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Verkehrssicherungspflicht

KG9 U 2799/8912.06.1990GE 1992, 99

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verkehrssicherungspflicht; Schneebeseitigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Berliner Straßenreinigungsgesetz, wonach tagsüber auf Gehwegen bis 20.00 Uhr Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, Schnee- und Eisglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen ist, wird in ihrer Tragweite nur durch die Erfordernisse der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht begrenzt; die Bestimmung bedeutet, daß mit der Schneebeseitigung nicht so lange gewartet werden darf, bis jeglicher Schneefall, also auch das Niedergehen von Schneegeriesel oder von nur noch wenigen Schneeflocken, aufgehört hat. Die Beseitigung hat vielmehr bereits dann einzusetzen, wenn der Schneefall nur noch unerheblich andauert und soweit beendet ist, daß geräumte Flächen nicht alsbald wieder gefährlich oder glättebildend mit Schnee bedeckt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. stürzte am 8. Januar 1987 gegen 18.00 Uhr auf dem schneebedeckten Bürgersteig vor einem Grundstück in Schöneberg. Er erlitt mehrere schwere Verletzungen, die zu mehreren Krankenhausaufenthalten führten und schließlich zu unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit. Der Kl. hat die Grundstückseigentümer und die von diesen mit der Schneebeseitigung beauftragte Schneeräum-Firma auf Ersatz von Verdienstausfall und Schmerzensgeld verklagt. Vor dem Landgericht hat der Kl. seine Klage gegen die Grundstückseigentümer zurückgenommen und seine Ansprüche nur noch gegen die Schneeräumungs-Firma weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Klage aufgrund eines Gutachtens des Meteorologischen Instituts der FU abgewiesen, weil zum Zeitpunkt des Unfalls wegen des Andauerns von Schneefall keine Schneeräumpflicht der bekl. Firma bestanden habe. Die Berufung hatte Erfolg, hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs (25.000 DM) allerdings nur zum Teil.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach § 3 Abs. 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes ist tagsüber auf Gehwegen bis 20.00 Uhr "Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, Schnee- und Eisglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen". Diese Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Ihre Tragweite wird nur durch die Erfordernisse der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht begrenzt. Denn Sinn dieser und der genannten Vorschriften des Berliner Straßenreinigungsgesetzes ist es, die Verpflichtung zur Verkehrssicherung, soweit es um deren Gefährdung durch Schnee, Schnee- und Eisglätte auf Bürgersteigen geht, in vollem Umfang von Berlin abzuwälzen und sie den in § 5 Abs. 1 des Gesetzes Genannten bzw. dem sie von diesen nach § 6 Übernehmenden aufzuerlegen. Es soll nicht so sein, daß gegenüber den Erfordernissen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht etwa eine von der Abwälzung nicht erfaßte Lücke bliebe, für deren Bereich Berlin weiterhin zur Verkehrssicherung verpflichtet wäre. Deshalb hat der erkennende Senat bereits mehrfach und in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß unter dem Begriff "Beendigung des Schneefalls" nicht das Aufhören jeglichen Schneefalls zu verstehen ist. So hat er etwa in seinem Urteil vom 5. Januar 1979 - 9 U 2434/78 - zu § 3 des seinerzeit noch maßgeblichen Berliner Gesetzes über die Stadtreinigung vom 24. Juni 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 768) ausgeführt:

"Grundlage der Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung, wie sie Gegenstand der §§ 1 bis 6 des Stadtreinigungsgesetzes ist, ist das im Interesse eines möglichst unbehindert und ungefährdeten Verkehrs gebotene Erfordernis, auf von Fußgängern benutzten Gehwegen eine relative Sicherheit zu erhalten und den durch die Glätte zu befürchtenden Gefahren wirkungsvoll zu begegnen. Dabei handelt es sich um einen Teilbereich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Dementsprechend ist eine Gefahrenbeseitigung schlechthin und zu jeder Zeit vorzunehmen, was lediglich nach dem Grundsatz, daß die Gefahrenbeseitigung für den Pflichtigen möglich und zumutbar sein muß, gewissen Einschränkungen unterliegt. Deshalb sind Abwehrmittel oder Sicherungsmaßnahmen dann nicht zu verlangen, wenn sie nicht dringlich sind oder wenn sie in Anbetracht besonderer Umstände keine ausreichende Wirkung versprechen und daher sinnlos erscheinen.

