Verjährungsbeginn für Strompreisforderung in der Grundversorgung
EnWG 40 Abs. 4; StromGVV § 17 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Beginn der Verjährung einer Vergütungsforderung des Stromlieferanten in der Grundversorgung setzt die Fälligkeit seiner Forderung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV und somit die Erteilung einer Abrechnung voraus. Dies gilt auch dann, wenn der Versorger nicht innerhalb der in § 40 Abs. 4 EnWG bestimmten Fristen abgerechnet hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche für gelieferten Strom.
2 Die Bekl. ist Eigentümerin eines Hauses, in dem sich die von der Kl. im Zeitraum vom 11. November 2010 bis zum 30. Oktober 2012 im Rahmen der Grundversorgung mit Strom belieferte Verbrauchsstelle befindet.
3 Mit Jahresrechnung vom 11. April 2013 rechnete die Kl. den Zeitraum vom 11. November 2010 bis zum 31. August 2011 mit einem Betrag in Höhe von 1.292,28 €, mit Schlussrechnung vom 6. Mai 2013 den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 30. Oktober 2012 mit einem Betrag in Höhe von 20,81 € ab. Die Bekl. leistete hierauf keine Zahlung. Sie bestreitet ihre Passivlegitimation und beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
4 Die Kl. hat über die Gesamtforderung in Höhe von 1.313,09 € zuzüglich außergerichtlicher Nebenkosten in Höhe von 179,50 €, jeweils nebst Zinsen, einen Mahnbescheid erwirkt, der im November 2016 der Bekl. zugestellt worden ist.
5 Die Vorinstanzen haben die Frage der Passivlegitimation offengelassen und die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
6 Die Revision hat Erfolg. […]
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die Zahlungsansprüche der Kl. gemäß § 433 Abs. 2 BGB gegen die Bekl. nicht verneint werden. Die Ansprüche der Kl. sind nicht verjährt (§§ 195, 199 BGB).
14 1. Der Ablauf der Verjährungsfrist ist sowohl hinsichtlich der Jahresrechnung vom 11. April 2013 als auch der Schlussrechnung vom 6. Mai 2013 - rechtzeitig - durch die Zustellung des Mahnbescheids an die Bekl. im November 2016 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden.
15 a) Die regelmäßige Verjährungsfrist, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt, beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. Für Energieversorgungsverträge - wie hier - ist keine Verjährungsfrist mit einem konkreten Zeitraum vorgesehen, so dass die gesetzliche Regelung in §§ 195, 199 Abs. 1 BGB für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist maßgeblich ist.
16 aa) Voraussetzung für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist ist - wie das Berufungsgericht noch zutreffend gesehen hat - gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB das Entstehen des Anspruchs. Entstanden ist ein Anspruch, wenn er vom Gläubiger im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Gläubiger im Falle einer (Leistungs-) Klage - wie hier - die Möglichkeit zur Klageerhebung verschafft (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 22; vom 16. September 2010 - IX ZR 121/09, WM 2010, 2081 Rn. 22 m.w.N.; Beschluss vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90 [RE], BGHZ 113, 188, 191 f.; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 199 Rn. 5, 7; MünchKommBGB/Grothe, 8. Aufl., § 199 BGB Rn. 4).
17 bb) In bestimmten Sonderfällen - wie hier vorliegend - ist die Fälligkeit einer Forderung kraft Gesetzes von der Erteilung einer Rechnung durch den Gläubiger abhängig. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt hat die Kl. die Bekl. im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses mit Strom beliefert, so dass § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift werden Rechnungen zu dem vom Grundversorger angegebenem Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2016 - VIII ZR 215/15, WM 2017, 392 Rn. 29 und vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 215/15, RdE 2017, 400 Rn. 9 ff.).
18 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen begann die dreijährige Verjährungsfrist erst nach dem Zugang der Rechnungen vom 11. April 2013 und 6. Mai 2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 und hat nicht vor dem 31. Dezember 2016 geendet.
