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Verkehrssicherungspflicht

LG Berlin12 O 548/8701.02.1988GE 1988, 775

BGB § 823 Abs. 2 ; Berliner Straßenreinigungsgesetz (a.F.) § 3 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verkehrssicherungspflicht; Eisbeseitigung; Hof; Grundstückshof

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Grundstückseigentümers auf dem Hof seines Grundstücks.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Mieterin im Hause des Bekl. Sie behauptet: Sie sei am 15. Januar 1987 gegen 23.45 Uhr auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle zu ihrer Woh-nung auf dem Hinterhof des Grundstücks infolge Eisglätte gestürzt. Der Laufweg war links und rechts von Schneebergen eingesäumt und zu dieser Zeit nicht ausreichend gestreut. Infolge des Sturzes habe sie sich den Außen- und Innenknöchel ihres linken Beines gebrochen, zurückgeblieben sei eine Fehlstellung und eine Einschränkung ih-rer Geh- und Stehfähigkeit. Sie begehre deshalb ein Schmerzensgeld nicht unter 12.500,- DM und eine Schmerzensgeldrente sowie Feststellung ihres immateriellen Schadens. Der Bekl. behauptet: Der von ihm beauftragte Schneebeseitigungsunternehmer J. habe am Unfalltage auf dem Hof und auf dem Gehweg zum Seitenflügel ausreichend Schnee gefegt und abstumpfende Stoffe gestreut.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach dem Ergebnis der Verhandlung hat die Kl. gegen den Bekl. keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, der einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigt. Grundsätzlich hat der Bekl. bei Schnee- und Eisglätte den Verkehr auf dem Hof sei-nes Grundstücks, soweit er von Mietern und anderen Personen betreten werden kann, durch geeignete Mittel sicher zu gewährleisten. Dabei kommt insbesondere das Aufbringen von abstumpfenden Mitteln in Betracht. Diese Verkehrssicherungspflicht ist aber zeitlich begrenzt. Sie besteht insbesondere nicht zur Nachtzeit. Dabei geht das Gericht davon aus, daß selbst nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz, § 3 Abs. 1, die Verpflichtung der Anlieger, Schnee- und Eisglätte zu beseitigen, gegen 20.00 Uhr erlischt. Dieser Zeitpunkt stimmt mit dem in Berlin üblichen Verschließen von Mietshäusern um 20.00 Uhr überein. Mithin würde der Bekl. nur dann für den be-haupteten Unfall haften, wenn er vor diesem Zeitpunkt entstandene Eisglätte nicht hat beseitigen lassen. Dem steht schon entgegen der polizeiliche Bericht vom 15.1.1987, der auf Beobachtungen des zuständigen Polizeibeamten St. unmittelbar nach dem Unfall beruht. Danach war der Weg, auf dem die Kl. gestürzt sein will, ausreichend gestreut. Auch die Kl. selbst konnte bei ihrer persönlichen Anhörung nicht beschreiben, ob der Weg über den Hof beim Verlassen ihrer Wohnung um 14.30 Uhr am Un-falltage Glätte aufwies. Da die Streupflicht des Bekl. gegen 20.00 Uhr endete, läßt sich dem Vorbringen der Kl. nicht entnehmen, daß vor diesem Zeitpunkt eine Glätte entstanden war, die der Bekl. nicht durch Streuen hat beseitigen lassen. Damit fehlt es an ausreichendem Vorbringen der Kl., die auf eine Verursachung des Sturzes durch den Bekl. hinweist.