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Verkehrssicherungspflicht

KG9 U 954/8724.11.1987GE 1988, 251

BGB § 823 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verkehrssicherungspflicht; Hof; Grundstück; Hausverwaltung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht auf Privatgrundstücken.

2. Zur Frage, wer für die Verkehrssicherungspflicht einzustehen hat, wenn ein Grundstückseigentümer das Haus verwalten läßt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zum Sachverhalt vergleiche das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. November 1986, Seite 253.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung des Kl. ist unbegründet.

Die geltend gemachten Ansprüche und die vom Kl. verlangte Feststellung der Hauptsachenerledigung setzen voraus, daß die Bekl. schuldhaft die ihnen auf dem Hof obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt haben und daß der Unfall des Kl. darauf beruht. Diese Voraussetzungen lassen sich nicht feststellen.

Zwar ist der Eigentümer eines Grundstücks für dessen verkehrssicheren Zustand verantwortlich. Den sich daraus ergebenden Pflichten kann er indes auch dadurch genügen, daß er die zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht notwendigen Maßnahmen einem zuverlässigen Dritten überträgt. Unstreitig haben die Bekl. die Verwaltung über das Grundstück, auf dessen Hof der Kl. gestürzt ist, einer "Hausverwaltung", dem Verwalter K., übertragen. In Anbetracht dessen ist es bereits fraglich, ob ihnen eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf dem Hof angelastet werden kann. Denn es ist nicht ersichtlich, daß der Hausverwalter der Bekl. für seine Aufgabe, zu der auch die Erhaltung des Grundstücks in einem verkehrssicheren Zustand gehörte, ungeeignet war oder daß die Bekl. es an der ihnen verbleibenden Pflicht zur Aufsicht haben fehlen lassen. Doch kann das auf sich beruhen.

Der Klageanspruch scheitert jedenfalls daran, daß nicht festgestellt werden kann, daß der Unfall des Kl. auf einem verkehrssicherungswidrigen Zustand des Hofes beruhte. Der Kl. hat zwar vorgetragen, daß er über den mittleren der drei auf dem Hof befindlichen Buckel, der eine Höhe von 3,5 cm gehabt habe, "gestolpert" und dadurch gestürzt sei. Abgesehen davon, daß der Kl. nach dem Schreiben seines Krankenversicherers vom 10. Mai 1985 "auf einer der zahlreichen Teerblasen umgeknickt" sein will, haben die Bekl. das Vorbringen des Kl. bestritten. Demzufolge obliegt es dem Kl., die behauptete Unfallursache, den "Buckel" als Grund seines "Stolperns" und Sturzes nachzuweisen. Das hat der Kl. nicht getan. Der allein dafür in Betracht kommenden Aussage des Zeugen K. ist darüber nichts zu entnehmen. Eine Vernehmung des Kl. gemäß § 448 ZPO kam nicht in Betracht, weil das voraussetzt, daß für die zu beweisende Behauptung bereits einiger Beweis erbracht ist, woran es hier fehlt. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Kl. spricht für sein Vorbringen kein sogenannter Beweis des ersten Anscheins. Man kann auch stolpern und dadurch stürzen, ohne durch einen Buckel dazu veranlaßt worden zu sein.