Verkauf von Unternehmensanteilen, Mitverkauf von Entschädigungsversprechen, Aufteilung in Feststellung der Berechtigung und anschließende Berechnung der Entschädigungshöhe, Darlegungs- und Beweislast, Foreign Claims Settlement Commission
DDR-EErfG § 1 Abs. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ist eine Aufteilung in Feststellung der Berechtigung und ggf. anschließender Berechnung der Entschädigungshöhe möglich.
2. Hat die Klägerin ihre Beteiligung an einer Gesellschaft nach der Schädigung verkauft, so obliegt es ihr, den Nachweis zu führen, dass sie das (fingierte) Entschädigungsversprechen nicht ebenfalls auf den Erwerber übertragen hat, sondern dieses Recht bei ihr verblieben ist (vgl. BVerwG, ZOV 2015, 271). Kann sie diesen Nachweis mangels Vorlage des Vertrages nicht führen, und liegen vielmehr erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass sie nicht nur die Beteiligung, sondern weitergehende Rechte auf den Erwerber übertragen hat, kann sie Ansprüche nach dem DDR-EErfG mangels Berechtigung nicht mit Erfolg geltend machen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft, begehrt die Feststellung ihrer Berechtigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG) in Bezug auf ihre Anteile in Höhe von 17,977 % an Vermögenswerten der AEG Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft. […]
Am 2.4.1976 verkaufte die Kl. ihre Beteiligung an der AEG an die Dresdner Bank. Die Kl. erklärte, den Vertragstext nicht vorlegen zu können. Die konkreten Regelungen des Vertrages sind daher nicht bekannt.
In einem Verfahren vor der Foreign Claims Settlement Commission (im Folgenden: FCSC) begehrte die Kl. eine Kompensation für die verloren gegangene Beteiligung an der AEG. In der „Vorgesehenen Entscheidung“ vom 25.2.1981 führte die FCSC Folgendes aus:
„Wie aus dem vom Anspruchsteller vorgelegten Beweismaterial hervorgeht und wie die Kommission feststellte, wurde der Kapitalanteil des Anspruchsstellers an der AEG am 2.4.1976 an die Dresdner Bank in Frankfurt, Bundesrepublik Deutschland, verkauft. Aus dem oben Gesagten zieht die Kommission den Schluss, dass der Anspruchsteller am 2.4.1976 alle seine Rechte und Beteiligungen an der AEG, einschließlich des Rechts, für der AEG aus der Nationalisierung oder aus einem anderen Entzug von Vermögen in der Deutschen Demokratischen Republik, einschließlich Ost-Berlins, entstandene Verluste Entschädigung zu fordern, veräußerte.“
Die FCSC lehnte das Begehren der hiesigen Kl. am 13. Mai 1981 endgültig ab und wies in der Begründung darauf hin, dass der Anspruch deshalb abgewiesen worden sei, weil der Anspruchsteller seinen Anteil an der AEG verkauft habe und die Kommission befand,
„dass die Unterlagen keine Beweise dafür enthielten, dass sich der Antragsteller ausdrücklich oder stillschweigend das Recht vorbehalten hat, Ansprüche für Verluste im Zusammenhang mit seinem Anteil an dem der AEG gehörenden Vermögen geltend zu machen, das in der Deutschen Demokratischen Republik nationalisiert oder auf andere Weise entzogen worden war.“ […]
Mit Schreiben vom 28.1.2004 beantragte die Kl. die Gewährung einer Entschädigung nach dem DDR-EErfG für den Verlust ihrer Beteiligungsrechte an der AEG bezüglich früherer Betriebsstätten der AEG im Bereich des früheren Ostsektors von Berlin […].