Dies ist Grundlage für die Bestimmung in § 3 Abs. 1 Stadtreinigungsgesetz, wonach Schnee 'unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls' zu beseitigen ist; denn eine Räumung bei fortgesetztem Schneefall vermag keine sichernde Wirkung zu zeitigen, weil die geräumte Fläche alsbald wieder mit Schnee bedeckt sein würde. Nach jener Sicht ist auch zu bestimmen, wie der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Stadtreinigungsgesetz verwendete Begriff 'nach Beendigung des Schneefalls' zu verstehen ist. Wegen der zu beachtenden Relation zwischen Schneeräumung einerseits und der dadurch erzielten Sicherungswirkung andererseits bedeutet er, daß mit der Schneebeseitigung nicht so lange gewartet werden darf, bis jeglicher Schneefall, also auch das Niedergehen von Schneegeriesel oder von nur noch wenigen Schneeflocken, aufgehört hat, sondern daß die Beseitigung bereits dann einzusetzen hat, wenn der Schneefall nur noch unerheblich andauert und soweit beendet ist, daß geräumte Flächen nicht alsbald wieder gefährlich oder glättebildend mit Schnee bedeckt werden. Dies entspricht auch der generellen Verkehrsanschauung, die den Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht und das Erfordernis von gefahrenbeseitigenden Maßnahmen wesentlich mitbestimmt.

Das zeigt sich darin, daß mit der Schneebeseitigung im allgemeinen nicht 'bis zur letzten Flocke' gewartet, sondern bereits in der letzten Phase eines Schneefalls begonnen wird, nämlich schon dann, wenn der Niederschlag noch andauert, aber weitgehend abgeschwächt ist und nur noch eine geringe Dichte aufweist, also die Räumung im wesentlichen nicht mehr zunichte macht."

Nach dem vom Landgericht eingeholten schriftlichen "Gutachten" des Instituts für Meteorologie der Freien Universität Berlin vom 20. Dezember 1988, dessen Angaben in vollem Umfang durch die von der Bekl. vorgelegte Auskunft des Deutschen Wetterdienstes, Wetteramt Berlin, vom 6. Juli 1988 bestätigt werden, kam es am 8. Januar 1987 von 6.27 Uhr bis 14.25 Uhr zu einer Schneefallpause; von 14.26 Uhr bis 14.55 Uhr herrschte "leichter" Schneefall, von 14.55 Uhr bis 17.00 Uhr "mäßiger" Schneefall, von 16.00 Uhr bis 17.25 Uhr "starker" Schneefall und von 17.25 Uhr bis 22.00 Uhr erneut "mäßiger" Schneefall. Die dabei verwendeten, an sich wertende Elemente beinhaltenden Begriffe "leicht, mäßig, stark" werden nicht definiert oder durch Anhaltspunkte objektiver Art näher erklärt. Was sie für das Gesamtbild der am 8. Januar 1987 seit 14.26 Uhr bis zum Unfall niedergegangenen Schneemenge bedeuten, erhellt indes die in beiden Berichten enthaltene Angabe, daß die Neu-Schneehöhe nach Wiedereinsetzen der Niederschläge um 14.26 Uhr bis zum Unfallzeitpunkt etwa 2 cm bis 3 cm betragen habe. Wenn aber in reichlich 3 1/2 Stunden lediglich 2 cm bis 3 cm Schnee fielen, so zeigt das eine Dichte bzw. eine Intensität des Schneefalls auf, die relativ nur sehr gering war und die es keineswegs besorgen ließ, daß während dieser Zeit durchgeführte Schneeräumarbeiten ohne gefahrenbeseitigenden Erfolg bleiben und daher sinnlos sein würden. Das gilt selbst dann, wenn in Betracht gezogen wird, daß der größere Teil jener 2 cm bis 3 cm Schnee möglicherweise erst nach 16.00 Uhr niedergegangen ist. Denn das "Bekämpfen" von Schneefall durch Wegräumen des gefallenen Schnees und Abstreuen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Berliner Straßenreinigungsgesetz) der geräumten Fläche eines innerstädtischen Gehwegbereiches verliert seine sichernde Wirkung nicht schon dann, wenn danach lediglich noch 1 cm bis annähernd 2 cm Schnee niedergehen, weil die Rutschgefahr einer so dünnen Schneeschicht durch darunter auf geräumter Fläche befindliches Streugut erfahrungsgemäß noch immer wesentlich gehemmt wird, da das Streugut die erste Schneeschicht zunächst noch durchdringt.

