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Verkehrssicherungspflicht

OLG Jena4 U 865/0520.12.2006GE 2007, 365

BGB §§ 823 Abs. 1, 2, 836

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verkehrssicherungspflicht; Dachlawine; Schneefanggitter

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kann ein Hauseigentümer nur dann aus einem Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn er eine Rechtspflicht hatte, Vorkehrungen zu treffen, um einen durch Schneesturz entstehenden Schaden abzuwenden.

2. Das bedeutet, daß ein Hauseigentümer daher nur bei besonderen Umständen Schutzmaßnahmen gegen die durch Schneesturz (von seinem Hausdach) drohenden Gefahren ergreifen muß.

3. Bei der Beurteilung, ob in einer bestimmten Höhenlage (des Thüringer Waldes) Schneefanggitter auf den Hausdächern anzubringen sind, ist auf die örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. Hierbei kann die jeweilige Ortssatzung, die die Erforderlichkeit von Schneeschutzvorrichtungen anordnet oder nicht, ein (wichtiges) Indiz für eine solche Rechtspflicht sein.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

[...]

Der Kl. steht für den am 4.2.2005 durch eine Dachlawine an ihrem Fahrzeug verursachten Schaden kein Ersatzanspruch gegen den Bekl. zu.

Zunächst scheidet § 836 BGB als Anspruchsgrundlage aus, da Schnee, der sich vom Dach eines Hauses löst, nicht Teil des Gebäudes ist (BGH, VersR 1955, 82; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412; OLG Stuttgart, MDR 1983, 316).

Auch aus § 823 Abs. 2 BGB läßt sich der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. Unstreitig ist in der Ortssatzung von Neuhaus nichts zu den Vorkehrungen zum Schutz gegen Dachlawinen geregelt, so daß insofern kein Schutzgesetz zur Verfügung steht. Als solches scheidet auch § 31 Abs. 8 Thüringer Bauordnung aus, da diese Norm lediglich vorsieht, daß Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben sollen und insofern kein zwingendes Gebot enthält.

Schließlich greift auch § 823 Abs. 1 BGB vorliegend nicht ein. Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kann ein Hauseigentümer nur dann aus einem Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn er eine Rechtspflicht hatte, Vorkehrungen zu treffen, um einen durch Schneesturz entstehenden Schaden abzuwenden (BGH, VersR 1955, 82). In der Regel sind nämlich Passanten selbst verpflichtet, sich durch Achtsamkeit vor der Gefahr der Verletzung durch herabfallenden Schnee zu schützen. Nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung muß der Hauseigentümer daher nur bei besonderen Umständen Schutzmaßnahmen gegen die durch den Schnee verursachte Gefahr treffen (BGH aaO.; OLG Dresden, OLG-Report 1997,121; OLG Hamm NJW-RR 2003,1463; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1404; OLG Köln, VersR 1988, 1244).

Bei der Beurteilung dessen ist auf die örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles abzustellen, nach denen der Senat vorliegend eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Bekl. nicht bejahen kann.

Obgleich die allgemeine Schneelage des im Thüringer Wald in einer Höhe von 846 m gelegenen Ortes Neuhaus am Rennweg gerichtsbekannt ist und auch die konkrete Gebäude- und Verkehrssituation für die Notwendigkeit gewisser Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen sprechen könnten, sind Schneefanggitter an den Dachgauben des ehemaligen Landratsamtsgebäudes nach derzeitigem Stand nicht erforderlich.

Mangels entsprechender Festlegungen in einer Ortssatzung - welche der Senat letztlich auch nicht zu kompensieren bzw. vorzugeben vermag - ist nämlich hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit von Schneeschutzvorrichtungen insbesondere auf das Kriterium der Ortsüblichkeit abzustellen (vgl. OLG Dresden, aaO.; OLG Karlsruhe, NJW 1983, 2946; OLG Köln aaO.; OLG Saarbrücken, VersR 1985, 299; OLG Stuttgart, MDR 1983, 316; OLG Zweibrücken, OLG-Report 2000, 7). Insoweit gelangt der Senat nicht zu der Überzeugung, daß Schneefanggitter auf den Dächern der in der Nähe des Schadensortes befindlichen Gebäude üblich sind. Zwar sind ausweislich der von den Parteien vorgelegten Lichtbilder auf den in der Nähe des Landratsamtsgebäudes befindlichen neuen Gebäuden derartige Schutzeinrichtungen vorhanden, jedoch finden sich keine Schneefanggitter auf den Dächern bzw. Dachgauben der zum Altbestand gehörenden Gebäude. Insofern kann in der zur Entscheidung anstehenden Konstellation am Fehlen solcher Gitter nicht der von der Kl. erhobene Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung anknüpfen.

