Verkehrssicherungspflicht
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Schlagwörter zur Erschließung
Verkehrssicherungspflicht; Privatgrundstück; Unebenheit; Wegunebenheit; Gefahrenquelle; Hoffläche
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht auf Privatgrundstücken (hier: Unebenheiten auf einem Weg).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind Eigentümer des Grundstücks Sch-Str. 74. Das Grundstück ist mit einem Vorderhaus und einem Quergebäude bebaut. Zwischen beiden Gebäuden befindet sich ein 14 m langer Hof, über den ein zementierter Gehweg von 2,50 m Breite führt.
Am 25. Dezember 1984 besuchte der Kl. eine Bekannte im Haus. Beim Verlassen des Hauses gegen 22 Uhr mußte er über den Hinterhof gehen, um zum Vorderausgang zu gelangen. Dabei stolperte der Kl. auf dem Hof und fiel zu Boden, wobei er sich eine Verletzung am rechten Fuß zuzog. Im Krankenhaus wurde eine Außenbandruptur diagnostiziert und ein Gips angelegt. Am 28. Dezember 1984 wurde der Kl. wegen einer schweren Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes mit Außenbandruptur operiert und am selben Tag wieder entlassen. Mit seiner Klage macht der Kl. Transport- und Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 2.428,68 DM sowie ein Schmerzensgeld geltend. Er behauptet, auf dem Hinterhof habe sich eine große Unebenheit befunden. Es seien auf dem Weg drei hintereinander liegende Buckel im Bereich der Teerdecke vorhanden, wobei der mittlere eine Höhe von ca. 3,5 cm erreiche. Mit derartigen Unebenheiten habe er nicht zu rechnen brauchen. Der Hof sei unbeleuchtet gewesen. Selbst wenn jedoch Licht gebrannt hätte, wäre dies unzureichend gewesen. Im übrigen habe er die Zeugin K. am fraglichen Tage erst-mals besucht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Dem Kl. steht gegen die Bekl. weder ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB noch ein Schmerzensgeldanspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1 und 2, 830, 840 BGB und analog § 847 BGB zu.
Aufgrund der Beweisaufnahmen konnte nicht festgestellt werden, daß die Bekl. ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben und daher für die seitens des Kl. erlittene Verletzung verantwortlich sind. Die haftungsbegründende Kausalität zwischen einem etwaigen Unterlassen der Bekl. und der eingetretenen Verletzung auf Seiten des Kl. konnte nicht als erwiesen angesehen werden.
Insofern war der Kl. beweispflichtig. Es konnte nicht festgestellt werden, daß auf dem Hof drei hintereinander liegende Buckel vorhanden gewesen waren, wobei der mittlere eine Höhe von 3,5 cm erreichte. Auch hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß am 25. Dezember 1984 gegen 22 Uhr auf dem Hinterhof des Grundstücks Sch-Straße 74 kein Licht gebrannt hatte, obwohl dieses im Treppenhaus des Quergebäudes eingeschaltet war.
Zu dieser Behauptung des Kl. konnte lediglich der Zeuge K. vernommen werden, während der ebenfalls vom Kl. benannte Zeuge M. trotz mehrfacher Versuche nicht geladen werden konnte. Der Kl. hat insofern für diese Instanz auf die Vernehmung des Zeugen M. verzichtet. Der Zeuge K. konnte anläßlich seiner Vernehmung jedoch zur Höhe der Buckel nur vage Angaben machen. Er hat zunächst erklärt, die Buckel seien schätzungsweise 3 bis 4 cm hoch gewesen. Er hat jedoch ferner bekundet, er könne nicht unterscheiden, ob eine Erhebung 2 oder 3 cm hoch war. Schließlich hat er angegeben, die Buckel seien so hoch wie der auf dem Richtertisch liegende Kommentar von Thomas-Putzo gewesen. Dieses Buch hat jedoch eine Dicke von 4,8 cm.
Wenn die besagten Buckel tatsächlich so hoch gewesen wären, wie es der Zeuge bekundet hat, hätten diese Erhebungen dem Kl. bereits auf dem Hinweg zur Wohnung seiner Bekannten auffallen müssen, so daß er auf dem Rückweg besser hätte aufpassen müssen. Zur Frage der Beleuchtung hat der Zeuge K. in diesem Zusammenhang erklärt, er könne nicht mehr sagen, ob das Licht brannte oder nicht.
Gegen die Bekundungen des Zeugen K. sprechen jedoch die detaillierten Angaben des Zeugen R., der die Buckel genau vermessen haben will. Nach seinen Messungen sind die 3 Erhebungen lediglich 1,7 bis 2,2 cm hoch. Da es sich hierbei um genaue Messungen handelt, war hinsichtlich der Höhe der Erhebungen von den Angaben des Zeugen R. auszugehen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Buckel maximal 2,2 cm hoch waren. Dies stellt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung eine lediglich geringfügige Unebenheit des Gehweges dar, die von Passanten in Kauf zu nehmen ist. Erst eine Unebenheit von ca. 2,5 cm und höher ist als Gefahrenquelle anzusehen, die der betreffende Verkehrssicherungspflichtige erkennen und durch geeignete Maßnahmen hätte beseitigen oder mindern müssen (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1959, 861; OLG München, VersR 1961, 383; BGH VersR 1957, 371; LG Köln VersR 1962, 1191; BGH VersR 1967, 1155). Zwar hat das Kammergericht (DAR 1976, 212) eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schon dann als gegeben angesehen, wenn nach einer Straßenabsenkung ein Kanaldeckel etwa 1,5 bis 2 cm aus dem normalen Fahrbahnniveau hervorragt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß an die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Privatgrundstücks geringere Anforderungen zu stellen sind als an den Eigentümer öffentlicher Sachen. So hat das LG Duisburg (VersR 1983, 234) entschieden, daß eine Vertiefung einer begehbaren Hoffläche von höchstens 10 cm Tiefe keine Gefahrenquelle darstellt, die eine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers begründe.
Darüber hinaus ist zu bedenken, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls davon auszugehen ist, daß die Beleuchtung im Hof brannte. Mangels haftungsbegründender Kausalität konnte die Klage daher keinen Erfolg haben.
Leitsatz
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Anmerkung: Vergleiche auch die Berufungsentscheidung des Kammergerichts auf Seite 251)