Verkehrsflächenankaufsrecht
GG Art. 3 Abs. 1, Art 14, Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1 und Abs. 2; EMRK Art. 1 des (1.) Zusatzprotokolls; VerkFlBerG § 3, § 5
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Verkehrsflächenankaufsrecht; Verkehrsflächenkontrahierungszwang; Entgelt für Ankauf von Verkehsrflächen; Nutzungsentgeltregelung; Eigentumsinhaltsbeschränkung; Verkaufszwang für Verkehrsflächen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gegen das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG), insbesondere das Ankaufsrecht und den damit verbundenen Kontrahierungszwang nach § 3 Abs. 1, § 5 VerkFlBerG sowie die darin enthaltene Entgeltregelung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt aufgrund von § 3 Abs. 1 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFlBerG) die Verurteilung des Bekl. zur Annahme des notariellen Kaufangebots der Kl. vom 14. Mai 2004 zur UR-Nr. 624/2004 des Notars U. M. Der Bekl. ist Eigentümer des (...) streitgegenständlichen (...) Grundbesitzes (...). Auf den streitgegenständlichen Grundstücken errichtete die DDR ein Teilstück der im Jahre 1973 in Betrieb genommenen Autobahn Berlin-Rostock, nunmehr BAB 10 und Teil des Autobahnnetzes der Kl. Die BAB 10 wurde in den letzten Jahren umfangreich saniert. Die Grundstücke sind im Grundbuch als "Verkehrsfläche" ausgewiesen.
Vor Errichtung der Autobahn wurden die Grundstücke teilweise als Wohn- und Wochenendgrundstück und teilweise als Heideland, begünstigtes Ackerland, Gartenland und Wegefläche genutzt.
1996 bis 1997 führten die Parteien Verhandlungen über den Verkauf der Grundstücke an die Kl. Diese Verhandlungen scheiterten an den erheblich divergierenden Einschätzungen der Parteien zum Bodenwert. Die Parteien schlossen sodann eine Nutzungsvereinbarung, wonach auf der Basis eines Bodenwertes von 1.021.517,20 DM (522.293,45 €) ein Nutzungsentgelt von jährlich 8.712,14 DM (4.454,45 €) gezahlt wurde.
Mit Schreiben vom 5. November 2002 unterbreitete die Kl. dem Bekl. das Angebot, die Grundstücke für einen Preis von 33.118,19 € (...) zu kaufen. Der Preis wurde berechnet auf Grundlage von § 5 VerkFlBerG und auf der Basis der Bodenrichtwertauskünfte des Gutachterausschusses des Landkreises O. vom 16. Februar und 24. April 1996.
Dieses Angebot lehnte der Bekl. ab. Am 14. Mai 2004 gab die Kl. unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des VerkFlBerG zur UR-Nr. 624/2004 des Notars U. M. in V. ein Kaufvertragsabschlußangebot für den Grundbesitz zu einem Preis von 33.118,25 € ab. Diesem Angebot widersprach der Bekl. mit Anwaltsschreiben vom 11. April 2005.
Die Kl. hat geltend gemacht, ihr stehe ein Ankaufsrecht nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG zu. Sie sei unterhaltungspflichtiger öffentlicher Nutzer der Verkehrsfläche im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 VerkFlBerG. Eine Privatisierung der BAB 10 sei weder beabsichtigt noch beschlossen; die Einführung der "Lkw-Maut" stelle keine "Privatisierung" dar. In jedem Falle bestehe kein Grund zur Annahme, daß die öffentliche Nutzung der Grundstücke (als Verkehrsfläche) nicht länger als fünf Jahre fortdauern werde, so daß dem Bekl. kein Verweigerungsrecht nach § 3 Abs. 2 VerkFlBerG zustehe. Die eingetragenen Grundschulden stünden dem Ankaufsrecht im Hinblick auf § 7 Abs. 1 VerkFlBerG nicht entgegen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des VerkFlBerG bestünden keine Bedenken. Das LG hat den Bekl. antragsgemäß verurteilt, die Berufung des Bekl. bleibt erfolglos. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2. (...) a) Der Kl. steht der geltend gemachte Ankaufsanspruch nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG an sich zu, was zwischen den Parteien wohl auch nicht mehr streitig ist und von dem Bekl. mit seiner Berufung auch nicht angegriffen wird.