19 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Fälligkeit der geltend gemachten Forderung und damit der Beginn der Verjährung des von der Kl. verfolgten Anspruchs nicht deshalb auf einen früheren Zeitpunkt vorzuverlegen, weil die Kl. die Abrechnung nicht innerhalb der Frist des § 40 Abs. 4 EnWG erteilt hat.
20 a) Nach dieser Vorschrift hat der Lieferant sicherzustellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung binnen sechs Wochen seit Ablauf des Abrechnungszeitraums und die Schlussrechnung binnen sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. Diese Frist hat die Kl. nicht eingehalten, denn sie hat die Jahresrechnung für den Zeitraum vom 30. November 2010 bis zum 31. August 2011 erst am 11. April 2013 und die Schlussrechnung für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum Ende des Lieferverhältnisses am 31. Oktober 2012 erst am 6. Mai 2013 erteilt.
21 b) § 40 Abs. 4 EnWG trifft jedoch - auch über den Verweis in § 12 Abs. 1 StromGVV - keine Regelung zur Fälligkeit der Forderung des Energieversorgers. Diese Aufgabe kommt vielmehr § 17 Abs. 1 StromGVV zu. Diese Bestimmung knüpft die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Stromlieferanten allein an den Zugang der Abrechnung und nicht an die Einhaltung einer Abrechnungsfrist an. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Oktober 2013 (VIII ZR 243/12, NJW 2014, 1298 Rn. 31 [zu § 40 Abs. 2 a.F. EnWG - jetzt Abs. 3 - i.V.m. § 12 StromGVV in der bis zum 9. Mai 2012 geltenden Fassung]) zum Ausdruck gebracht.
22 Darin hat er entschieden, dass die Fälligkeit der Forderung nicht davon abhängt, ob der Lieferant die ihm durch § 40 EnWG bezüglich der Abrechnungszeiträume auferlegten Fristen eingehalten hat. Denn die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und der StromGVV sehen für den Fall eines Verstoßes des Stromlieferanten gegen die Pflichten nach § 40 EnWG weder eine Ausschlussfrist vor (wie sie etwa für Betriebskostenabrechnungen des Vermieters nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB bestimmt ist) noch eine Regelung, nach der die Fälligkeit bzw. der Beginn der Verjährung bei nicht rechtzeitiger Abrechnung auf den Zeitpunkt vorverlagert wird, in dem die Abrechnung spätestens hätte erteilt werden müssen.
23 Vielmehr regeln diese Vorschriften die Pflichten des Lieferanten, bei denen im Falle eines Verstoßes von der zuständigen Regulierungsbehörde Sanktionen gemäß § 65 EnWG erlassen werden können (Danner/Theobald/Heinlein/Weitenberg, Energierecht, Stand Dezember 2018, § 40 Rn. 48; de Wyl/Soetebeer in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 11 Rn. 81; OLG Frankfurt am Main, ZNER 2016, 410, 411; AG Bad Segeberg, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 17a C 78/11, juris Rn. 20 f.; a. A. LG Koblenz, Urteil vom 10. März 2014 - 15 O 536/12, juris Rn. 19). Darin erschöpft sich der Regelungsgehalt dieser Bestimmungen.
24 c) Es bestehen auch keine weiterreichenden unionsrechtlichen Vorgaben, die der nationale Gesetzgeber nicht umgesetzt hätte.
25 Der im Jahr 2011 neu eingefügte § 40 Abs. 4 EnWG dient der Umsetzung der Vorgabe des Anhangs I Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2009/72/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211 S. 55, Stromrichtlinie) sowie der entsprechenden Gasrichtlinie 2009/73/EU (BT-Drucks. 17/6072 S. 84). Nach Anhang I Abs. 1 Buchst. j soll sichergestellt werden, dass Kunden spätestens sechs Wochen nach einem Wechsel des Stromversorgers eine Abschlussrechnung erhalten.
26 Durch die Neuregelung sollten die Rechte der Verbraucher durch kurze Fristen beim Lieferantenwechsel und klare Regelungen zu Verträgen und Rechnungen sowie durch erhöhte Transparenz gestärkt werden. Ferner wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, bis zum 3. Dezember 2011 förmlich eine zuständige Behörde zu benennen, die die Durchführung der in der Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherstellt (BT-Drs. 17/6072, S. 2).
