Verjährung, Herausgabeanspruch NS-verfolgungsbedingt abhanden gekommener Gemälde
BGB §§ 195, 195 a.F., 242, 985, 1007
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Herausgabeansprüche nach bürgerlichem Recht wegen im Dritten Reich verfolgungsbedingt abhanden gekommener Sachen verjähren in 30 Jahren seit Abhandenkommen.
2. Das Versteckthalten der Sache, deren Herausgabe der Eigentümer begehrt, begründet nicht Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung zu begründen.
3. Eine teleologische Reduktion der Verjährungsvorschriften des BGB dahingehend, dass deren Sinn und Zweck im Falle des Abhandenkommens von Kunstgegenständen aufgrund nationalsozialistischen Unrechts, die Nicht-Anwendung der Verjährungsvorschriften bzw. für den Beginn des Laufs der Verjährung Kenntnis des Herausgabeanspruchs gebiete, ist nicht vorzunehmen.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten über die Herausgabe eines Gemäldes von Max Pechstein, welches sich im Besitz der Bekl. befindet.
R.G. wurde am 5. Oktober 1878 in Berlin als eines von sechs Geschwistern in einfachen Verhältnissen geboren. Nach einer Kaufmannslehre gründete er 1907 zusammen mit dem gleichberechtigten Teilhaber G. G. die Damenmantelfirma G. & G. im damaligen Berliner Zentrum für Bekleidungsfirmen im Umfeld des Hausvogteiplatzes in der Mohrenstraße 42/43. Unmittelbar nach Kriegsende erwarb R.G. 1919 eine Gründerzeit-Villa in der Erdener Straße 13/15 im vornehmen Stadtteil Grunewald.
Das streitgegenständliche Gemälde - Öl auf Leinwand, 117 x 90 cm - wurde 1918 von Max Pechstein gemalt und zeigt einen Blumenstrauß in einer rötlichen Vase mit Goldregen und weißen Callae.
Anfang der 1920er Jahre begann R.G. mit dem Aufbau einer Privatsammlung und trug im Laufe der Zeit einen beachtlichen Bestand an modernen Kunstwerken zusammen.
1940 und 1941 wurden R.G. und seine zweite Ehefrau B. gezwungen, ihre Villa in Berlin-Grunewald mit der luxuriösen Wohnungseinrichtung und einem Teil der Kunstsammlung zu verkaufen. Nach der Versteigerung - bei welcher das streitgegenständliche Bild nicht mit umfasst war - mussten R. und B. G. vom 1. März 1941 an in eine 2-Zimmer-Wohnung in einem sogenannten „Judenhaus“ - hier wurden aus ihren Wohnungen vertriebene Juden zusammengepfercht - in der Wissmannstraße 11 in unmittelbarer Nähe ihrer ehemaligen Villa umziehen. Aus Platzmangel, aber auch aus Angst vor weiteren Zwangsverkäufen hatte das Ehepaar dabei auch Objekte in Kisten verpackt, die sie bei Freunden und Bekannten unterstellten. B. G. wurde im selben Jahr in ein Arbeitslager nach Lettland deportiert. Sie überlebte, konnte aber erst Jahrzehnte später die Sowjetunion Richtung Argentinien verlassen.
R.G. wurde am 14. April 1942 vom Bahnhof Grunewald ins Warschauer Ghetto deportiert und nachfolgend in Auschwitz ermordet.
In einem Zeitraum zwischen vor 1941 und 1942 - der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig - gelangte das streitgegenständliche Gemälde in den Besitz von F, wobei zwischen den Parteien auch die näheren Umstände des Erwerbes streitig sind und diese zudem weitgehend im Dunkeln liegen. Im Jahre 1967 schenkte F das Gemälde seinem Sohn A, dessen Ehefrau die Bekl. ist. Ab diesem Zeitpunkt hing das Gemälde in der gemeinsamen Ehewohnung der Bekl. und ihres Ehemannes A.
