Verkehrssicherungspflicht
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verkehrssicherungspflicht; Treppenhaus; Teppichbeläge; Anscheinsbeweis; Lebenserfahrung; Auswahlverschulden; Überwachungsverschulden; Anleitungsverschulden; Entlastungsbeweis; Hausverwaltung; Mitverschulden
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zu der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Wohnhauses für den Zustand des Treppenhauses gehört insbesondere, daß auf der Treppe befindliche Teppichbeläge so befestigt sind, daß sie nicht durch einen losen Halt zu einem Sturz des Benutzers führen können.
2. Kommt ein Benutzer des Treppenhauses zu Fall und ist der Teppichbelag an der Unfallstelle mit einem gefährlichen Fehler behaftet, weist auf ihn die Lebenserfahrung als offenkundige Ursache des Unfalls hin (Beweis des ersten Anscheins).
3. Der Eigentümer haftet über die Vorschrift des § 831 I BGB auch für ein Verschulden bei Auswahl, Überwachung und Anleitung der von ihm mit der Verkehrssicherung beauftragten Hausverwaltung. Zur Führung des Entlastungsbeweises hat er den Nachweis fortdauernder planmäßiger Überwachung zu erbringen.
4. Der Benutzer muß sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn ihm der gefährliche Zustand des Treppenhauses bekannt ist und er den Unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. ... Als Eigentümer eines Wohnhauses ist der Bekl. für den Zustand des Treppenhauses verkehrssicherungspflichtig. Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, daß jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat (BGH NJW 1966, 1457; Palandt/Thomas, 48. Aufl., 1989, § 823 BGB Anm. 8 a). Dabei sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Si-cherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden (BGH NJW 1985, 1076). Dazu gehört insbesondere, daß auf der Trep-pe des Treppenhauses befindliche Teppichbeläge so befestigt sind, daß sie nicht durch einen losen Halt zu einem Sturz des Benutzers führen können. Es entspricht der Erfahrung, daß nicht straff und sicher gehaltene Treppenläufer eine beträchtliche Gefahrenquelle bilden (BGH VersR 1965, 594).
2. Dennoch hat das Amtsgericht die Klage bereits dem Grunde nach abgewiesen, weil es nicht den Beweis als geführt angesehen hat, daß der von den Polizeibeamten, den Zeugen S. und K., am Unfalltag gegen 19.30 Uhr festgestellte verkehrsunsichere Zustand des Treppenläufers, wie er sich auch aus den von dem Zeugen L. gefertigten Lichtbildern ergibt, bereits zum Unfallzeitpunkt um 17.00 Uhr vorgelegen hat. Es sei durchaus mög-lich, so meint das Amtsgericht, daß beim Sturz der Kl. sich Teppichstangen verschoben haben und Teppichschoner abgerissen sein könnten.
Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Nach den schriftlichen Zeugenäußerungen der Zeugen S. und K. waren die Teppichbeläge der Treppen vom Erdgeschoß bis zur ersten Etage lose. Der Zeuge K. hat außerdem angegeben, daß auf der Treppe vom ersten Stockwerk zum zweiten Stock-werk die Haltestangen des Läufers ebenfalls teilweise nicht in den Halterungen waren. Durch den Sturz der Kl. von der vierten Stufe vor dem Trep-penabsatz können nicht die Halterungen in einer Ausdehnung vom Erdgeschoß bis zum zweiten Obergeschoß verschoben oder abgerissen worden sein. Daher ist die Annahme, daß die vom Erdgeschoß bis zum zweiten Obergeschoß losen Haltestangen und Korbmatten ausgerechnet an derje-nigen Stelle in Ordnung gewesen sein sollen, wo die Kl. zu Fall gekommen ist, durch nichts gerechtfertigt.