Es handelt sich um im Beitrittsgebiet belegene Grundstücke privater Eigentümer, die in der Zeit zwischen dem 9. Mai 1945 und dem 3. Oktober 1990 (nämlich: 1973) für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe - nämlich als Straßenverkehrsfläche (Autobahn) - tatsächlich in Anspruch genommen wurden und einer Verwaltungsaufgabe (hier: als BAB 10) noch dienen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 VerkFlBerG). Die Kl. ist für die BAB 10 - als Bundesfernstraße (§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FStrG) - als Träger der Straßenbaulast unterhaltungspflichtig (§§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG) und somit "öffentlicher Nutzer" im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 VerkFlBerG. Das nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VerkFlBerG erforderliche notariell beurkundete Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages liegt vor. Die Frist zur Ausübung (Geltendmachung) des Ankaufsrechts nach § 8 Abs. 1 VerkFlBerG ist gewahrt. Ein Verweigerungsrecht nach § 3 Abs. 2 VerkFlBerG steht dem Bekl. nicht zu, da kein Grund für die Annahme ersichtlich ist, daß die öffentliche Nutzung der Grundstücke als Straßenverkehrsfläche/BAB nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird. Auch für ein Verweigerungsrecht nach § 3 Abs. 3 VerkFlBerG ist nichts ersichtlich, da kein Anhalt dafür besteht, daß die hier betroffenen Grundstücke durch die Verkehrsfläche (BAB 10) nur in einzelnen Beziehungen genutzt werden (s. § 1090 Abs. 1 BGB). Die Ermittlung des Kaufpreises nach § 5 Abs. 1 und 2 VerkFlBerG ist nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Bodenwertermittlung ist der Zustand der Grundstücke vor ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme als Verkehrsfläche (§ 5 Abs. 1 Satz 3 VerkFlBerG). Die vom Bekl. als maßgeblich betrachtete Aufstellung weicht von der Aufstellung der Kl. nur geringfügig ab, und zwar zum eigenen Nachteil des Bekl., wie das Landgericht in seinem Urteil zutreffend festgestellt hat. Die auf den Grundstücken lastenden Grundschulden hindern das Ankaufsrecht nicht (s. § 7 Abs. 1 VerkFlBerG).
b) Eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG scheidet aus, da eine solche nur in Betracht kommt bei objektiven, ernst zu nehmenden Zweifeln über die Geltung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts (Art. 25 GG) und ihr Verhältnis zum deutschen Bundesrecht (sog. Normgeltungsklarstellungsverfahren; s. etwa BVerfGE Bd. 23, S. 288, 316 ff.; Bd. 75, S. 1, 11; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 100 Rdn. 19; Maunz/Dürig, GG, Art. 100 Rdn. 41; von Münch/Kunig/Meyer, GG-Kommentar, 3. Aufl. 1996, Art. 100 Rdn. 29). Solche Zweifel bestehen hinsichtlich der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht. Anerkanntermaßen sind die Regelungen der EMRK keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts, sondern Bestandteil der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland im Range eines (einfachen) Bundesgesetzes und bei der Interpretation deutschen Rechts angemessen zu berücksichtigen (s. etwa BVerfGE Bd. 74, S. 358, 370; BVerfG FamRZ 2004, S. 1857, 1858 ff.).
c) Es besteht auch keine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG. Diese setzt voraus, daß ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes überzeugt ist; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes genügen nicht (s. etwa BVerfGE Bd. 80, S. 54, 59 m. w. Nw.; Bd. 86, S. 52, 57; Maunz/Dürig, aaO., Art. 100 Rdn. 35; von Münch/Kunig/Meyer, aaO., Art. 100 Rdn. 22; Jarass/Pieroth, aaO., Art. 100 Rdn. 10). Eine sonach erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des VerkFlBerG vermag der Senat indes nicht zu gewinnen:
Vorläufer des am 1. Oktober 2001 in Kraft getretenen VerkFlBerG ist die Regelung in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB; diese Nutzungsentgeltregelung ist allgemein als eigenständiger Moratoriumstatbestand anerkannt worden (s. BGH, VIZ 1996, S. 520, 521; ZOV 2002, S. 153, 155; bestätigt durch BVerfG, VIZ 2001, S. 334, 335; vgl. auch Jankowski, LKV 2007, S. 12). Zweck des VerkFlBerG ist die Bereinigung der Problematik des "rückständigen Grunderwerbs"; in der DDR wurden zahlreiche private Grundstücke durch staatliche Stellen für öffentliche Zwecke, insbesondere auch für Verkehrsflächen in Anspruch genommen, ohne daß dem ein bodenrechtlicher Rechtstitel (insb.: eine Enteignung oder sonstige Überführung in Volkseigentum) zugrunde lag; hierdurch kam es zu einem Auseinanderfallen des Besitz- und Nutzungsrechts des Staates einerseits und der förmlichen, wirtschaftlich weitgehend "ausgehöhlten" Eigentumsposition des Privaten andererseits; der Lösung dieser Problematik und der Angleichung der betroffenen Rechtsverhältnisse an das Immobilienrecht der Bundesrepublik Deutschland dienen die Bestimmungen des VerkFlBerG (s. dazu etwa BGH, ZOV 2006, S. 20; ZOV 2006, S. 349; vgl. auch BVerfGE Bd. 98, S. 17, 19, 20; BVerfG, VIZ 2001, S. 330, 331; Kimme/Matthiessen, Offene Vermögensfragen, Rdn. 4, 11 vor § 1 VerkFlBerG; Eickmann/Wittmer, Sachenrechtsbereinigung, § 3 VerkFlBerG Rdn. 14; Zimmermann, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 1 VerkFlBerG Rdn. 1; Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht Ost, 2003, § 1 VerkFlBerG Rdn. 1 f.; Jankowski, LKV 2007, S. 12; Salzig, NotBZ 2007, S. 164, 165; von Hammerstein/Hertel, LKV 2004, S. 385, 386; Aschmann/Groth, ZOV 2003, S. 85).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG (s. etwa Matthiessen, aaO., Rdn. 9 vor § 1 VerkFlBerG).
Art. 14 GG ist nicht verletzt.
Dabei kann offenbleiben, ob sich die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit im einzelnen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG oder nach Art. 14 Abs. 3 GG richtet. Angesichts der besonderen historischen Umstände spricht nach Ansicht des Senats viel dafür, daß es sich bei den Regelungen des VerkFlBerG (insbesondere auch: bei dem Ankaufsrecht nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG) um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG handelt (so etwa auch Matthiessen, aaO., Rdn. 10 ff. vor § 1 VerkFlBerG; Wittmer, aaO., § 3 VerkFlBerG Rdn. 14 ff.). Sieht man im Ankaufsrecht und dem damit verbundenen Kontrahierungszwang nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VerkFlBerG hingegen eine Enteignung (so etwa: Jankowski, LKV 2007, S. 12 f.; Aschmann/Groth, ZOV 2003, S. 85, 86; a. A. Wittmer, aaO., § 3 VerkFlBerG Rdn. 13), so wäre diese gemäß Art. 14 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich zulässig.
Die Übertragung des förmlichen Bodeneigentums auf den öffentlichen Nutzer der Verkehrsfläche gemäß § 3 Abs. 1, § 5 VerkFlBerG erfolgt zum Wohle der Allgemeinheit, für deren Gebrauch die Verkehrsflächen bestimmt sind, und stellt sich auch unter Berücksichtigung der Entgeltregelung in § 5 VerkFlBerG insgesamt als angemessener und gerechter Interessenausgleich dar.
Die Schwierigkeiten bei der notwendigen Überführung der sozialistischen Rechts- und Eigentumsordnung in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland und die mit der Wiedervereinigung Deutschlands verbundenen grundlegenden Veränderungen der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum (s. BVerfGE Bd. 101, S. 54, 75 f.; BVerfG, VIZ 2001, S. 330, 331; VIZ 2001, S. 334, 335; Matthiessen, aaO., Rdn. 12 vor § 1 VerkFlBerG und Rdn. 1 vor §§ 5, 6 VerkFlBerG; Wittmer, aaO., § 3 VerkFlBerG Rdn. 16). Zudem ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers um so größer, je größer der soziale Bezug des Eigentumsobjektes (hier: öffentliche Verkehrsflächen) ist (BVerfG, VIZ 2001, S. 330, 331).