Hiernach war die Bekl. verpflichtet, am 8. Januar 1987 auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück A. Straße auch den seit 14.26 Uhr gefallenen Schnee "zu bekämpfen", d. h. ihn bis zur Zeit des Unfalls des Kl. in einer Breite von mindestens 1 m wegzuräumen und die geräumte Fläche mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Dem ist die Bekl. unstreitig nicht nachgekommen. Das ist schuldhaft geschehen. Denn selbst wenn in ihrem Vorbringen, wonach sie zu Schneebekämpfung in der fraglichen Zeit nicht verpflichtet gewesen sei, auch die Berufung auf einen bei ihr insoweit vorhanden gewesenen Irrtum zu sehen wäre, entlastete sie das nicht. In einer solchen Sicht der Bekl. hätte kein Irrtum über vorhanden gewesene tatsächliche Umstände, sondern ein Irrtum über ihre rechtliche Verpflichtung zur Schneebekämpfung in der fraglichen Zeit, also ein Rechtsirrtum gelegen. Ein Rechtsirrtum kann aber nur dann entschuldigt sein, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Von einer solchen Lage kann im Streitfall bereits in Anbetracht der aufgezeigten langjährigen und ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keine Rede sein. Das gilt um so mehr, als auch schon eine verständige Würdigung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Berliner Straßenreinigungsgeetz verwendeten Worte "nach Beendigung des Schneefalls" nach dem Sinn und Zweck der durch dieses Gesetz angeordneten Abwälzung der Verkehrssicherungspflicht insoweit von Berlin auf die Straßenanlieger - und nur darauf beruht auch jene Rechtsprechung - das Erforderliche ergibt.

Die hiernach schuldhafte Verletzung der Pflicht der Bekl. zur Schneebekämpfung am Unfalltag auch in der Zeit nach der um 14.25 Uhr beendeten Schneefallpause hat den Unfall des Kl. verursacht (wird ausgeführt).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Die gegen das Urteil eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 15. Oktober 1991 zurückgewiesen.

