Verkehrslärm in der Großstadt als Mangel
BGB § 536
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verkehrslärm in der Großstadt als Mangel; Beweislast für Lärm
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die übliche Zunahme von Verkehr in einer Großstadt und die daraus folgende Lärmbelastung stellt keinen Mangel der Mietsache dar.
2. Anders kann es sein, wenn aus einer ruhigen Nebenstraße eine Durchgangsstraße geworden ist; dies ist vom Mieter substantiiert darzulegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2. b. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Kl. ein Anspruch auf Mangelbeseitigung gemäß § 536 BGB zustehe.
Ein Mangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache von demjenigen, der vertraglich vereinbart wurde, nachteilig abweicht.
Maßgebend für die Beurteilung ist auch bei der Beeinträchtigung durch (Verkehrs-) Lärm, ob sich dem Vertrag etwas hierzu entnehmen läßt (BayObLG - RE - WuM 1987, 112 = NJW 1987, 1950; Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. 1999, III Rn. 1344). Dabei kommt es auch auf die Umstände bei Vertragsschluß an, soweit hieraus Rückschlüsse gezogen werden können auf die Vorstellungen der vertragschließenden Parteien darüber, welche Umstände den vertraglich vereinbarten Zustand der Wohnung prägen. Bei Verkehrslärm ist zu berücksichtigen, daß in einer Großstadt wie Berlin davon auszugehen ist, daß sich die Belästigung steigern kann. Daher ist es zutreffend, wenn das LG Lüneburg in WuM 1991, 683 annimmt, daß die übliche Zunahme von Verkehr zum vereinbarten Zustand gehört (ebenso LG Kleve NJW 1970, 1975, 1976). Anders mag es im Einzelfall etwa dann liegen, wenn eine ruhige Villenstraße aufgrund geänderter Verkehrsleitung sich in eine Durchgangsstraße wandelt (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, II Rn. 109; Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl. 1999, § 537 Rn. 106). Beim R. Ring handelt es sich um eine Nebenstraße in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer sehr verkehrsreichen Straßenkreuzung in einer Großstadt. Die Zunahme des Verkehrs auf der Hauptstraße stellt jedenfalls eine im vereinbarten Rahmen liegende Veränderung dar, die einen mietrechtlich erheblichen Mangel nicht begründet.
Es kann dahinstehen, ob die seit April 1998 bestehende Belästigung durch Umgehungsfahrer auf einer Nebenstraße zu einer Hauptverkehrsstraße eine Abweichung vom vertragsgemäßen Zustand bilden kann. Jedenfalls ist die Beeinträchtigung nicht hinreichend dargelegt. Ob ein Mangel vorliegt, hängt nämlich nicht davon ab, wie das Wohngebiet allgemein betroffen ist, sondern davon, ob und in welchem Ausmaß gerade die Wohnung der Kl. von dem Durchgangsverkehr voll betroffen wird. Das ist nach ihrem Vortrag nicht zu ersehen. Die Bekl. beruft sich nur pauschal auf Lärmangaben aus den genannten Gutachten, die für den gesamten R. Ring gelten. Die Wohnung der Kl. liegt jedoch in einem Teil des R. Rings, von dem ohne nähere Darlegung nicht ersichtlich ist, ob bzw. in welchem Ausmaß auch er von dem Durchgangsverkehr betroffen ist. Hierzu hätte es näherer Erläuterung bedurft, die sich nicht auf allgemeine Äußerungen über Zeiten besonderen Lärms und auf das Zitieren von Mietrechtshandbüchern beschränken darf.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mieter in einer Großstadt müssen grundsätzlich mit Verkehrslärm rechnen, der i. d. R. keinen Mietmangel darstellt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieterin einer Wohnung in Lichtenberg beklagte eine Zunahme von Verkehrslärm. Sie verlangte vom Vermieter u. a. Mangelbeseitigung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin wies die Klage ab, weil kein Mangel vorlag, da die Wohnung in einer Nebenstraße in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer verkehrsreichen Straßenkreuzung lag. Mit einer Zunahme von Verkehrslärm muß ein Mieter dann rechnen. Anders könnte es nur dann sein, wenn eine ruhige Nebenstraße plötzlich zur Durchgangsstraße wird, was allerdings vom Mieter im einzelnen darzulegen ist.
Tip
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Maßgeblich, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, ist grundsätzlich der Zustand bei Beginn des Mietverhältnisses. Wer in Flugplatznähe eine Wohnung mietet, kann sich nicht über Lärm beschweren. Das gilt auch, wenn eine zunächst geringfügige Lärmbelastung aufgrund der allgemeinen Verkehrsentwicklung zunimmt. Nur unvorhersehbare einschneidende Veränderungen (Neubau einer Bundesbahnstrecke, LG Kassel NJW-RR 1989, 1292) können Gewährleistungsansprüche des Mieters auslösen.