27 Letzteres ist erfolgt durch die Einrichtung der Bundesnetzagentur. Diese kann im Falle eines Verstoßes eines Lieferanten gegen seine Verpflichtungen aus § 40 Abs. 3, 4 EnWG Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 65 Abs. 1 EnWG ergreifen.
28 d) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung führt die beschriebene Auslegung des § 40 Abs. 3, 4 EnWG auch nicht dazu, dass diese Bestimmungen keinen Anwendungsbereich mehr haben. Bei einem Verstoß kann nicht nur, wie bereits ausgeführt, die zuständige Regulierungsbehörde Sanktionen verhängen (§ 65 Abs. 1 EnWG). In Betracht kommt auch ein Leistungsverweigerungsrecht des Kunden hinsichtlich weiterer Abschlagszahlungen (§ 273 BGB) und unter Umständen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 40 Rn. 32).
29 e) Es besteht auch im Übrigen kein Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, wonach auch in den Fällen, in denen die Fälligkeit einer Forderung durch vertragliche oder gesetzliche Bestimmung bis zur Erteilung einer Rechnung hinausgeschoben ist, die Verjährung erst mit der Erteilung der (Ab-) Rechnung und somit der Fälligkeit und Entstehung des Anspruchs beginnt und nicht auf einen früheren Zeitpunkt vorverlagert wird (BGH, Urteile vom 24. Mai 1971 - VII ZR 155/70, WM 1971, 123 unter II 1; vom 17. Februar 1971 - VIII ZR 4/70, BGHZ 55, 340 unter II 1, 2; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, aaO.; jeweils m.w.N.). Dem kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, entgegengehalten werden, dass der Verjährungsbeginn damit in das Belieben des Gläubigers, hier des Energieversorgers, gestellt werde. Den Umstand, dass der Verjährungsbeginn durch das Verhalten des Gläubigers hinausgeschoben werden kann, nimmt das Gesetz hin. Dass hierdurch die Rechte der Energiekunden in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden, ist nicht ersichtlich. Denn der Gläubiger wird regelmäßig kein Interesse daran haben, die Fälligkeit und damit die Durchsetzbarkeit seines Anspruchs bewusst hinauszuzögern.
30 f) Auch der Zweck der Verjährung - Wahrung des Rechtsfriedens, Schutz des Schuldners vor Beweisschwierigkeiten, alsbaldige Klärung von Ansprüchen - steht dem nicht entgegen.
31 Vielmehr hat der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bei der Neufassung des § 199 BGB den Vorschlag des Bundesrats, die Vorschrift des § 199 BGB um eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist für nicht fällige vertragliche Erfüllungsansprüche zu ergänzen, nicht aufgegriffen. Der Gesetzgeber hat eine solche Ergänzung für nicht erforderlich gehalten. Zwar könnten vertragliche Erfüllungsansprüche, die noch nicht fällig sind, dann grundsätzlich nicht verjähren. Dies sei jedoch auch nach bisherigem Recht (§ 198 Satz 1 BGB a.F.) schon so gewesen. Es bestehe auch künftig kein Bedürfnis für eine solche Regelung. Dies gelte gleichermaßen für den Fall, dass teilweise der Gesetz- oder Verordnungsgeber selbst die Fälligkeit einer Forderung an die Erteilung einer Rechnung anknüpfe. Nennenswerte Probleme seien bislang nicht aufgetreten und würden sich auch künftig nicht ergeben. Soweit der Gläubiger wider Treu und Glauben die Rechnungserteilung unterlasse, böten sich Lösungsmöglichkeiten über § 242 BGB, insbesondere über die Verwirkung an (BT-Drs. 14/6857, S. 6, 42 f.; ebenso Staudinger/Peters/Jacoby, aaO., § 199 Rn. 18).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