Mit Bescheid vom 13.3.2009 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen diesen Antrag der Kl. ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Kl. Widerspruch. Diesen wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2010 zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die auf Feststellung ihrer Berechtigung gerichtete Klage der Kl. ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beigel. vermag die Kammer keine rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte dafür zu erkennen, warum im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG eine solche, dem Vermögensrecht nicht unbekannte Unterteilung in Berechtigtenfeststellung und sich evtl. anschließender Berechnung der Entschädigungshöhe nicht vorgenommen werden kann. Vielmehr spricht gerade der Anwendungsbereich dieser Norm für eine solche Möglichkeit, denn es geht hier nicht darum, eine bereits in der DDR - sei es dem Grunde oder auch der Höhe nach - festgesetzte Entschädigung tatsächlich zu gewähren, sondern es sind - ähnlich wie im Vermögensrecht - die Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung zunächst festzustellen und ggfs. anschließend über die Höhe der Entschädigung zu befinden. Wie sich anhand des vorliegenden Falles in eindrucksvoller Weise zeigt, drängt es sich gerade bei komplexen Sachverhalten auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten auf, eine Unterteilung vorzunehmen. Soweit die Beigel. der Auffassung ist, es gäbe dafür keine gesetzliche Grundlage, vermag die Kammer ihr nicht zu folgen. Das BVerwG hat in einer auf das VermG bezogenen Entscheidung vom 13.4.2000 (ZOV 2000, 344) ausgeführt, dass in § 30 Abs. 1 VermG zum Ausdruck komme, dass sich die Behörde im Rückübertragungsverfahren in einem ersten Verfahrensschritt auf die Feststellung der Berechtigung des Anmelders beschränken und ein behördliches Vorgehen in einem derart „gestuften“ Verfahren auch aus Gründen der Verfahrensökonomie naheliegen könne. Gemäß § 6 DDR-EErfG findet § 30 VermG auch im Bereich des DDR-EErfG entsprechende Anwendung, so dass der dargestellte Rechtsgedanke auch im vorliegenden Fall herangezogen werden kann.
Die Klage der Kl. hat jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 13.3.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Berechtigung an den von ihr begehrten Vermögenswerten, da ihr Ansprüche dieser Art nicht (mehr) zustehen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Kl. ihre Beteiligung an der AEG durch Vertrag vom 2.4.1976 an die Dresdner Bank verkauft hat. Diesen Vertrag hat die Kl. nicht vorgelegt und hierzu erklärt, dass der Vertrag trotz aller Bemühungen weder bei ihr noch bei der Dresdner Bank auffindbar sei.
Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 24.9.2015 (ZOV 2015, 271) ausgeführt, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG zwar nicht verlange, dass der Anspruchsteller weiterhin Inhaber der zunächst freigestellten Beteiligungen ist oder es jedenfalls ohne das Verhalten der DDR-Behörden noch wäre. Denn der Binnensystematik des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG sei nicht zu entnehmen, dass der Anspruchsteller die zunächst freigestellten Beteiligungen nicht aufgegeben haben dürfe. Etwas anderes könne auch nicht aus Sinn und Zweck der Regelung abgeleitet werden. Allein aus der Übertragung einer Beteiligung könne nicht geschlossen werden, dass sich der Anspruchsteller auch eines (fingierten) Entschädigungsversprechens begeben habe. In dem typischen Fall einer Beteiligung an einer Gesellschaft sei das (fingierte) Entschädigungsversprechen nicht mit der Beteiligung verknüpft. Etwas anderes könne nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings dann gelten, wenn der Anspruchssteller neben der Beteiligung auch das (fingierte) Entschädigungsversprechen auf den Erwerber übertragen habe. Insofern prüft das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung im Folgenden, ob die - in diesem Verfahren bekannten - vertraglichen Regelungen den Schluss zulassen, dass auch diese Ansprüche auf den Erwerber übertragen wurden, und verneint dies.
Mangels Kenntnis der konkreten Regelungen des Vertrages vom 2.4.1976 will die Kl. die Situation im hier vorliegenden Verfahren nun dahingehend werten, dass zwar 1976 die Beteiligung als solche übertragen wurde, nicht aber sonstige Rechte der Kl. in Bezug auf ihre Beteiligung an der AEG und schon gar nicht das hier maßgebliche Entschädigungsversprechen. Da die Übertragung der Beteiligung allein dem hier geltend gemachten Anspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegenstehe, die Bekl. und die Beigeladene aber nicht belegen können, dass auch weitere Ansprüche der Kl. an den Erwerber abgetreten worden seien, stehe ihrer grundsätzlichen Berechtigung nichts entgegen. Dieser Auffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Kl., die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. Insoweit trägt sie die Darlegungs- und Beweislast. Und wie sich aus der oben genannten Entscheidung des BVerwG ergibt, ist neben der Frage, ob die Beteiligung als solche verkauft wurde, von entscheidender Bedeutung, ob sich den vertraglichen Regelungen entnehmen lässt, dass neben der Beteiligung auch noch weitere, möglicherweise alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung, einschließlich des hier maßgeblichen Entschädigungsversprechens, auf den Erwerber übertragen wurden. Diese Frage kann im vorliegenden Fall mangels Kenntnis der konkreten Vereinbarungen des Vertrages vom 2.4.1976 nicht beantwortet werden.