Im Jahre 1989 nahm A Kontakt zu dem Sohn des Malers Pechstein auf. […]
Hiernach wurde das Gemälde im Werksverzeichnis von Pechstein unter dem Titel „Blumenstrauß“ unter der Nummer 1918/8 aufgenommen. Dort findet sich unter der Provenienz der Vermerk „National-Galerie Berlin, Inv.-Nr. A II 305 (1919 - 1925)1) R.G., Berlin (1925 - ca. 1941/42); Privatsammlung, Deutschland (1941 oder 1942 in Berlin erworben, seitdem in Familienbesitz).“
In der Dissertation der Kunsthistorikerin Dr. Enderlein (2006) findet sich die Aussage:
„Bei den Recherchen fiel auf, dass Pechstein allein im Jahre 1918, aus dem das Werk ,Goldregen, Calla und Schwertlilien’ (Kat.Nr. 90) im Besitz von G. stammte, mehrere Blumenstillleben mit ähnlichen Titeln fertigte, so ,Goldregen, Calla und Iris’, ,Calla und Iris’ sowie ,Schwertlilien’, wodurch die Identifizierung zusätzlich erschwert wird.“
In einer Fußnote zu diesem Satz befindet sich die Aussage:
„Das Stillleben ,Goldregen, Calla und Iris’ befand sich bereits seit 1919 in der Nationalgalerie und kann daher trotz des ähnlich lautenden Titels in der Sammlung G. nicht identisch sein.“
Die Bekl. ist die Erbin des A, welcher im Jahr 2013 verstorben ist.
Vorgerichtlich hat der Kl. gegenüber der Bekl. seit dem Jahre 2011 die Herausgabe des Gemäldes gefordert, was diese verweigerte.
Die Bekl. erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kl. behauptet, das streitgegenständliche Gemälde habe ursprünglich R.G. gehört. Zuvor sei ihm das Gemälde verfolgungsbedingt entzogen worden. Er selbst sei Alleinerbe des R.G., seine Tante H habe ihre diesbezüglichen Ansprüche […] an ihn abgetreten. Diese Umstände seien außergerichtlich zwischen den Parteien unstreitig gewesen. Der Kl. ist der Ansicht, die Bekl. bzw. deren Rechtsvorgänger könnten sich hinsichtlich des Gemäldes weder auf einen gutgläubigen Erwerb noch auf Ersitzung berufen.
Schließlich sei der Bekl. auch die Einrede der Verjährung gemäß § 242 BGB als treuwidrig verwehrt, da die Bekl. bzw. deren Rechtsvorgänger durch eigenes Verhalten versucht hätten, sich dem Anspruch zu entziehen.
Der Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an den Kl. das Gemälde Werk Blumenstrauß (Goldregen, Calla und Iris) von Hermann Max Pechstein, Öl auf Leinwand, 117 x 90 cm, signiert und datiert unten rechts HM Pechstein 1918, im Werksverzeichnis von Aya Soika aufgenommen unter Nr. 1918/8, herauszugeben.
Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bekl. behauptet, das Gemälde sei vor 1941 von ihrem Schwiegervater direkt vom Künstler erworben worden, so sei es auch berichtet worden. A habe daher zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von der behaupteten Provenienz des Gemäldes aus der Sammlung G. gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass sein Vater das Gemälde direkt vom Künstler erworben habe.
Die Angabe im Werkverzeichnis, wonach das streitgegenständliche Gemälde der Sammlung G. zuzuordnen sei, sei falsch und widerspreche den Erkenntnissen der kunsthistorischen Forschung. Die Angabe sei auch wertlos, da sie ohne Quellenangabe nicht überprüfbar sei.