Damit steht fest, daß der Teppichbelag an der Unfallstelle mit einem ge-fährlichen Fehler behaftet war. Auf ihn weist die Lebenserfahrung als of-fenkundige Ursache des Unfalls hin (BGH VersR 1965, 594). Der Beweis des ersten Anscheins wird entgegen der Auffassung der Bekl. nicht da-durch entkräftet, daß die Kl. bei der Erste-Hilfe-Leistung im Krankenhaus lediglich davon gesprochen hat, im Treppenhaus mit dem Fuß umgeknickt zu sein, denn für die Kl. bestand kein Anlaß, im Rahmen der ersten ärztlichen Versorgung schon nähere Angaben über die Ursache ihres Sturzes zu machen.
3. Der Bekl. war zwar zum Unfallzeitpunkt in dem Haus nicht zugegen; er befand sich in stationärer Behandlung im Klinikum Steglitz. Die Verwaltung des Hauses hatte er bereits im Jahre 1969 an die Grundstücksverwaltung L. übertragen. Damit war es Sache der Hausverwaltung, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Treppenhauses notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Über die Vorschrift des § 831 Abs. 1 BGB haftet der Bekl. jedoch auch für ein Verschulden bei Auswahl, Überwachung und Anleitung der von ihm be-auftragten Hilfspersonen (vgl. Palandt/Thomas, 48. Aufl., 1989, § 831 Anm. 6 A b). Die ihr übertragenen Verkehrssicherungspflichten hat die von dem Bekl. beauftragte Hausverwaltung als Verrichtungsgehilfin verletzt. Unstreitig war die Grundstücksverwaltung bereits mit Schreiben der Kl. und des Zeugen L. vom 26. Juni 1986 darauf hingewiesen worden, daß die Kl. am 25. Juni 1986 in dem Treppenhaus zu Fall gekommen war, weil die den Teppich haltenden Stangen verbogen bzw. nicht in den seitlichen Aufnahmen verankert waren. Der gefährliche Zustand der Bodenbeläge in dem Treppenhaus war daher der Hausverwaltung bekannt, so daß sie um gehend die zur Gefahrenabwehr geeigneten Maßnahmen hätte treffen müssen.
4. Der Bekl. hat auch keinen Entlastungsbeweis dafür angetreten, daß er bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen und der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die der Kammer eingereichte Vollmacht zur Hausverwaltung vom 23. September 1969 enthält keinerlei Anweisungen hinsichtlich der Aufrechterhaltung ei-nes verkehrssicheren Zustandes des Miethauses. Insbesondere bei längeren Zeiträumen seit der Beauftragung des Verrichtungsgehilfen ist zur Führung des Entlastungsbeweises der Nachweis fortdauernder planmäßiger Überwachung erforderlich (Palandt a.a.O.). Hierzu hat der Bekl. nichts dargelegt. Vielmehr spricht bereits die Tatsache, daß die Hausverwaltung auf das Schreiben der Kl. vom 26. Juni 1986 nichts zur Beseitigung des ge-fährlichen Zustandes des Treppenbelages veranlaßt hat, dagegen, daß der Bekl. den ihn obliegenden Überwachungspflichten nachgekommen ist.
5. Die Kl. muß sich jedoch gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein nicht unerhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Als Bewohnerin des Miethauses war ihr der gefährliche Zustand des Treppenhauses bekannt. Insbesondere die Tatsache, daß sie sieben Monate zuvor bereits einmal auf dem Treppenbelag gestürzt war, bot ihr allen Anlaß, bei Benutzung der Treppe äußerste Vorsicht walten zu lassen. Wenn sie sich an der betreffenden Gefahrenstelle bei jedem einzelnen Schritt aufmerksam verhalten hätte und sich am Treppengeländer festgehalten hätte, wäre es aller Voraussicht nach zu dem Sturz mit den hier eingetretenen Folgen nicht gekommen. Die zum Unfallzeitpunkt 26 Jahre alte Kl. war auch ohne weiteres in der Lage, ihre Bewegungen beim Treppensteigen zu kontrollieren. Wenn sie dennoch in dieser Weise zu Fall gekommen ist, läßt dies nur den Schluß darauf zu, daß sie sich beim Betreten der Treppe unachtsam und ungeschickt verhalten hat.