Verkehrssicherungspflicht
BGB §§ 241, 280, 535, 823 573
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verkehrssicherungspflicht; Winterdienst in Anlage mit älteren Mietern
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine verstärkte Verkehrssicherungspflicht besteht auch in einer Wohnanlage mit zahlreichen älteren Mietern nicht.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. haftet gegenüber der Kl. wegen des Schadens aus dem Glatteisunfall weder aus § 823 BGB noch aus §§ 280, 535 BGB. Dabei kommt es auf die Wirksamkeit der Übertragung der Streu- und Räumpflichten auf einen Dritten nicht an, da keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten festzustellen ist. Sowohl als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag als auch nach § 823 BGB ist die Bekl. als Grundstückseigentümerin verkehrssicherungspflichtig, das heißt, sie hat grundsätzlich Gefahren von Personen abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder zumindest nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Die Mitarbeiterin der Kl. gehört als Besucherin einer Mieterin jedenfalls zum geschützten Personenkreis. Indes ist eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht zu erreichen und nur solche Vorkehrungen zu verlangen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden.
Unzweifelhaft ist es nicht möglich und nicht zu verlangen, im Winter, insbesondere zu Zeiten häufigen Schneiens, zu jeder Stunde für geräumte Gehwege zu sorgen. Dabei ist grundsätzlich eine Anlehnung an die allgemeinen Gepflogenheiten des Verkehrs nicht zu beanstanden, der regelmäßig am Sonntag später als unter der Woche einsetzt. Die in § 3 Abs. 1 StrReinG Berlin vorgesehenen Zeiten für die Streupflicht morgens ab 7.00 Uhr und sonntags ab 9.00 Uhr geben jedenfalls einen Anhaltspunkt. Das bedeutet entgegen der Ansicht der Kl. keine Diskriminierung von Personen, die sich nicht in diesem zeitlichen Rahmen bewegen, sei es, dass sie erst spät nachts nach Hause kommen oder besonders früh aufstehen. Dass mit den vorgenannten Streuzeiten Gefahren durch Glatteis zu anderen Zeiten nicht zu vermeiden sind, bedeutet nicht, dass Personen die außerhalb der Streuzeiten unterwegs sind, weniger schutzwürdig seien, sondern trägt nur dem Umstand Rechnung, dass es schlicht unmöglich ist, die Wege 24 Stunden am Tag freizuhalten. Diese Streuzeiten stellen die Anforderungen dar, die an einen Verkehrssicherungspflichtigen zu stellen sind, bilden aber auch die Grenze dessen, was ihm - im Regelfall - abzuverlangen ist. Soweit die Kl. meint, die Bekl. sei hier aus dem Mietvertrag im Hinblick auf ihren Satzungszweck zu verstärkten Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, ist dem nicht zu folgen. Grundsätzlich kann eine verstärkte Pflicht mit Rücksicht auf besondere Situationen denkbar sein, etwa im Rahmen von Veranstaltungen außerhalb der vorgenannten allgemeinen Zeiten oder wenn die besondere Nutzung des Grundstücks dies nahe legt. Vorliegend handelt es sich um eine normale Wohnbebauung, für die das nicht gilt. Der Zweck der Genossenschaft, ihren Mitgliedern ein lebenslanges Wohnen zu ermöglichen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist schon nicht dargetan, dass dort signifikant mehr pflegebedürftige Menschen wohnen, die bei Glatteis besonders gefährdet wären. Selbst dann wäre nicht erkennbar, dass dies eine Ausdehnung der Streupflicht zu früheren Zeiten am Sonntagmorgen erfordern würde. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass alte oder pflegebedürftige Menschen sonntags genauso früh unterwegs sind, wie an Werktagen oder dass Pflegedienste sonntags häufig so früh kommen, dass dies ein Vorziehen der allgemeinen Streupflichten verlangt.
Nach alledem ist es der Bekl. weder im Rahmen allgemeiner Verkehrssicherungspflichten (unabhängig von der wirksamen Übertragung auf Dritte, § 823 BGB), noch im Rahmen ihrer Schutzpflichten aus dem Mietvertrag als Verschulden anzulasten, dass die Zuwege auf ihrem Grundstück am Sonntag, dem 11.2.2007 noch nicht um 7.00 Uhr geräumt waren. Andere Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wurden von der Kl. nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine verstärkte Verkehrssicherungspflicht besteht auch in einer Wohnanlage mit zahlreichen älteren Mietern nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Mitarbeiterin der Klägerin betrat an einem Sonntag im Februar 2007 um 7 Uhr das Grundstück der Beklagten, um eine pflegebedürftige Mieterin aufzusuchen. Auf den Zugangswegen lagen 3 cm Schnee, gestreut worden war noch nicht. Die Mitarbeiterin rutschte aus und verletzte sich. Die Klägerin verlangte von der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz im Umfang der Lohnfortzahlung. Wegen der zahlreichen pflegebedürftigen Mieter in der Wohnanlage sei die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Pflegedienst auch zu einer früheren Tageszeit als üblich sicheren Zutritt zu der Mieterin zu gewährleisten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Lichtenberg wies die Klage ab, die Berufung blieb erfolglos. Zwar habe eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gegenüber der Mitarbeiterin der Klägerin bestanden. Deren zeitlicher Umfang ergebe sich aus § 3 StrReinG Berlin, wonach die Streupflicht grundsätzlich wochentags um 7 Uhr und sonntags um 9 Uhr einsetze. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte als Genossenschaft ihren Mitgliedern ein lebenslanges Wohnrecht gewährleiste und deshalb in der Wohnanlage eine größere Anzahl von pflegebedürftigen Menschen wohne als sonst üblich. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass „alte oder pflegebedürftige Menschen sonntags genauso früh unterwegs sind wie an Werktagen, oder dass Pflegedienste sonntags häufig so früh kommen, dass dies ein Vorziehen der allgemeinen Streupflicht verlangt".
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wer über mehrere Jahre den frühen Arbeitsbeginn des Pflegedienstes auch am Wochenende selbst miterlebt hat, kann die Einschätzung des Landgerichts nicht teilen. Pflegebedürftigkeit beginnt nicht zu einer bestimmten Uhrzeit und schon gar nicht am Wochenende zwei Stunden später als sonst; ein Patient muss immer der Erste sein, auch wenn es Sonntag ist. Im Ergebnis mag das Urteil zutreffend sein, und zwar deswegen, weil der Vermieterin die Pflegebedürftigkeit der Mieterin und der Einsatz des Pflegedienstes auch am Wochenende um 7 Uhr morgens wohl nicht mitgeteilt worden ist. Hätte die Mieterin die Beklagte jedoch hiervon unterrichtet, wäre diese – entweder bereits wegen der Pflicht zur Gebrauchsgewährung oder aufgrund einer aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Nebenpflicht – verpflichtet gewesen, auch zu dieser frühen Zeit am Sonntag Schnee- und Eisglätte zu verhindern.