entsorgungsunternehmen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29.5.2009
- 19 U 273/08, BeckRS 2010, 4736, Rn. 46). Solange den Bekl. keine Hinweise bekannt sind, dass das Müllentsorgungsunternehmen nicht fachgerecht arbeitet (zu einem derartigen Fall AG Ratingen, Urteil vom 18.2.2010 - 9 C 468/08, BeckRS 2010, 14263), gab es für sie keinen Anlass zum Handeln. Derartige Anhaltspunkt sind nicht vorgetragen.
b) Es gibt auch keine Anhaltspunkte für ein eventuelles Auswahl- oder Überwachungsverschulden der Bekl. im Hinblick auf das beauftragte Müllentsorgungsunternehmen. Daraus könnte sich ein Schadensersatzanspruch ergeben, wenn die Bekl. nicht ein Unternehmen, das sorgfältig arbeitet, ausgewählt hat oder sich bei der Überwachung dieses Unternehmens einen Pflichtenverstoß zurechnen lassen müsste. Da unbestritten ein Anschlusszwang hinsichtlich des Müllentsorgungsunternehmens bestand, scheidet ein Auswahlverschulden von vornherein aus. Für ein Überwachungsverschulden ist nichts vorgetragen.
c) Auch aus dem Umstand, dass die Müllcontainer bis zum Zeitpunkt des (streitigen) Vorfalls nicht in ihre Garagen zurückverbracht wurden, kann keine Pflichtverletzung gefolgert werden. Eine Verpflichtung, die geleerte Tonne sofort wieder auf ihr Grundstück zu verbringen, besteht nicht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29.5.2009 - 19 U 273/08, BeckRS 2010, 4736, Rn. 46). Ausreichend ist es, wenn die Tonne im Laufe des Leerungstages wieder zurückgestellt wird (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29.5.2009 - 19 U 273/08, BeckRS 2010, 4736, Rn. 46). Dass die Tonnen demnach um 15.00 Uhr noch nicht zurückgestellt waren, stellt keine Pflichtverletzung dar.
Etwas anderes könnte sich freilich daraus ergeben, dass besondere Umstände ein vom Regelfall abweichendes Verhalten gebieten würden. Das könnte etwa daraus folgen, dass ein besonders schweres Unwetter angekündigt oder als sehr wahrscheinlich zu erwarten ist, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass die Müllcontainer ohne eine über die Feststellbremse hinausgehende Sicherung Schäden verursachen würden (vgl. Menn in: Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl. 2019, § 535, Rn. 297; AG Ratingen, Urteil vom 18.2.2010 - 9 C 468/08, BeckRS 2010, 14263). Allerdings kann dahinstehen, wen diese weitere Pflicht treffen würde (in Betracht kommt sowohl der Eigentümer/Vermieter als auch das Müllentsorgungsunternehmen). Denn es ist von dem Kl. schon nichts Konkretes zu einem derartigen Unwetter vorgetragen. Der Vortrag des Kl. erschöpft sich in der ersichtlich unkonkreten Behauptung, es sei den ganzen Tag über „sehr stürmisch“ gewesen bzw. es habe „sehr starken Wind“ gegeben. Was das konkret heißt, wie die Verantwortlichen von dem Wetter erfahren haben müssen oder wann sie hätten handeln sollen, teilt der Kl. hingegen nicht mit. Es hätte auch Vortrags dazu bedurft, dass die Feststellbremse angesichts des Wetters nicht ausreichend war. Das Amtsgericht Lichtenfels (Urteil vom 8.3.2006, 1 C 522/04) hatte in einem ähnlich gelagerten Fall eine Haftung bei einem Gewitter mit Winden mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h verneint. Der Vortrag des Kl. ist in der Klageschrift indes eher dahin zu verstehen, dass er davon ausging, die Feststellbremse sei überhaupt nicht betätigt worden und die Container daher verweht. Damit aber brauchten die Bekl. wie oben ausgeführt nicht zu rechnen.
Es konnte danach auch dahinstehen, ob das Fahrzeug des Kl. überhaupt beschädigt wurde und damit überhaupt ein Rechtsgut des § 823 Abs. 1 BGB verletzt wurde.
