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Verjährung auf die Sekunde genau

KG4 U 175/1307.07.2015GE 2015, 1159

BGB §§ 280, 214; ZVG § 154

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind, wobei der Eingang bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist erfolgen, das Empfangsgerät des Gerichts als Empfangszeit spätestens 23.59 Uhr ausweisen muss.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB i.V.m. § 154 ZVG jedenfalls verjährt wäre und sich der Bekl. deshalb gemäß § 214 Abs. 1 BGB auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen der erkennende Senat vollumfänglich folgt, Bezug genommen. Die Berufungsbegründung zeigt weder Rechtsfehler noch Umstände auf, wonach die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Entgegen der Auffassung des Kl. ist der streitgegenständliche Anspruch verjährt, weil dessen Klageschrift per Fax, ausweislich der Fax-Kennung des Amtsgerichts Schöneberg, erst am 1. Januar 2013 zwischen 0.09 und 0.10 Uhr, bei Gericht eingegangen ist und damit den Lauf der Verjährung nicht mehr rechtzeitig hemmen konnte.

Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - 1 ZB 62/10, HFR 2012, 94-95, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 18.11.2010 - 1 ZB 62/10, JurBüro 2011, 222, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05, NJW 2006, 2263-2266, Rn. 18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 12 U 2453/11, NJW-RR 2012, 1149-1150, Rn. 31 nach juris), wobei der Eingang bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist erfolgen muss; der Schriftsatz muss somit vor Beginn des Folgetages 00.00 Uhr eingegangen sein und damit - weil zwischen 24.00 Uhr und 00.00 Uhr keine, auch keine logische Sekunde existiert - vor Ablauf von 23.59 Uhr. Das aber bedeutet, dass das Empfangsgerät des Gerichts als Empfangszeit 23.59 Uhr hätte angeben müssen. Ein Eingang nach diesem Zeitpunkt, auch ein Eingang um 00.00 Uhr des Folgetages, wahrt die Frist nicht (BGH, Beschluss vom 8.5.2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045-2046, Rn. 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 12 U 2453/11, NJW-RR 2012, 1149-1150, Rn. 31 nach juris).

Vorliegend ist die Klageschrift des Kl. vom 31. Dezember 2012 erst am 1. Januar 2013 zwischen 0.09 und 0.10 Uhr bei Gericht eingegangen und damit nicht mehr rechtzeitig. Soweit sich der Kl. darauf beruft, er habe bereits um 23.57 Uhr des 31. Dezember 2012 mit der Übersendung des Faxes begonnen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Auf den Beginn der Absendung des Faxes an das Gericht kommt es insofern nicht an, sondern - wie ausgeführt - auf dessen rechtzeitigen Eingang. Da vorliegend auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) nicht in Betracht kommt, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, kommt es auch nicht darauf an, ob der Kl. darauf vertrauen durfte, dass sein Fax vor Ablauf der Verjährung beim Gericht eingeht. Etwaige Störungen bzw. Fehler oder Überlastungen der Telefonleitungen liegen zudem im Risikobereich des Kl., der für einen rechtzeitigen Eingang der Klageschrift zu sorgen hat. Dies muss erst recht vor dem Hintergrund gelten, dass er nach eigenem Vortrag mit der Übersendung der Klageschrift per Fax am 31. Dezember 2012 erst um 23.57 Uhr begonnen hat, mithin zu einem Zeitpunkt, bei dem ein größere Anfall von Faxzuschriften nicht ungewöhnlich ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Berufung durch Beschluss vom 20. August 2015 unter Hinweis auf den vorstehenden Beschluss zurückgewiesen.

Dass zivilrechtliche Ansprüche verjähren, dürfte hinreichend bekannt sein. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden, wenn sich der Anspruchsgegner auf die Einrede der Verjährung beruft. Der Gesetzgeber wollte hierdurch Rechtssicherheit und -frieden schaffen. Durch in § 204 BGB genannte Prozesshandlungen kann die Verjährung gehemmt werden – z. B. durch eine Klageerhebung. Dies setzt jedoch voraus, dass die Klage noch innerhalb der Verjährungsfrist anhängig wird. Geht die Klageschrift auch nur Minuten zu spät ein, hilft sie dem Kläger nicht mehr, wie das Kammergericht in einem Berufungsverfahren dargelegt hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger (ehem. Zwangsverwaltungsschuldner) nimmt den Beklagten als früheren Zwangsverwalter auf Schadensersatz wegen nicht hinreichender Bemühung um Neuvermietung einer auf dem zwangsverwalteten Grundstück gelegenen Wohnung in Anspruch. Durch die nicht erfolgte Neuvermietung sei ein Mietausfallschaden von 12.369,60 € entstanden. Streitig war, ob der Kläger die Vermietung selbst vereitelt hat. Im Wesentlichen streiten die Parteien jedoch über Verjährungsfragen. Die behaupteten Ansprüche sind im Jahr 2009 entstanden. Der Kläger persönlich hatte ohne vorhergehende Korrespondenz oder Verhandlungen am 1. Januar 2013 zwischen 00.09 Uhr und 00.10 Uhr per Fax Klage beim – unzuständigen – Amtsgericht Schöneberg erhoben. Er hatte behauptet, bereits am 31. Dezember 2012 um 23.57 Uhr mit dem Versand begonnen zu haben. Die Übermittlung sei jedoch aufgrund technischer Überlastung des Gerichtsfaxes fehlgeschlagen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Auffassung des KG sind eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Zwangsverwalter in jedem Fall verjährt, so dass sich der Beklagte auf sein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB berufen könne. Die erst am 1. Januar 2013 beim Gericht eingegangene Klage habe den Lauf der Verjährung nicht mehr rechtzeitig hemmen können. Denn für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit komme es bei per Telefax eingehenden Schriftsätzen alleine darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Faxgerät des Gericht vollständig empfangen (gespeichert) worden seien. Die Klage habe damit per Fax vor 23.59 Uhr des 31. Dezember 2012 beim Gericht eingehen müssen. Ein Eingang nach diesem Zeitpunkt wahre diese Frist nicht. Auf den Beginn der Absendung des Faxes an das Gericht kommt es nicht an – entscheidend ist dessen Eingang. Störungen, Fehler oder Überlastungen bei der Datenübermittlung lägen im Risikobereich des Klägers. Allein dieser habe für den rechtzeitigen Eingang der Klageschrift zu sorgen. Dies müsse erst recht vor dem Hintergrund gelten, dass der Kläger nach eigenen Angaben erst um 23.57 Uhr mit der Zustellung begonnen habe – zu einem Zeitpunkt, bei dem ein größerer Anfall von Faxeingängen nicht ungewöhnlich sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Fristen sind minutengenau zu beachten. Es gibt keine Karenzübergänge. Dies fällt in den Risikobereich des Anspruchsinhabers.