Die Bekl. behauptet weiter, dass es sich dabei um eine Verwechslung mit anderen von Pechstein gemalten Blumensträußen handle. Das streitgegenständliche Gemälde sei im Jahre 1918 durch die Nationalgalerie direkt vom Künstler erworben worden, wo es sich bis zum Jahre 1928 befunden habe. Dann sei das Gemälde durch einen Tausch gegen ein anderes Bild an den Künstler zurückgelangt. Dieser habe es dann an den Vater des Ehemanns der Bekl. verkauft. Dieses Ergebnis werde gestützt durch die Dissertation von Dr. Angelika Enderlein, in welcher die Sammlung G. umfassend aufgearbeitet werde.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Nach § 43 Abs. 1 EGBGB entscheidet über Erwerb, Inhalt und Verlust des Eigentums die Rechtsordnung des Staates, in dem sich die Sache befindet, wobei nach gängiger Auffassung hierzu auch die Herausgabe der Sache selbst zählt (vgl. BGH NJW 1989, 1352). Demnach ist deutsches Recht anzuwenden.
Ein durchsetzbarer Anspruch des Kl. auf Herausgabe des streitgegenständlichen Gemäldes besteht jedoch nicht.
Als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen für den Kl. dabei allenfalls Herausgabeansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, da Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz gemäß § 30a VermG ausgeschlossen sind und internationale Abkommen zur Rückübertragung gestohlener Kulturgüter - etwa die Unidroit-Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter vom 24.6.1995 oder die „Washingtoner Grundsätze“ von 1998 - jedenfalls keine unmittelbare Wirkung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits entfalten (vgl. BVerwG, ZOV 2012, 55). Auch aus dem Kulturschutzgesetz folgen keine Herausgabeansprüche des Kl. gegen die Bekl.
Herausgabeansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch - seien es nun solche aus Besitz oder aus Eigentum - sind jedenfalls verjährt.
Es mag daher die zwischen den Parteien streitige Provenienz des Gemäldes dahinstehen, insbesondere, ob das streitgegenständliche Gemälde überhaupt dasjenige ist, welches seinerzeit im Eigentum des R.G. stand, und ob dieses Gemälde dem R.G. verfolgungsbedingt abhanden gekommen ist. Dahinstehen kann deswegen weiter, ob der Kl. der Erbe nach R.G. ist.
Ein möglicher Anspruch des Kl. auf Herausgabe aus § 985 BGB wäre jedenfalls gemäß § 195 BGB in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung (im Folgenden: „a.F.“) mit Ablauf des Jahres 1972 verjährt, Art. 229 § 6 EGBGB.
Nach § 195 BGB a.F. betrug die regelmäßige Verjährungsfrist, die nach anzuwendendem altem Schuldrecht auch Herausgabeansprüche aus dem Eigentum umfasste (vgl. Palandt, BGB, 61. Auflage, 2001, § 195, Rn. 6; BGH, LM § 989 BGB Nr. 2; NJW 1994, 1152), 30 Jahre.
Die Verjährungsfrist begann dabei gemäß § 198 BGB a.F. mit Entstehen des Anspruchs zu laufen, mithin - den Vortrag des Kl. unterstellt - spätestens mit dem verfolgungsbedingten Abhandenkommen und Erlangen des Gemäldes im Jahre 1942 seitens F.
Auf die Kenntnis des Kl., dass sich das Bild in der Familie der Bekl. befand, kam es für den Beginn des Laufs der Verjährung nach § 198 BGB a.F. nicht an. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist alleiniger Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung die Entstehung des Anspruchs. Nach st.Rspr. hindert die Unkenntnis des Gläubigers von der Entstehung seines Anspruchs oder vom Schuldner des Anspruchs den Beginn der Verjährung nicht, ohne dass es darauf ankommt, worauf diese Unkenntnis beruht (BGH, NJW 1994, 999). Maßgebend für die Entstehung des Herausgabeanspruchs ist vorliegend allein, dass sich das Bild, nach Vortrag des Kl., objektiv unberechtigt im Besitz der Bekl. bzw. deren Rechtsvorgänger befunden hat.
Die Verjährung der Herausgabeansprüche aus § 985 BGB trat damit mit Ablauf des Jahres 1972 ein.
Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB a.F. wegen Stillstandes der Rechtspflege im Zeitraum zwischen 1942 und der Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 fand nicht statt, da die Vorschrift des § 203 Abs. 1 BGB a.F. eine Hemmung wegen Stillstandes der Rechtspflege nur innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist begründen kann. Zu diesem Zeitpunkt im Jahre 1972 bestand ein Stillstand der Rechtspflege nicht.
Die während des Besitzes ihres Schwiegervaters bzw. ihres verstorbenen Ehemannes verstrichene Zeit kommt der Bekl. im Rahmen der Verjährung gemäß § 221 BGB a.F. als Rechtsnachfolgerin zugute.
Auch ein Anspruch des Kl. auf Herausgabe gemäß § 1007 Abs. 1 BGB wäre bei Vorliegen seiner Voraussetzungen jedenfalls nach § 195 BGB a.F. verjährt. Die Verjährung trat spätestens im Jahr 1997 ein.
Auf die umstrittene Frage (vgl. Baldus, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1007 Rn. 42 ff.; Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1007 Rn. 2), ob § 221 BGB a.F. bzw. 198 BGB in der ab dem 1.1.2002 gültigen Fassung (im Folgenden: „n.F.“) auf einen Anspruch aus § 1007 BGB Anwendung finden, ob der Bekl. also auch hier die Zeit, die im Besitz ihrer Rechtsvorgänger verstrichen ist, zugutekommt, kommt es vorliegend nicht an. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass die genannten Vorschriften auf den Anspruch aus § 1007 BGB keine Anwendung finden, wäre ein möglicherweise aufgrund dieser Vorschrift bestehender Anspruch des Kl. gleichwohl verjährt.
Die Verjährung von Ansprüchen aus § 1007 BGB begann gemäß § 198 BGB a.F. wie bei Ansprüchen aus Eigentum mit deren Entstehen zu laufen und endete gemäß § 195 BGB a.F. mit Ablauf von 30 Jahren. Ein möglicher Anspruch des Kl. aus § 1007 Abs. 1 BGB gegen die Bekl. begann damit im Jahre 1967 zu laufen und endete im Jahre 1997. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Bekl. wurde das streitgegenständliche Gemälde im Jahre 1967 durch ihren Schwiegervater an ihren Ehemann verschenkt und befand sich seither in der gemeinsamen Ehewohnung der Bekl. und ihres Ehemannes. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Bekl. jedenfalls Mitbesitz an dem streitgegenständlichen Gemälde, weshalb der Anspruch aus § 1007 BGB zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. Auf den Zeitpunkt des Erbfalles im Jahre 2013 kommt es deshalb im Rahmen der Verjährung eines Anspruchs aus § 1007 BGB nicht an. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 1979, 976 m.w.N.), von der abzuweichen die Kammer keinen Anlass sieht, haben Ehegatten an den in der Wohnung befindlichen Haushaltsgegenständen regelmäßig Mitbesitz. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Ehegatten wegen Art. 3 Abs. 2 GG auch im Hinblick auf den Besitz gleichbehandelt werden müssen (Fritzsche, in: Beck‘scher Onlinekommentar zum BGB, § 854 Rn. 54). Für den Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB ist die Form des Besitzes des Herausgabeschuldners unerheblich (Gursky, in: Staudinger, BGB, Bearb.: 2012, § 1007), weshalb die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs gemäß § 198 BGB a.F. bereits mit Ergreifen des Mitbesitzes durch die Bekl. im Jahre 1967 zu laufen begonnen hat und im Jahre 1997 endete.
Der Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Bekl. stehen weder der Grundsatz von Treu und Glauben noch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen.
Die - streitige - Behauptung des Kl., die Familie der Bekl. habe das Bild bis zum Ablauf der Verjährungsfrist versteckt gehalten, ist nicht ausreichend, um die Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung zu begründen.