Zudem ist zu berücksichtigen, daß auf den vorgelegten Lichtbildern in unmittelbarer Nähe zur Unfallstelle mindestens ein deutlich sichtbares gelbes Schild am Landratsamtsgebäude erkennbar ist, welches ausdrücklich vor Dachlawinen warnt. Das durch die Nichtbeachtung dieser - in Anbetracht der konkreten Witterungsverhältnisse besonders wichtigen - Warnung begründete Mitverschulden der Kl. gem. § 254 Abs. 1 BGB würde letztlich sogar eine (hier vom Senat verneinte) Haftung des Bekl. ausschließen. Insbesondere war für die Kl. - wie auf den Lichtbildern vom Unfalltag ersichtlich ist - ohne weiteres erkennbar, daß im von ihr befahrenen Bereich zuvor schon Dachlawinen herabgestürzt waren und daher auch mit weiterem abrutschenden Schnee gerechnet werden mußte.

Nach alledem konnte die Klage und kann mithin auch die Berufung keinen Erfolg haben. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Hauseigentümer ist nur dann verpflichtet, Schneegitter gegen Dachlawinen anzubringen, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies erfordern, wofür die Ortssatzung ein wichtiges Indiz ist. Den durch eine Dachlawine Geschädigten trifft zudem ein überwiegendes Mitverschulden, wenn er ein am Gebäude angebrachtes Warnschild vor Dachlawinen nicht beachtet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Schneelawine vom Dach des Hauses der Beklagten in Neuhaus/Thüringer Wald beschädigte den vor dem Haus abgestellten Pkw der Klägerin. Diese nahm daraufhin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die von der Klägerin eingelegte Berufung.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Thüringer OLG wies die Berufung zurück. Die Beklagte hafte nicht aus § 836 BGB, wonach der Besitzer des Grundstücks bei fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes den Sachschaden zu ersetzen hat, der durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes entsteht, denn der Schnee, der sich vom Dach eines Hauses löst, sei nicht Teil des Gebäudes. Die Beklagte hafte auch nicht wegen Verletzung eines Schutzgesetzes zugunsten der Klägerin, da die einschlägige Bauordnung die Anbringung eines Schneefanggitters gegen Dachlawinen nicht zwingend vorschreibe. Die Beklagte hafte auch nicht wegen Verletzung des Eigentums der Klägerin, da sie keine Rechtspflicht zur Anbringung eines Schneegitters gehabt habe. Dazu sei der Hauseigentümer nur bei besonderen Umständen verpflichtet. Ein Indiz dafür sei Ortsüblichkeit, die sich - mangels einer Ortssatzung - auch daraus ergeben könne, ob sich auf den Gebäuden gleichen Baualters Schneefanggitter befinden. Zudem sei dem Geschädigten überwiegendes Mitverschulden vorzuwerfen, wenn er ein am Gebäude angebrachtes Warnschild vor Dachlawinen nicht beachte.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung verneint sogar für den in einer Höhe von 846 m gelegenen Ort Neuhaus am Rennsteig in Thüringen für den Altbaubestand eine Verpflichtung zur Anbringung von Schneegittern. Um so mehr dürfte das für Berlin gelten.

Im übrigen sieht auch § 28 Abs. 8 der Berliner BauO nur vor, daß bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden können, so daß ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung eines Schutzgesetzes auch in Berlin ausscheiden dürfte. Ein deutlich sichtbares, farblich hervorstechendes Warnschild am Gebäude schadet nicht.