Verjährung des Beseitigungsanspruchs nach Überbau
BGB §§ 195 ff., 912, 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Verjährung des Beseitigungsanspruchs nach einem rechtswidrigen Überbau.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Eigentümer des Grundstücks G.straße, 13505 Berlin.
Die Bekl. sind Eigentümer des straßenseitig betrachtet rechts befindlichen Nachbargrundstücks D.straße 7, 13505 Berlin.
Zum Zeitpunkt der Eintragung der Kl. und der Bekl. in die Grundbücher der jeweiligen Grundstücke befand sich an der heutigen Stelle die Garage der Bekl. Sie wurde spätestens 1970 errichtet. Die Mauern der von den Kl. vor ca. 20 Jahren errichteten Garage überlappen sich teilweise mit der rückwärtig liegenden Mauer der Garage der Bekl.
Die Kl. forderten die Bekl. auf, einen Rückbau ihrer Garage um ca. 30 cm vom Grundstück der Kl. vorzunehmen.
Die Kl. behaupten, dass sich die Garage der Bekl. mit einer Breite von ca. 30 cm auf dem Grundstück der Kl. befinde. Ein Rückbau sei unproblematisch möglich, da lediglich die seitliche Begrenzungswand der Garage etwas nach innen versetzt und der Überbau abgerissen werden müsste. Die Kl. bestreiten, dass je eine Genehmigung des Garagenanbaus erfolgt sei. Sie tragen vor, dass vielmehr mit der verstorbenen früheren Eigentümerin immer Einigkeit darüber bestanden habe, dass der Überbau zu beseitigen sei. Im Hinblick auf das seinerzeit gut-nachbarschaftliche Verhältnis sei die Beseitigung lediglich zurückgestellt worden. […]
Die Bekl. sind der Ansicht, es liege ein nach § 912 BGB geduldeter Überbau vor, da keiner der Voreigentümer, welchen das Grundstück der Kl. gehörte, je einen Widerspruch erhoben habe. Zudem hätten die Kl. mit ihrem Garagenbau vor ca. 20 Jahren einen eventuell vorhandenen Überbau genehmigt, weil sie einen Teil der Rückwand der streitbefangenen Garage verwandt hätten. Im Übrigen behaupten sie, dass ein Rückbau kostenintensive Statik- und Umbaumaßnahmen erfordern würde. Ferner haben die Bekl. die Einrede der Verjährung erhoben und berufen sich ergänzend auf eine Verwirkung des Rückbauanspruchs.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Beseitigung eines etwaigen Überbaus der Garage der Bekl. gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob die Garage der Bekl. tatsächlich ca. 30 cm auf das Grundstück der Kl. hinüberragt. Denn ein solcher Beseitigungs- bzw. Rückbauanspruch nach § 1004 BGB ist jedenfalls gemäß §§ 195 (a.F.), 199 Abs. 1, 4, 5 BGB für die spätestens im Jahr 1970 errichtete Garage inzwischen verjährt. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 31.12.1970 und endete nach § 195 BGB a.F. am 31.12.2000.
Die Verjährung eines Beseitigungsanspruchs nach § 1004 BGB beginnt mit der Anspruchsentstehung durch Beginn der Beeinträchtigung (Herler in: Palandt, BGB, 76. Aufl., 2017, § 1004, Rn. 45 mit Verweis auf BGB, NJW 1994, 999 zur Bebauung eines fremden Grundstücks) und auch mit dem Wechsel des Eigentümers am gestörten Grundstück beginnt keine neue Verjährungsfrist (wie zuvor). Demnach begann die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 31.12.1970 unabhängig von der Zahl zwischenzeitlich erfolgter Eigentümerwechsel. Demnach endete die Verjährungsfrist für einen Beseitigungs- bzw. Rückbauanspruch gemäß § 1004 BGB mit dem 31.12.2000.
Schließlich kann auch von einer Hemmung der Verjährung nach §§ 203 ff. BGB, einer Verjährungsvereinbarung oder einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Vortrag der Kl. zu einer (einvernehmlichen) „Zurückstellung“ der Beseitigung der Garage mit der verstorbenen früheren Eigentümerin des Grundstücks der Bekl. bietet jedenfalls keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, ein eventueller Beseitigungsanspruch könne durch schwebende Verhandlungen (§ 203 BGB) gehemmt (gewesen) sein. Weder ist insoweit konkret vorgetragen worden, zwischen welchen Personen genau es wann (vor dem Jahr 2000?) und mit welchem konkreten Inhalt zu einer Unterredung oder Verhandlung gekommen sein soll, noch ist dem Vortrag zu entnehmen, wann eine mögliche Hemmung (demnach) begann oder endete. Entsprechendes gilt für eine mögliche mündliche Vereinbarung der Kl. mit der verstorbenen früheren Eigentümerin zur Verjährung. Für einen Verzicht der verstorbenen früheren Eigentümerin auf die Einrede der Verjährung gibt der Vortrag der Kl. bereits keine Anhaltspunkte.
