Verkehrssicherungspflicht
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Schlagwörter zur Erschließung
Verkehrssicherungspflicht; Trampelpfad; Gefahrenlage; Widmung; Wegebenutzung; Duldung; Mitverschulden
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Grundstückseigentümer, der die Benutzung eines Weges ("Trampelpfad") duldet, hat dafür grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht.
2. Der Benutzer muß allerdings mit Mängeln rechnen, so daß der Eigentümer nur dann tätig werden muß, wenn unerkennbare Gefahren bestehen. (Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt von der Bekl. Schadensersatz und Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung wegen eines Unfalles, den sie am 15. Mai 1993 erlitten hat.
Die Kl. benutzte als Ortskundige gegen 11.45 Uhr einen parallel zur L. Straße in K. im unwegsamen Gelände in einem Waldstück verlaufenden Pfad. In dessen Verlauf befindet sich ein ca. 1 m tiefer Graben, durch den - in Längsrichtung des Pfades - Leitungsrohre verlegt sind. Diese Rohre sind mit zwei je ca. 80 cm breiten Betonplatten abgedeckt. Zwischen diesen Platten befindet sich ein längs verlaufender Spalt von ca. 10 cm Breite.
Der Weg war nicht förmlich für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden, wurde jedoch seit Jahren durch Fußgänger und Fahrradfahrer genutzt. Eine Sperrung oder sonstige Beschilderung hatte die Bekl. nicht vorgenommen.
Die Kl. hatte den Weg zunächst mit dem Rad befahren. Wegen des ihr bekannten Zustandes der "Brücke", an der seit Jahren kein Geländer angebracht ist, stieg sie vor deren Überquerung vom Rad ab und schob es neben sich her. Auf den Betonschwellen verlor die Kl. das Gleichgewicht und stürzte in den Graben, wobei sie sich schwerste Verletzungen zuzog. Die Kl. ist infolge des Unfalles querschnittsgelähmt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Kl. hat keinen Anspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegenüber der Bekl., da es sich bei dem fraglichen Pfad nicht um einen öffentlichen Weg handelt. Ein öffentlicher Weg kann nur durch Widmung, also durch förmlichen Verwaltungsakt entstehen, § 6 Brandenburgisches Straßengesetz. Zu einer solchen Widmung des Trampelpfades für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr ist es nicht gekommen. Daß ein förmliches Widmungsverfahren von der Bekl. nicht durchgeführt worden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Eine konkludente Widmung kommt nach §§ 6 ff. Brandenburgisches Straßengesetz nicht in Betracht.
Auch nach Maßgabe der vor Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes geltenden Verordnung über die öffentlichen Straßen vom 22. August 1974 (GBl. DDR 1974 I, S. 515), fortgeltend nach Anlage II zum Einigungsvertrag, Sachgebiet D Abschnitt III Ziff. 1, handelt es sich nicht um eine öffentliche Straße. Über die Öffentlichkeit einer Straße im Sinne des § 3 Straßenverordnung wurde durch förmlichen Beschluß des Rates der Stadt bzw. Gemeinde entschieden, § 4 Straßenverordnung.
Daß eine solche Entscheidung hinsichtlich des streitigen Weges erfolgt war, trägt auch die Kl. nicht vor. Die bloße Behauptung, in der Zeit vor der Wende sei ein Geländer an der Brücke angebracht gewesen und der Weg gelegentlich instand gesetzt worden, rechtfertigt den Rückschluß auf einen Beschluß über die öffentliche Nutzung und über die Zuordnung des Weges nicht.
Die Bekl. ist jedoch als Eigentümerin des Geländes gemäß § 823 Abs. 1 BGB verkehrssicherungspflichtig, da sie den öffentlichen Verkehr auf dem Trampelpfad zumindest zugelassen und geduldet hat. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Bekl. den Weg nicht errichtet hat und daß dieser auch nicht mit ihrem Willen errichtet worden ist. Die Zulassung oder auch nur die Duldung öffentlichen Verkehrs auf einem privaten Grundstück verpflichtet den Eigentümer grundsätzlich zur Ergreifung der notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen (vgl. Senatsurteil vom 11.7.1995, 2 U 53/95; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl., § 16 Rz. 405; OLG Oldenburg, NJW 1989, S. 305 f.). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder auch nur andauern läßt, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze der Nutzer zu treffen hat. Die Bekl. bzw. ihre Organe hatten im vorliegenden Fall Kenntnis von der ständigen Nutzung des Pfades parallel zur L. Straße durch Radfahrer und Fußgänger. (wird ausgeführt) Entscheidend ist ohnehin, daß die Benutzung durch Fußgänger und Radfahrer für die Organe der Gemeinde ohne weiteres erkennbar war und deshalb grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht bestanden hat, denn Maßnahmen zur Unterbindung des geduldeten Verkehrs sind unstreitig nicht getroffen worden. Die für die tatsächliche Öffentlichkeit eines Weges notwendige Zulassung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten liegt in jedem Verhalten, aus dem die Allgemeinheit entnehmen darf, die Wegebenutzung verstoße nicht gegen den Willen des Eigentümers; auch bloße stillschweigende Duldung kann daher Zulassung sein (vgl. OLG Oldenburg, NJW 1989, S. 306). Das Geschehenlassen einer umfangreichen Nutzung ohne die Ergreifung von Gegenmaßnahmen konnte hier durch die Öffentlichkeit nur so gedeutet werden, daß der Trampelpfad entsprechend der täglichen Übung genutzt werden durfte. Einen entgegenstehenden Willen, der für potentielle Nutzer irgendwie erkennbar gewesen sein müßte, hat die Bekl. nicht dokumentiert (vgl. auch OLG Köln, VersR 1992, S. 71/72).