Zwar wird in der Literatur teilweise für möglich gehalten, in Fällen der NS-Raubkunst gegenüber der Verjährungseinrede den Einwand des § 242 BGB zuzulassen, wenn der Besitzer die Sache in Kenntnis ihrer Herkunft erlangt hat und sie bewusst und zielgerichtet bis zum Ablauf der Verjährungsfrist verbirgt (vgl. Müller-Katzenburg, NJW 1999, 2558).
In der Rspr. hat diese Auffassung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Der Zweck der Verjährungsregelung gebietet es, bei der Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung strenge Maßstäbe anzulegen und diesen Einwand nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann anzunehmen, wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung aktiv abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein (vgl. BGH, WM 1988, 128, 132; NJW-RR 1991, 1033).
Dass die Bekl. oder einer ihrer Rechtsvorgänger den Kl. durch aktives Verhalten von der Verwirklichung seines Herausgabeanspruches abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, er werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs erzielen, ist weder ersichtlich noch dargetan.
Die Kammer folgt der Rspr. des BGH und sieht keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Die Möglichkeit, die Einrede der Verjährung zu erheben, ist in § 214 BGB gesetzlich vorgesehen. Damit kann die Berufung auf sie als solche noch nicht unzulässig sein (vgl. Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Bearb. 2014, § 214 Rn. 19).
Zwar wird die Erhebung der Verjährungseinrede bisweilen als anstößig empfunden, sofern dem Schuldner, der sich auf Verjährung beruft, das Bestehen des Anspruchs zweifelsfrei bewusst ist. Für die Rechtswirksamkeit der Verjährungseinrede selbst spielen derartige Gesichtspunkte jedoch schon mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtssicherheit keine Rolle. Daher wird guter Glaube des Schuldners für die Verjährung gerade nicht vorausgesetzt (vgl. Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, Vor § 194 Rn. 15), und die Einrede der Verjährung ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Schuldner weiß, dass der Anspruch zu Recht besteht (vgl. Palandt, aaO., Überblick vor § 194 Rn. 17). Zudem stellt die Entwendung einer Sache immer Unrecht dar, so dass eine Differenzierung nach der jeweiligen „Schwere des Unrechts“ und ein Abhängigmachen bzw. Anknüpfen der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung an die „Schwere des Unrechts“ weder wirklich möglich noch praktikabel ist.
Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.3.2012 (ZOV 2012, 131) folgt für den Kl. nichts Günstiges, betrifft dieses doch einen vom vorliegenden gänzlich verschiedenen Fall. In dem genannten Fall verlangte ein Erbe die Herausgabe eines wertvollen Plakates („Dogge“) vom Land Berlin, welches dem Rechtsvorgänger des Kl. durch die Nationalsozialisten entzogen worden war. Der BGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 für die Beurteilung, ob es sich bei der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den Kl. um eine unzulässige Rechtsausübung handelt, nicht berücksichtigt werden könne, und begründete dies damit, dass sich die Plakatsammlung auf dem Gebiet der DDR befand und daher ein privatrechtlicher Herausgabeanspruch aller Wahrscheinlichkeit nach nicht hätte durchgesetzt werden können (BGH, aaO.). Eine vergleichbare Situation ist im hiesigen Streit jedoch nicht gegeben, da die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Ablauf der Verjährungsfrist keinen Einschränkungen unterlag. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im vom BGH entschiedenen Verfahren die Einrede der Verjährung ausdrücklich nicht erhoben worden ist und die Ausführungen des BGH sich auf die Frage beziehen, ob Verwirkung eingetreten ist. Schon allein deshalb sind sie auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Schließlich ist eine teleologische Reduktion der Verjährungsvorschriften dahingehend, dass Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften im Falle des Abhandenkommens von Kunstgegenständen aufgrund nationalsozialistischen Unrechts, die Nicht-Anwendung der Verjährungsvorschriften bzw. für den Beginn des Laufs der Verjährung Kenntnis des Herausgabeanspruchs gebiete, nicht vorzunehmen.
