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Verkehrslärm

AG Tempelhof-Kreuzberg5 C 248/7926.03.1980MM 1982, 2 S. 17

§ 537 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verkehrslärm; Mietminderung/Verkehrslärm; Minderungsquote/Verkehrslärm; Minderung des Mietzinses/Verkehrslärm; Schallschutzmaßnahmen/Verkehrslärm; Verkehrslärm/Mietminderung; Verkehrslärm/Minderungsquote; Straßenverkehrslärm/Minderung; Minderung/Straßenverkehrslärm

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein außergewöhnlich hoher Lärmpegel wegen besonders starken Straßenverkehrs, der nicht durch den Einbau schalldämmender Fenster aufgefangen wird, stellt einen Mangel der gemieteten Sache dar, der zur Mietminderung um 30 % berechtigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Ferner greift die von den Bekl. geltend gemachte Minderung des Mietzinses (§ 537 Abs. 1 BGB) wegen der Stärke des auf die Wohnung einwirkenden Verkehrslärms in Höhe von 30 % durch. Wie sich aus dem überzeugenden Gutachten des Senators für Gesundheit und Umweltschutz ergibt, ist ein außérgewöhnlich hoher Lärmpegel vorhanden, bei dem Schallschutzmaßnahmen in Form des Einbaues schalldämmender Fenster geboten sind. Die zwischen den Mietvertragsparteien geltenden privatrechtlichen Beziehungen ergeben nach dem bereits geltenden Recht, daß dem Vermieter zuzumuten ist, Schallschutzmaßnahmen in Form des Einbaus schalldämmender Fenster zu treffen. Das Gericht hat die Höhe der durch die Lärmeinwirkung bewirkten Minderung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 30 % des monatlichen Mietzinses geschätzt.