Verkehrsführung
BGB § 537a. F.; BGB § 536 n. F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verkehrsführung; Änderung; Straßenumbau; Lärmbelästigung; Mangel; Mietminderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine veränderte Verkehrsführung nach Straßenumbau in der Umgebung der Mietwohnung, die zu einer erheblichen Lärmbelästigung der Wohnung führt, begründet einen Mangel der Mietsache, der zur Mietminderung berechtigt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. hat zulässigerweise von ihrem Recht Gebrauch gemacht, den Mietzins wegen eines Mangels der Mietsache zu mindern (§ 537 BGB).
Die Mietsache ist mangelbehaft, denn mit der geänderten Verkehrsführung ist eine erhebliche Lärmbelästigung verbunden, die insbesondere auch die Wohnung der Bekl. betrifft. Diese Lärmbelästigung haftet somit auch dem Mietobjekt an. Unbeachtlich ist nach Auffassung des Gerichtes in diesem Zusammenhang, daß die Mehrbelastung durch den Verkehrslärm aufgrund einer hoheitlichen Baumaßnahme entstanden ist. Insoweit bleibt es dem Kl. ggf. unbenommen, Regreß zu nehmen.
Die vom Kl. eingeforderte Summe in Höhe von 486 DM (= monatliche Mietminderung um 13,5 % für fünf Monate) konnte die Bekl. berechtigterweise nach dem Vorgenannten einbehalten. Das Gericht ist unter Zugrundelegung folgender Tatsachen zu einer Schätzung der Minderungsquote gemäß § 287 ZPO gelangt: Die Ottostraße war vor Beginn der geänderten Verkehrsführung und der umfangreichen Baumaßnahmen eine nur sehr gering befahrene Straße. Die Stichstraße zur Ottostraße, nämlich die Rudolfstraße, stellte zuvor eine nach Süden verlaufende Sackgasse dar, in der lediglich Anwohnerverkehr herrschte. Insbesondere befand sich an der Ecke Rudolfstraße/Ottostraße keinerlei Lichtzeichenanlage, die zwangsläufig eine zusätzliche Lärmbelastung durch an- und abfahrende Fahrzeuge verursacht. Weiterhin war auf der Rudolfstraße und auf der Ottostraße Schwerlastverkehr nur ganz ausnahmsweise anzutreffen. Infolge der Großbaustelle hat sich diese Befahrung durch Schwerlastfahrzeuge drastisch erhöht. Im übrigen hat sich auch der gesamte Verkehrsfluß in erheblichem Maße erhöht, da die Verbindung Ottostraße und Rudolfstraße nunmehr zur Ortsumfahrung über den Stadtring dient. Vormals handelte es sich hierbei um die Bundesstraße 4 Richtung Norden bzw. Süden, die natürlich mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen belastet war und nunmehr an der von der Kl. gemieteten Wohnung vorbeigeleitet wird. Erschwerend kommt - wie bereits ausgeführt - hinzu, daß eben aufgrund der dort befindlichen Lichtzeichenanlage eine gesteigerte Lärmbelästigung durch anfahrende Pkw und Lkw vorhanden ist.
Diese Tatsachen sind sämtlichst gerichtsbekannt. Auf all diese Tatsachen hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Von daher war die von der Bekl. vorgenommene Minderungsquote durchaus angemessen; das Gericht gelangt zu der Auffassung, daß diese Quote für den geltend gemachten Zeitraum eher noch im unteren Bereich angesiedelt ist.