Erwägen ließe sich eine solche teleologische Reduktion aus dem Gesichtspunkt, dass der ratio der Verjährungsvorschriften, letztlich Rechtsfrieden zu schaffen in Fällen von in der NS-Zeit verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern nicht Rechnung getragen wird, wenn durch das Institut der Verjährung dann letztlich das durch den NS Staat geschaffene Unrecht auf Dauer perpetuiert würde, was nur schwer erträglich scheint (vgl. BR-Drs. 2/14, S. 2).
Die Kammer sieht jedoch für eine solche teleologische Reduktion im Ergebnis keinen Raum. Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion kommt nur in Betracht, wenn ein Fall zwar grundsätzlich von einer Norm erfasst ist, dies aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht erforderlich wäre, wenn also ein Fall vorliegt, den der Gesetzgeber nicht bedacht hat und den er deshalb nicht vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen hat, mithin eine planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt (Bork, Allgemeiner Teil des BGB, 3. Aufl. 2010, Rn. 142; BGH, NJW 2016, 2428 Rn. 20).
Insbesondere Letzteres kann in Bezug auf die Verjährungsvorschriften nicht angenommen werden. Zum einen ist ratio der Verjährungsvorschriften gerade auch, den Schuldner vor einer möglicherweise unberechtigten Inanspruchnahme in wegen Zeitablaufs schwieriger Beweisposition zu schützen (vgl. Grothe, aaO., Vor § 195 Rn. 6 ff.). Zum anderen wurde der Wille des Gesetzgebers, dass insbesondere auch Herausgabeansprüche aus Eigentum der Verjährung unterliegen sollen, im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes aus dem Jahr 2002 ausdrücklich bestätigt. Entsprechend ist die 30-jährige Verjährung für Herausgabeansprüche seit dem Jahr 2002 in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. geregelt. Dabei war sich der Gesetzgeber der sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Eigentum bewusst und hat sich für eine Verjährung von Herausgabeansprüchen aus Eigentum entschieden.
Im Rahmen der Schuldrechtsreform hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich mit der Frage befasst, ob die Verjährung des Herausgabeanspruchs auch auf solche aus Eigentum an wertvollen Kunstgegenständen erstreckt werden solle, und hat sich im Interesse des Rechtsverkehrs und des Rechtsfriedens dafür entschieden, dass auch solche Ansprüche der absoluten 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen sollen und damit die hier entscheidende Rechtslage vor der Schuldrechtsreform als dem Willen des Gesetzgebers entsprechend bestätigt (BT-Drs. 14/7052, S. 179). Darüber hinaus hat der Bundesrat bereits in einer Entschließung vom 9.11.2001 (BR-Drs. 819/01 [b]) die Frage aufgeworfen, ob die Verjährung von Herausgabeansprüchen in Bezug auf NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes einer Sonderregelung bedarf; der Gesetzgeber ist gleichwohl weder hierauf noch auf den Gesetzesantrag des Freistaates Bayern zu dieser Thematik (vgl. BR-Drs. 2/14) tätig geworden.
Da der Gesetzgeber somit die Verjährung von Herausgabeansprüchen aus Eigentum an Kunstgegenständen bedacht hat, können derartige Fälle auch nicht entgegen dem Wortlaut vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen werden.
1) Das Gemälde war eine der beiden ersten Pechstein-Erwerbungen Ludwig Justis für die Neue Abteilung der Nationalgalerie im Kronprinzenpalais. 1925 wurde das Werk gegen die Gemälde Flusslandschaft und Mädchen am Strand (beide 1923) beim Künstler eingetauscht. Es war jedoch noch im Bestandsverzeichnis von 1928 vermerkt. Eventuell handelt es sich um ein Versehen, denn es fällt auf, dass das Gemälde Gladiolen (1918/1) im Verzeichnis von 1928 fehlt, obwohl es bis 1937 in der Sammlung der Nationalgalerie verblieb.