Das Berliner Straßenreinigungsgesetz (§ 3 Abs. 1) bestimmt: "Auf Gehwegen ist in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens in einer Breite von 1 m, Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, Schnee- und Eisglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen. Dauert der Schneefall über 20.00 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glatteisbildung ein, so sind Schnee, Eis- und Schneeglätte bis 7.00 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9.00 Uhr, zu bekämpfen." Die Bestimmung ist, so sollte man meinen, eindeutig. Daß sie aber so eindeutig nicht ist, zeigt die Entscheidung des Kammergerichts vom 12. Juni 1990, die nach Zurückweisung der Revision durch den Bundesgerichtshof Mitte Oktober 1991 rechtskräftig geworden ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Geschehen war folgendes: Ein Mann war am 8. Januar 1987 gegen 18.00 Uhr auf dem Bürgersteig vor einem Grundstück zu Fall gekommen. Dabei hatte er sich mehrere schwere Verletzungen zugefügt, die nicht nur mehrere Krankenhausaufenthalte notwendig machten, sondern letztlich auch zu einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit führten. Der Mann verlangte verständlicherweise Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Er hatte zunächst die Grundstückseigentümer und die von den Grundstückseigentümern beauftragte Schneeräum-Firma verklagt, nach Erörterung der Sach- und Rechtslage beim Landgericht verblieb als Beklagte nur noch die Schneeräum-Firma.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin holte sich beim Meteorologischen Institut der Freien Universität Berlin ein Gutachten über die Witterungsverhältnisse an diesem Tag. Dies ergab - wie auch eine von der Beklagten eingeholte Auskunft des Deutschen Wetterdienstes (Wetteramt Berlin) -, daß es am 8. Januar 1987 von 6.27 Uhr bis 14.25 Uhr zu einer Schneefallpause gekommen war, danach bis 14.55 Uhr "leichter" Schneefall herrschte, von 14.55 Uhr bis 16.00 "mäßiger" Schneefall, von 16.00 bis 17.25 Uhr "starker" Schneefall und von 17.25 bis 22.00 Uhr erneut "mäßiger" Schneefall. Zur Höhe des Schneefalls ergaben die Auskünfte der Wetterfrösche, daß nach Wiedereinsetzen der Niederschläge um 14.26 Uhr bis zum Unfallzeitpunkt (18.00 Uhr) etwa 2 bis 3 cm Neuschnee fielen.

Vor diesem Hintergrund bejahte das Kammergericht, entgegen dem gesetzlichen Wortlaut ("nach Beendigung des Schneefalls"), eine Pflicht zu räumen und zu streuen.

Begründung: Bei der Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung handele es sich um einen Teilbereich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, und dementsprechend sei eine Gefahrenbeseitigung "schlechthin und zu jeder Zeit vorzunehmen". Dieser Grundsatz sei im Prinzip nur dadurch eingeschränkt, daß die Gefahrenbeseitigung für den Verkehrssicherungspflichtigen möglich und zumutbar sein müsse.

Konkret meint das Kammergericht: Mit der Schneebeseitigung dürfe nicht solange gewartet werden, "bis jeglicher Schneefall, also auch das Niedergehen von Schneegeriesel oder von nur noch wenigen Schneeflocken, aufgehört" habe. Vielmehr müsse die Schneebeseitigung bereits dann einsetzen, wenn der Schneefall "nur noch unerheblich andauert" und soweit beendet sei, daß geräumte Flächen "nicht alsbald wieder gefährlich oder glättebildend mit Schnee bedeckt werden".

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Einzuräumen ist, daß die wörtliche Auslegung des Berliner Straßenreinigungsgesetzes konsequenterweise zu dem Schluß führen müßte, daß es zwischen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, wie das Kammergericht sie zutreffend beschreibt, und der vom Berliner Straßenreinigungsgesetz konkretisierten Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung eine gewisse Lücke gäbe, für die man gegebenenfalls das Land Berlin hätte haftbar machen müssen, denn grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich, und Grundstückseigentümer der Gehwege ist das Land Berlin. Eine Auslegung am Gesetzeswortlaut hätte also zu dem Schluß führen müssen, daß die Anlieger erst nach Beendigung des Schneefalls zur Räumung verpflichtet sind, für die Zeit während des Schneefalls - gleichgültig, ob der Schneefall nun mäßig oder heftig ist - aber das Land Berlin Verkehrssicherungspflichtiger bleibt. Das Kammergericht sieht dies offenbar nicht so, und der Bundesgerichtshof hat keine Veranlassung gesehen, die Entscheidung des Kammergerichts aufzuheben.

Konsequenz für alle Grundstückseigentümer: Es muß also bereits während, und nicht erst nach Beendigung des Schneefalls geräumt und gestreut werden.