Eine Haftung der Bekl. scheidet aber auch unabhängig vom Vorstehenden dadurch aus, dass der Kl. kein taugliches Beweisangebot dafür gemacht hat, dass sein Fahrzeug gerade durch Mülltonnen der Bekl. beschädigt wurde. Die angebotene Inaugenscheinnahme vermag nichts dazu zu sagen, welche Mülltonnen ggf. vor fast fünf Jahren davongeweht wurden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er Sorge dafür trägt, dass Müllcontainer standsicher sind. Die Standsicherheit wird gewährleistet, wenn Pedalbremsen benutzt werden. Der Vermieter darf sich dabei grundsätzlich darauf verlassen, dass das Müllentsorgungsunternehmen auch die Pedalbremse betätigt. Anderes kann bei schwerem Unwetter gelten oder wenn bekannt ist, dass die Pedalbremse nicht angezogen zu werden pflegt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger verlangt von den beklagten Eigentümern Schadensersatz, weil sein Fahrzeug an einem stürmischen Tag durch vom Wind verwehte und zum Schadenszeitpunkt bereits geleerte Mülltonnen der Beklagten beschädigt worden sei. Die Müllcontainer hätten nach der Leerung zu lange ungesichert an der Straße gestanden. Ein sorgfältig arbeitender Verantwortlicher hätte die Müllcontainer schon unmittelbar nach der Leerung wieder in ihre Müllcontainergarage verbracht.
Die Beklagten wehren sich mit dem Hinweis, dass in jedem Fall die Sicherung der Müllcontainer durch das einfache Anziehen der Feststellbremse ausreichend gewesen sei und sie auch davon hätten ausgehen dürfen, dass das von Seiten des von ihnen beauftragten Unternehmens auch erfolgen werde. Dieses habe in der Vergangenheit immer zuverlässig gearbeitet.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG wies die Klage ab. Die Beklagten hätten in jedem Fall die sie treffende Verkehrssicherungspflicht eingehalten. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters gebietet es, ein Gebäude einschließlich seiner Außenanlagen so zu unterhalten, dass es ohne Gefährdung anderer denjenigen Witterungseinflüssen standhält, mit denen in der betreffenden Region gerechnet werden muss.
Vermieter hätten Sorge dafür zu tragen, dass die Müllcontainer standsicher sind. Die Standsicherheit werde gewährleistet, wenn Pedalbremsen benutzt werden. Die Sicherung der Müllcontainer durch die Bremse sei grundsätzlich ausreichend.
Da die Beklagten aber ein Müllentsorgungsunternehmen beauftragt hätten, durften sie auch davon ausgehen, dass dieses ordentlich arbeitet und insbesondere die Feststellbremse als einfachste Tätigkeit festzieht, denn die Verantwortung für die nach der Leerung auf die Straße gestellten Müllcontainer liege zunächst bei dem Entsorgungsunternehmen. Solange den Beklagten keine Hinweise bekannt seien, dass das Müllentsorgungsunternehmen nicht fachgerecht arbeitet, habe es für sie keinen Anlass zum Handeln gegeben.
Es gebe auch keine Anhaltspunkte für ein eventuelles Auswahl- oder Überwachungsverschulden der Beklagten im Hinblick auf das beauftragte Müllentsorgungsunternehmen, weil hinsichtlich des Müllentsorgungsunternehmens ein Anschlusszwang bestand. Ein Auswahlverschulden scheide von vornherein aus. Für ein Überwachungsverschulden sei nichts vorgetragen.
Auch der Umstand, dass die Müllcontainer bis zum Zeitpunkt des (streitigen) Vorfalls nicht in ihre Garagen zurückverbracht wurden, stelle keine Pflichtverletzung dar. Eine Verpflichtung, die geleerte Tonne sofort wieder auf ihr Grundstück zu verbringen, bestehe nicht. Ausreichend ist es, wenn die Tonne im Laufe des Leerungstages wieder zurückgestellt werde.
Bei besonderen Umständen könnte man das anders beurteilen – etwa dann, wenn ein besonders schweres Unwetter angekündigt oder als sehr wahrscheinlich zu erwarten sei, bei dem davon ausgegangen werden müsse, dass die Müllcontainer ohne eine über die Feststellbremse hinausgehende Sicherung Schäden verursachen würden. Offen könne bleiben, wen dann diese weitere Pflicht treffen würde (in Betracht käme sowohl der Eigentümer/Vermieter als auch das Müllentsorgungsunternehmen). Dazu habe der Kläger nichts Konkretes vorgetragen, sondern nur, dass es den ganzen Tag über „sehr stürmisch“ gewesen sei bzw. „sehr starken Wind“ gegeben habe.