Weitere Rechtsgrundlagen, die den geltend gemachten Rückbauanspruch der Kl. tragen könnten, sind nicht ersichtlich.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grundsätzlich kann jeder Anspruch, von einem anderen ein Tun oder Lassen zu verlangen, verjähren; das gilt auch für Beseitigungsansprüche aus einem rechtswidrigen Überbau. Das Amtsgericht Wedding hatte sich mit einer Garage zu befassen, die vor langen Jahren zum Teil auf einem fremden Grundstück errichtet worden war.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger hatten vor etwa 20 Jahren eine Garage auf ihrem Grundstück errichtet, die zum Teil an die Rückwand einer Garage des Nachbarn angebaut wurde. Diese war spätestens im Jahr 1970 errichtet worden. Die Kläger verlangten nunmehr den Rückbau der Garage des Nachbarn, die etwa 30 cm auf ihrem Grundstück stand. Der Nachbar erhob u. a. die Einrede der Verjährung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Wedding wies die Klage wegen Verjährung ab. Der Beseitigungsanspruch für den rechtswidrigen Überbau beginne mit der Anspruchsentstehung, hier also mit der Errichtung der Garage im Jahr 1970. Nach §§ 195 ff. BGB a. F. sei eine Verjährungsfrist von 30 Jahren anzunehmen, so dass hier Ende 2000 der Anspruch verjährt sei. Der Wechsel des Eigentümers des gestörten Grundstücks habe auf die Verjährungsfrist keinen Einfluss; daraus, dass bisher keine Beseitigung verlangt worden sei, könne keine Hemmung der Verjährung abgeleitet werden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil betrifft Verjährungsregelungen vor der Schuldrechtsreform vom 26. November 2001. Nach altem Recht verjährte ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB in 30 Jahren, beginnend mit der Beeinträchtigung. Nach neuem Recht gilt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit der Störung und der Kenntnis des Gestörten davon; spätestens nach zehn Jahren ist unabhängig davon Verjährung eingetreten (MüKo-Baldus, 7. Aufl. 2017, Rn. 259, 260 zu § 1004 BGB). Grundsätzlich beginnt mit jeder neuen Störung eine neue Verjährungsfrist zu laufen (MüKo-Grothe, Rn. 14 zu § 199 BGB). Es muss sich aber um eine neue Störung und nicht um eine fortdauernde Beeinträchtigung wie den Überbau handeln (MüKo-Baldus, Rn. 261 zu § 1004 BGB); hier kommt es immer auf die Errichtung an.
Für Altfälle bestimmt Art. 229 § 6 EGBGB, dass für am 1. Januar 2002 noch nicht verjährte Ansprüche die neue (kurze) Verjährungsvorschrift gelten soll. Im Fall des AG Wedding war die Verjährung am 31. Dezember 2000 nach altem Recht eingetreten; mit den Übergangsvorschriften hatte sich das Amtsgericht nicht zu beschäftigen.
Neben dem Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB hat nach einem Überbau der Eigentümer auch einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB und kann die Störung auf eigene Kosten beseitigen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2011, V ZR 141/10, NJW 2011, 1068); dieser Anspruch verjährt sowohl nach altem wie nach neuem Recht in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Eigentümer kann Herausgabe des überbauten Grundstücks verlangen und den Überbau selbst beseitigen; er kann auch die Herausgabe des überbauten Teils beanspruchen, wenn der Überbau nicht entfernt wird (MüKo-Brückner, Rn. 3 zu § 912 BGB). Eine besondere Prüfung durch das Amtsgericht erübrigte sich hier, weil auch die Frist von 30 Jahren abgelaufen war.
Insbesondere in Fällen, in denen der Überbau noch nicht so lange zurückliegt, der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB aber schon verjährt ist, sollten beeinträchtigte Grundstückseigentümer diesen zusätzlichen Anspruch aus Eigentum mit bedenken.