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Der Beginn der Verjährung einer Stromrechnung in der Grundversorgung setzt die Fälligkeit der Forderung und somit die Erteilung einer Abrechnung voraus. Dies gilt auch dann, wenn der Versorger nicht innerhalb der in § 40 Abs. 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bestimmten Fristen abgerechnet hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Parteien streiten um eine unbezahlte Stromrechnung. Die Klägerin hat das Haus der Beklagten vom 11. November 2010 bis zum 30. Oktober 2012 im Rahmen der Grundversorgung mit Strom beliefert. Mit Jahresrechnung vom 11. April 2013 berechnete die Klägerin für die Zeit vom 11. November 2010 bis 31. August 2011 1.292,28 €, mit Schlussrechnung vom 6. Mai 2013 für die Zeit vom 1. September 2011 bis 30. Oktober 2012 20,81 €. Die Beklagte zahlte nicht und berief sich auf Verjährung. Die Klägerin hat über die Gesamtforderung von 1.313,09 € zzgl. Nebenkosten von 179,50 € plus Zinsen einen der Beklagten im November 2016 zugestellten Mahnbescheid erwirkt. Die Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen, weil für den Beginn der Verjährungsfrist bei einem Verstoß gegen die Abrechnungspflichten aus § 40 EnWG nicht auf das Datum der Rechnungstellung abzustellen sei. Die Verjährung beginne vielmehr bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Versorger die Rechnung hätte erteilen können und müssen – im konkreten Fall hätte die Klägerin die Jahres- und die Schlussrechnung vielmehr noch im Jahr 2012 erteilen müssen. Das Lieferverhältnis sei zum 31. Oktober 2012 beendet gewesen. Damit habe die dreijährige Regelverjährung am 1. Januar 2013 begonnen und am 31. Dezember 2015 geendet. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Der Ablauf der Verjährungsfrist sei für beide Rechnungen durch die Zustellung des Mahnbescheids im November 2016 gehemmt worden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginne nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt sei. Für Energieversorgungsverträge – wie hier – sei keine besondere Verjährungsfrist vorgesehen, so dass die gesetzliche Regelverjährungsfrist maßgeblich sei.
In bestimmten Sonderfällen – wie hier – sei die Fälligkeit einer Forderung kraft Gesetzes von der Erteilung einer Rechnung durch den Gläubiger abhängig. Die Klägerin habe die Beklagte im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses mit Strom beliefert, so dass § 17 Abs. 1 Satz 1 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) anzuwenden sei. Nach dieser Vorschrift werden Rechnungen zu dem vom Grundversorger angegebenem Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Davon ausgehend habe die dreijährige Verjährungsfrist erst nach dem Zugang der Rechnungen vom 11. April 2013 und 6. Mai 2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 begonnen und nicht vor dem 31. Dezember 2016 geendet.
Unzutreffend sei die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Verjährungsbeginn auf einen früheren Zeitpunkt vorzuverlegen sei, weil die Klägerin die Abrechnung nicht innerhalb der Frist des § 40 Abs. 4 EnWG erteilt habe. Nach dieser Vorschrift hat der Lieferant sicherzustellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung binnen sechs Wochen seit Ablauf des Abrechnungszeitraums und die Schlussrechnung binnen sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten.
§ 40 Abs. 4 EnWG treffe jedoch keine Regelung zur Fälligkeit der Forderung des Energieversorgers, sondern § 17 Abs. 1 StromGVV zu. Diese Bestimmung knüpfe die Fälligkeit der Stromrechnung allein an den Zugang der Abrechnung und nicht an die Einhaltung einer Abrechnungsfrist an. § 40 EnWG regele Pflichten des Stromlieferanten, bei denen im Falle eines Verstoßes von der zuständigen Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) Sanktionen erlassen werden könnten.
Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass der Verjährungsbeginn damit in das Belieben des Gläubigers, hier des Energieversorgers, gestellt werde. Den Umstand, dass der Verjährungsbeginn durch das Verhalten des Gläubigers hinausgeschoben werden könne, nehme das Gesetz hin. Der Gläubiger werde regelmäßig auch kein Interesse daran haben, die Fälligkeit und damit die Durchsetzbarkeit seines Anspruchs bewusst hinauszuzögern.