Verkaufsgespräche als Beeinträchtigung des Verpächterpfandrechts
BGB §§ 561, 581, 858, 862
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verkaufsgespräche als Beeinträchtigung des Verpächterpfandrechts; Liefersperre; Gas; Wasser; Pachtverhältnis; verbotene Eigenmacht; Schloß; Wechsel
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Der Verpächter hat erst dann ein Selbsthilferecht, wenn mit der Entfernung von dem Verpächterpfandrecht unterliegenden Sachen begonnen wird.
Der Verpächter begeht keine Besitzstörung, wenn er nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges die Wasserlieferung einstellt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien verbindet ein Pachtverhältnis, das wegen Zahlungsverzuges fristlos gekündigt wurde. Der Verpächter (= Verf.
Bekl.) baute das Schloß am Eingang zum Pachtobjekt aus, ohne dem Verfügungskläger (Pächter) einen Schlüssel auszuhändigen. Der Prozeßbevollmächtigte des Verf.
Kl. erhielt am selben Tag ein Schreiben des Verfügungsbeklagten, in dem dieser angab, von seinem Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich Lieferung von Gas und Wasser Gebrauch zu machen, es sei denn, die offenen Forderungen würden beglichen.
Der Verfügungsbeklagte sah sich als zum Auswechseln des Schlosses berechtigt an, weil er sein Selbsthilferecht zur Sicherung des Verpächterpfandrechts ausüben wollte, nachdem er Personen vor dem Pachtobjekt getroffen hatte, die auf ein Inserat des Verfügungsklägers hin Inventar des Pachtobjekts kaufen wollten. Hinsichtlich der Zufuhr von Wasser stehe ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu, insbesondere sei ihm nicht zumutbar, ohne die Aussicht auf Bezahlung weiterhin Leistungen zu erbringen.
Der Verf.
Kl. beantragt, die einstweilige Verfügung des LG Freiburg v. 13.9.1996 zu bestätigen. Nach seiner Ansicht lagen die Voraussetzungen für ein Selbsthilferecht mangels Entfernung der dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände nicht vor.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit mit der einstweiligen Verfügung die Weiterbelieferung mit Gas und Wasser begehrt wurde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Auf den Widerspruch des Verf.
Bekl. hin war die einstweilige Verfügung zu bestätigen, soweit der Verf.
Bekl. verpflichtet wurde, dem Verfügungskläger den Zutritt zur Gaststätte zu gestatten.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 861 BGB. Durch das Anbringen eines neuen Schlosses, ohne dem Verfügungskläger den Schlüssel auszuhändigen, hat der Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger den Besitz an der Gaststätte durch verbotene Eigenmacht entzogen.
Diese Besitzentziehung war nicht nach § 561 BGB gerechtfertigt. Das Selbsthilferecht des Verpächters setzt voraus, daß tatsächlich mit der Entfernung der dem Verpächterpfandrecht unterliegenden Pachtgegenstände begonnen wurde, was alleine durch die Anbahnung von Verkaufsgesprächen nicht erfolgt ist. Im übrigen hat der Verf.
Kl. eidesstattlich versichert, daß nach der Geltendmachung des Verpächterpfandrechtes seinerseits die Verkaufsabsichten aufgegeben wurden, so daß der Verf.
Bekl., der zwar eidesstattlich versichert hat, daß die von ihm im Hof der Gaststätte angetroffenen Personen nach deren Angaben auf eine Verkaufsanzeige hin dorthin gekommen sind, der aber beweisbelastet für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist, die Voraussetzungen für das Eingreifen dieses Grundes nicht glaubhaft gemacht hat.
2. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im übrigen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entfiel die Rechtshängigkeit mit der Folge, daß die insoweit ergangene einstweilige Verfügung wirkungslos wurde. Dies war entsprechend §§ 269 Abs. 3 ZPO auszusprechen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO.
Nachdem die einstweilige Verfügung bestätigt wurde, waren dem Verf.
Bekl. nach § 91 Abs. 1 ZPO die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wobei insoweit von einem Streitwert von 6.000 DM auszugehen war. Über die weiteren Verfahrenskosten war nach § 91a ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Hierbei war zu berücksichtigen, daß der Verf.
Bekl. zwar rechtlich nicht die Möglichkeit hatte, die Gaslieferung für die Gaststätte zu unterbinden, daß für ihn jedoch in tatsächlicher Hinsicht Einwirkungsmöglichkeiten bestanden, weshalb auf seine Androhung hin, er werde die Gaszufuhr unterbinden, sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund nach summarischer Prüfung bestanden, weshalb der Verfügungskläger insoweit obsiegt hätte.
Soweit der Verfügungskläger die Weiterbelieferung mit Wasser begehrte, waren hingegen die Verfahrenskosten dem Verfügungskläger aufzuerlegen. Zwar kann die Unterbindung der Grundversorgung mit Wasser eine Besitzstörung gemäß §§ 862 Abs. 1 Satz 1, 858 Abs. 1 BGB darstellen, nach Ansicht des Gerichtes ist es jedoch im Rahmen eines Pachtvertrages dem Verpächter nicht zuzumuten, weiterhin Wasser zu liefern, solange nicht sichergestellt ist, daß die dabei entstehenden Kosten gedeckt werden. Insoweit unterscheidet sich ein Pachtvertrag grundsätzlich von einem Mietverhältnis, in dessen Rahmen die Grundversorgung auch bei Zahlungsunfähigkeit des Mieters sicherzustellen ist. Während das Wohnen ein Grundbedürfnis des Menschen darstellt, erlaubt es das Pachtverhältnis dem Pächter, sich zu eigenem Vorteil wirtschaftlich zu betätigen. Da dies auf Kosten des Verpächters ginge, wenn er seinem Pächter das zur Weiterführung des Betriebes erforderliche Wasser zur Verfügung stellen müßte, kann der Verpächter in diesem Falle sein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, ohne daß damit eine Besitzstörung im Sinne des § 862 BGB verbunden wäre. Insoweit waren die Verfahrenskosten daher dem Verfügungskläger aufzuerlegen.