Entgegen der Auffassung der Kl. führt dies im vorliegenden Fall aber nicht dazu, dass - mangels Beweis des Gegenteils - davon auszugehen ist, dass der Kl. diese Ansprüche weiterhin zustehen. Denn auch wenn der Vertragstext nicht bekannt ist, gibt es im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur die Beteiligung, sondern in erheblichem Umfang noch weitere Rechte im Zusammenhang mit der Beteiligung an die Dresdner Bank übertragen wurden. Denn unabhängig davon, dass bereits in den 70er Jahren Verhandlungen zwischen der DDR und ausländischen Staaten zur Frage von Entschädigungsleistungen für Enteignungen begonnen hatten, so dass es nahe gelegen hätte, in der Vereinbarung zwischen der Kl. und der Dresdner Bank auch hierzu eine Regelung zu treffen, ist in diesem Zusammenhang das Verfahren der Kl. vor der Foreign Claims Settlement Commission (FCSC) von besonderer Bedeutung. Die FCSC wurde durch einen Rechtsakt der Vereinigten Staaten von Amerika 1949 gegründet. Sie bot - nach einer Gesetzesänderung vom 18.10.1976 (Public Law 94-542) - amerikanischen Staatsbürgern die Möglichkeit, ihre Ansprüche gegen die DDR wegen Vermögensverlusten und -beeinträchtigungen geltend zu machen. Voraussetzung für einen Anspruch war, dass der Anspruchsteller seine Berechtigung an dem geltend gemachten Anspruch belegen konnte (siehe sec. 603). Die Kl. hatte vor der FCSC einen Anspruch in Bezug auf ihre Beteiligung an der AEG geltend gemacht. Die Kommission kam aufgrund des ihr vorliegenden „Beweismaterial[s]“ zu dem Schluss, dass die Kl. „alle […] Rechte und Beteiligungen an der AEG, einschließlich des Rechts für der AEG aus der Nationalisierung oder aus einem anderen Entzug von Vermögen in der Deutschen Demokratischen Republik, einschließlich Ost-Berlins, entstandene Verluste Entschädigung zu fordern“, veräußert habe. Damit steht nach der Überzeugung der Kammer fest, dass der Kommission zum einen Unterlagen zu den konkreten Modalitäten des Vertrages vom 2. April 1976 vorlagen, wahrscheinlich sogar der Vertrag selbst, und dass sie nach Auswertung dieser Unterlagen zu der Auffassung kam, dass die Kl. nicht nur die Beteiligung als solche, sondern - wie sich aus der Entscheidung der FCSC eindeutig ergibt - auch alle Rechte, einschließlich des Rechts auf Entschädigung für Verluste an der AEG, an die Dresdner Bank abgetreten hat. Und auch wenn man der Kl. zugesteht, dass die Kommission ihre Entscheidung unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten traf, enthält die Eindeutigkeit der Begründung der Entscheidung der Kommission nach der Überzeugung des Gerichts einen eindeutigen Hinweis darauf, dass eben nicht nur die Beteiligung selbst, sondern auch Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit dem eingetretenen Vermögensentzug auf den Erwerber übergegangen sind. In dieser Situation obliegt es der Kl., diese begründeten Zweifel hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Berechtigung zu zerstreuen. Dies ist der Kl. nicht gelungen. Insofern unterscheidet sich die hier vorliegende Sachlage von dem der Entscheidung des BVerwG zugrundeliegenden Sachverhalt. Unter Berücksichtigung der dort aufgestellten Maßstäbe unterliegt die Klage daher der Abweisung.