In der DDR hatte das Grundeigentum seinen Wert "so gut wie verloren"; es war wirtschaftlich überlagert und ausgehöhlt durch die dem jeweiligen Nutzer an Grund und Boden zuerkannten Befugnisse; der Nutzer war regelmäßig gleichsam "faktischer Eigentümer"; die Geringschätzung des (formalen) Eigentumsrechtstitels einerseits und die Betonung der Nutzungs- und Verwertungsrechte der Besitzer andererseits war prägend für das Bodenrecht der DDR (s. dazu etwa BVerfG, VIZ 2001, S. 330, 332; Wittmer, aaO., § 3 VerkFlBerG Rdn. 17; a. A. von Hammerstein/Hertel, LKV 2004, S. 385, 388). Erst mit der Wiedervereinigung Deutschlands wurden die privaten Grundstückseigentümer in die Lage versetzt, Ansprüche in bezug auf die ihnen gehörenden, zu öffentlichen Zwecken genutzten Grundstücke geltend zu machen (BVerfG, VIZ 2001, S. 334, 336). Das Grundeigentum gelangte indes schon mit dem Besitz- und Nutzungsrecht der öffentlichen Körperschaft belastet in den Geltungsbereich des Grundgesetzes (BVerfG, VIZ 2001, S. 334, 335). Infolge ihrer fortdauernden Verwendung für öffentliche Zwecke (insbesondere: als Verkehrsfläche) sind die betroffenen Grundstücke dem Grundstücksverkehr entzogen und haben insoweit also keinen "Verkehrswert" (BVerfG, VIZ 2001, S. 334, 336, 337; s. auch Aschmann/Groth, ZOV 2003, S. 85, 86 f.; Heller, aaO., § 5 VerkFlBerG Rdn. 4 f.). Einen gewissen wirtschaftlichen Wert haben diese Grundstücke erst im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands erhalten; der - teilweise: explosionsartige - Anstieg der Grundstückspreise durch den Übergang von der sozialistischen Planwirtschaft zur Marktwirtschaft hat auch diesen Grundstücken einen gewissen Wert verschafft; diesem Wertzuwachs liegt allerdings keine wirtschaftliche Leistung des Eigentümers zugrunde, so daß sich der eingetretene Wertzuwachs für den Eigentümer gleichsam als "unerwarteter Gewinn" darstellt (vgl. BVerfG, VIZ 2001, S. 330, 332).
Vor diesem Hintergrund enthalten die Bestimmungen des VerkFlBerG insgesamt eine gerechte und abgewogene Regelung. Der Grundstückseigentümer erhält für den Verkauf der Grundstücke eine gewisse finanzielle Entschädigung (§ 3 Abs. 1, § 5 VerkFlBerG); der "Verkaufszwang" ist eingeschränkt durch die in § 3 Abs. 2 und 3 VerkFlBerG geregelten Verweigerungsrechte des Eigentümers und das Wiederkaufsrecht in § 10 VerkFlBerG. Diese Regelungen sollen sicherstellen, daß der Eigentumswechsel dauernd dem öffentlichen Nutzen und Gebrauch dient und Grundstücke nicht im Übermaß (etwa dann, wenn sie durch die Verkehrsfläche nur "in einzelnen Beziehungen" genutzt werden) vom Eigentumswechsel erfaßt werden. Die Entgeltregelung in § 5 VerkFlBerG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Berücksichtigt wird einerseits die Nutzung der Grundstücke vor der Heranziehung zur öffentlichen Nutzung und der heutige Verkehrswert für solchermaßen genutzte Grundstücke, andererseits die faktische "Entwertung" der Grundstücke durch die dauernde Ingebrauchnahme durch staatliche Stellen der DDR und ihre fortwirkende Nutzung für öffentliche Zwecke (insbesondere: als Verkehrswege; vgl. etwa Matthiessen, aaO., Rdn. 1 vor §§ 5, 6 VerkFlBerG; Wittmer, aaO., § 3 VerkFlBerG Rdn. 18; krit. Aschmann/Groth, ZOV 2003, S. 85, 87 f.). Pauschalierungen und Verallgemeinerungen sind bei Bewertungsfragen zulässig (BVerfG, VIZ 2001, S. 330, 333; VIZ 2001, S. 334, 336). Die Ungleichbehandlung zwischen der Entschädigung des Eigentümers bei der Sachenrechtsbereinigung und der Entschädigung des Eigentümers bei der Verkehrsflächenbereinigung rechtfertigt sich daraus, daß die Verkehrsflächen für öffentliche Zwecke des Gemeinwohls verwendet werden (vgl. BVerfG, VIZ 2001, S.334, 337; a. A. von Hammerstein/Hertel, LKV 2004, S.385, 391).
Sonach ergibt sich auch kein hinreichender Anhalt für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG (a. A. von Hammerstein/Hertel, LKV 2004, S. 385, 389 ff.) oder für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 20 Abs.3, Art. 14 GG i. V. m. Art. 1 des (1.) Zusatzprotokolls zur EMRK (a. A. von Hammerstein/Hertel, LKV 2004, S. 385, 391 f.). Die Eigentumsgarantie nach Art. 1 des (1.) Zusatzprotokolls zur EMRK reicht nicht weiter als die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 GG. (...)