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Verkehrssicherungspflicht

OLG Dresden8 U 696/9617.07.1996HE 1997, 442

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verkehrssicherungspflicht; Dachlawinen; Schneefanggitter; Schleppgauben

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in Freiberg/Sachsen ist ein Hauseigentümer bei einem Dach mit einer Neigung von über 50 Grad verpflichtet, auch auf Schneefanggitter anzubringen, damit herabrutschende Schneemassen nicht über das unterhalb der Schleppgauben angebrachte Schneefanggitter hinwegrutschen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verlangt von den Bekl. Schadensersatz, da vom Dach ihres Hotels Schnee auf das vor dem Hotel abgestellte Fahrzeug des Kl. heruntergerutscht ist. Das Hotel hat Erdgeschoß, zwei Stockwerke und ein ausgebautes Dachgeschoß. Entsprechend der historischen Bautradition in Freiberg hat das Dach einen Neigungswinkel von über 50°. Über die gesamte Dachlänge verteilt befinden sich acht Schleppgauben mit jeweils einer Breite von einem bzw. zwei Dachfenstern. Unterhalb der Schleppgauben befindet sich in einem Abstand von ca. 60 cm von den Dachfenstern entfernt ein ca. 25 cm hohes durchgängiges Schneefanggitter. Auf den Schleppgauben sind keine Schneefanggitter angebracht. Bereits im Winter 93/94 war Schnee vom Dach des damals bereits renovierten Hotels der Bekl. auf das davor abgestellte Fahrzeug des Zeugen J. gerutscht und hat Dach und Motorhaube des Fahrzeugs beschädigt. Aufgrund der historisch bedingten Dachneigung in der Altstadt von Freiberg ist das Herabrutschen von Schneemassen von den Dächern nicht unüblich. Allein die Kanzlei des Beklagtenvertreters bearbeitet jährlich durchschnittlich drei bis vier solcher Schadensfälle.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die zulässige Berufung ist begründet, da die Bekl. dem Kl. gemäß § 823 Abs. 1 BGB den verlangten Schaden ersetzen müssen.

1. Zu Recht bejaht das Landgericht auch eine Verkehrssicherungspflicht der Bekl. als Eigentümer des Hotels A. O. Eine Verkehrssicherungspflicht trifft jeden, der Gefahrenquellen schafft, durch die Dritte geschädigt werden könnten. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt jedoch einerseits von den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs ab und andererseits von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für denjenigen, der den Verkehr eröffnet. Deshalb trifft den Hauseigentümer nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (DR 1942, 1759) und ihm nachfolgend des BGH (NJW 1955, 300) sowie der herrschenden Rechtsprechung (OLG Stuttgart, VersR 1973, 355; OLG Karlsruhe, VersR 1956, 542; OLG München, VersR 67, 88, a.a.O., 1037) grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Sofern jedoch besondere Umstände vorliegen, muß der Hauseigentümer je nach Notwendigkeit einerseits und Zumutbarkeit andererseits Maßnahmen zur Verhinderung der Schneelawinen ergreifen. Als besondere Umstände sind dabei von der Rechtsprechung die allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse und Witterungslage sowie die konkrete Verkehrseröffnung anerkannt. So wie das Landgericht bejaht auch der Senat das Vorliegen solcher besonderen Umstände. Freiberg, am Fuß des Erzgebirges gelegen, ist ein mittleres Schneegebiet. Dies haben auch die Zeugen bestätigt. Aufgrund der historisch bedingten Dachneigungen in der Altstadt kommt es relativ häufig vor, daß Schnee von den Dächern herabrutscht. Dies ergibt sich sowohl aus den Aussagen der Zeugen, die alle aus Freiberg oder Umgebung stammen, als auch aus der Erklärung des Beklagtenvertreters, wonach seine Kanzlei allein drei bis vier Schadensfälle wegen herabgestürzten Schnees pro Jahr bearbeitet. Diese Umstände haben auch nach Vortrag der Parteien und Aussagen der Zeugen dazu geführt, daß in Freiberg Schneefanggitter an den renovierten Häusern ortsüblich sind. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die Bekl. als Eigentümer des Hotels A. O. dieser Pflicht nicht nachgekommen. Zwar befindet sich auf der ganzen Breite des Daches ein Schneefanggitter von ca. 25 cm Höhe unterhalb der Gauben. Dies reicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus, um das Abrutschen von Dachlawinen in der Regel zu verhindern (OLG München, VersR 67, 88). Im vorliegenden Fall ist ein ausreichender Schutz des Verkehrs durch dieses Schneefanggitter nicht erreicht. Denn aufgrund der Dachneigung, der Höhe des Daches und der Konstruktion der Schleppgauben rutscht der Schnee oberhalb und über die Schneefanggitter auf die vor dem Hotel verlaufende öffentliche Straße.

Aufgrund dieser besonderen Dachkonstruktion sind die Bekl. verpflichtet, Schneefanggitter auch auf den Schleppgauben anzubringen.