Wegen der unmittelbar angrenzend und parallel verlaufenden L. Straße war es allerdings für jeden Verkehrsteilnehmer ersichtlich, daß diese Straße den eigentlichen Verkehrsweg darstellt und es sich bei dem Pfad lediglich um einen unbefestigten, behelfsmäßigen Weg handeln konnte. Für den Benutzer war damit ersichtlich, daß die Zulassung privaten Verkehrs auf dem Pfad nur eine eingeschränkte sein konnte. In diesem Fall dürfen keine allzu hohen Anforderungen an den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht gestellt werden. Deren Umfang bestimmt sich danach, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Die Verkehrsfläche muß nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein. Der Benutzer muß die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich darbieten und sich ihnen anpassen. Mit typischen Gefahrenquellen muß er rechnen. Ein Tätigwerden des Sicherungspflichtigen ist nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1995, 2 U 53/95; OLG Oldenburg a. a. O.; Greger a. a. O., Rz. 414 ff.; Palandt/Thomas, BGB, 53. Aufl., § 823 Rz. 125 ff.; jeweils m. w. N.).
Davon ausgehend kann hier eine Sicherungspflicht der Bekl. dahin, den Weg vollständig zu sperren oder aber ein Geländer an der "Brücke" anzubringen, nicht festgestellt werden. Der Zustand des Weges und dessen nur behelfsmäßige Benutzung war für Fußgänger und Radfahrer gleichermaßen offensichtlich. Daß regulärer Verkehrsweg die L. Straße war, war unverkennbar. Ein vernünftiger Benutzer des Pfades konnte nicht erwarten, daß dieser etwa den Anforderungen entspricht, die an eine Straße oder auch nur einen gepflasterten oder geteerten Weg zu stellen sind. Auf eine schlechterdings gefahrlose Benutzbarkeit konnte der durchschnittliche Benutzer sich nicht einrichten. Auch der Zustand der behelfsmäßigen Brücke war schon von weitem erkennbar. Das Fehlen eines Geländers und der Spalt zwischen den beiden Bohlen waren offensichtlich und für einen sorgfältigen Benutzer rechtzeitig erkennbar. Jeder Benutzer - ob Fußgänger oder Radfahrer - konnte sich auf die Art des Weges und der "Brücke" einstellen. Wer sich der Gefahr eines möglichen Abrutschens nicht aussetzen wollte, konnte ohne weiteres die Benutzung des Weges vermeiden und die für den Verkehr gedachte Straße benutzen. Eine Pflicht zur Sperrung des Weges oder zur Absicherung mit einem Geländer bestand danach nicht. (...)
Selbst wenn eine grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht der Bekl. angenommen würde, so würde ein Schadensersatzanspruch der Kl. an ihrem überwiegenden Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) scheitern. Der Kl. war der Zustand des Weges und der Brücke bekannt, wie sie selbst einräumt. Sie wußte auch, daß kein Geländer vorhanden war. Aus diesem Grund hatte sie die Brücke auch ihr Fahrrad schiebend passiert. Daß auch beim Schieben des Fahrrades die Gefahr bestand, auszurutschen und zu fallen, war erkennbar. Die Kl. hat somit auf eigenes Risiko den nicht abgesicherten Weg benutzt statt auf der Straße zu fahren.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Fahrrad fahren ist gesund, aber gefährlich. Statt einer von Pkw stark befahrenen Straße benutzte in Brandenburg eine Radfahrerin einen parallel dazu verlaufenden Weg, der nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben war. Die Gemeinde als Eigentümerin duldete allerdings seit Jahren die Nutzung. An einer Gefahrenstelle kam die Radfahrerin, obwohl sie abgestiegen war, zu Fall und zog sich schwerste Verletzungen zu. Ihre Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Grundstückseigentümerin blieb erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 23. Januar 1996 bejahte das Brandenburgische Oberlandesgericht zwar grundsätzlich eine Verpflichtung der Gemeinde als Eigentümerin, dafür zu sorgen, daß die Benutzer des Trampelpfades nicht zu Schaden kommen. Eine solche Verkehrssicherungspflicht besteht auch dann, wenn der Eigentümer die Benutzung nur längere Zeit duldet. In einem solchen Falle muß der Nutzer sich jedoch darauf einstellen, daß es sich lediglich um einen unbefestigten und behelfsmäßigen Weg handelt. Der Eigentümer haftet dann nur für nicht erkennbare Gefahrenstellen. Das traf hier nicht zu, da der Radfahrerin der Zustand des Weges und der Brücke, wo es zu dem Unfall gekommen war, bekannt war.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil ist für die Betroffene sicher bitter, aber es kann eben nicht für jeden Schicksalsschlag ein Schuldiger gefunden werden. Der Bundesgerichtshof hat dies einmal als "allgemeines Lebensrisiko" bezeichnet. Es stellt aber auch keinen Freibrief für den Eigentümer dar, der also bei Duldung der Nutzung seines Grundstücks durch die Öffentlichkeit sich davon überzeugen muß, daß dort keine versteckten Gefahren bestehen.