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Verjährungsunterbrechung

LG Berlin63 S 331/8712.12.1989GE 1990, 823

BGB §§ 212 Abs. 1 Nr. 1 , 548 Abs. 1 ; § 558 Abs. 2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verjährungsunterbrechung; Schlüsselrückgabe; Schönheitsreparaturen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unterbrechung der Verjährung, wenn der Mieter sich bereits abgegebene Schlüssel wiedergeben läßt, um noch fällige Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. (Vermieter) rügte bei Auszug des Mieters nicht durchgeführte fällige Schönheitsreparaturen. Der Mieter ließ sich die Wohnungsschlüssel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen wiedergeben. Wochen später gab er die Schlüssel zurück und verweigerte weitere Mangelbeseitigung. Der Vermieter klagte, der Mieter wendet Verjährung ein. Nach Ansicht des LG beginnt die mit Schlüsselrücknahme seitens des Mieters unterbrochene Verjährung sofort wieder zu laufen und nicht erst mit Rückgabe der Schlüssel an den Vermieter zum Zeichen der Beendigung der Schönheitsreparaturen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 5.200 DM, den er als Schadensersatz von den Bekl. wegen unterlassener bzw. schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen, sowie für Tischlerarbeiten für die Ausbesserung der Fußböden verlangt. Der Anspruch war bei Beantragung des Mahnbescheides am 3. Mai 1986 bereits verjährt (§ 558 Abs. 1 BGB). Die 6monatige Verjährungsfrist begann mit der Rückgabe der Wohnung an den Kl. (§ 558 Abs. 2 BGB), die unstreitig am 30. September 1985 erfolgte. Sie wurde gemäß § 208 BGB am 26. Oktober 1985 unterbrochen, als die Bekl. sich zwecks Durchführung von Schönheitsreparaturendie Schlüssel für die Wohnung von dem Kl. zurückgeben ließen, denn damit dokumentierten sie ihre Bereitschaft, den Anspruch des Kl. zu erfüllen. Dieses Verhalten ist mangels entgegenstehender Äußerungen als Anerkenntnis des klägerischen Anspruchs zu werten. Nach diesem Anerkenntnis begann am 27. Oktober 1985 eine neue 6monatige Verjährungsfrist zu laufen. Diese endete am 27. April 1986.

Eine Hemmung der Verjährung infolge des Telefonats zwischen den Parteivertretern am 19. Februar 1986 trat nicht ein, denn es fanden keine Verhandlungen zwischen den Parteien statt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Bekl. mit Schreiben vom 5. Dezember 1985 weitere Schönheitsreparaturen endgültig abgelehnt hatten. In dem Telefonat am 19. Februar 1986 wurde hierüber nicht erneut verhandelt. Der Prozeßbevollmächtigte der Bekl. bat seinerzeit lediglich um eine Fristverlängerung für eine Stellungnahme auf das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Kl. vom 14. Februar 1986, welches die Aufforderung zur Zahlung eines Vorschusses von 5.200 DM bis zum 21. Februar 1986 enthielt. Dabei stellte er zwar eine Wiederaufnahme der Verhandlungen in Aussicht, behielt sich aber zunächst eine Rücksprache mit seinen Mandaten vor. Zu den in Erwägung gezogenen weiteren Verhandlungen kam es dann jedoch nicht mehr, da die Bekl. zu solchen nicht bereit waren. Damit ist die Verjährung in der Zeit vom 19. Februar 1986 bis zum 3. März 1986 nicht gehemmt worden.

Verjährungsunterbrechung — LG Berlin 63 S 331/87 — vera