Verjährungsunterbrechung
BGB §§ 209, 222, 390, 558; ZPO § 690
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verjährungsunterbrechung; unklarer Mahnbescheid; Schönheitsreparaturen; unwirksame Aufrechnung wg. Unbestimmbarkeit
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Mahnbescheid, in dem lediglich angegeben ist, es würden u. a. Renovierungskosten geltend gemacht, reicht nicht zur Individualisierung des Anspruchs und damit zur Unterbrechung der Verjährung.
2. Die Aufrechnung mit eigenen höheren Ansprüchen des Vermieters ist dann unwirksam, wenn nicht angegeben ist, mit welchen Teilforderungen aufgerechnet werden soll.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1) [...] Der Mahnbescheid hatte hier wegen mangelnder Individualisierung keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil v. 28.10.1993, NJW 1994, 323, 324; Urteil v. 17.12.1992, NJW 1993, 862 f.; Urteil v. 5.12.1991, NJW 1992, 1111) führt der Mahnbescheid lediglich hinsichtlich der Ansprüche zu einer Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist, die in der gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geforderten Weise bezeichnet sind. Die Erfordernisse des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind nur bei einer hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs erfüllt. Von einer solchen kann ausgegangen werden, wenn die im Mahnbescheid bezeichneten Ansprüche durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen nach Art, Grund und Umfang so unterschieden und abgegrenzt werden können, daß er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und der Antragsgegner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn erhoben wird, damit er zu beurteilen vermag, ob er sich gegen ihn zur Wehr setzen soll oder nicht. Welche zusätzlichen Angaben zur hinreichenden Individualisierung des Anspruchs notwendig sind, läßt sich nicht allgemein festlegen. Die Art und der Umfang der erforderlichen Angaben hängen im Einzelfall vor allem von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. BGH NJW-RR 1990, 183). Den durch die Rechtsprechung des BGH näher umrissenen Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid ge-nügt im vorliegenden Fall die Angabe "Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten - für die Wohnung in Berlin gemäß Mietvertrag vom 15. Juli 1999 - 15.926,80 DM" nicht. Mit der Bezeichnung "Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten - für die Wohnung in Berlin gemäß Mietvertrag vom 15. Juli 1999 - 15.926,80 DM" waren die Ansprüche, die die Kl. dann erst mit dem am 14. August 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat, nicht individuell identifizierbar. Denn es handelt sich weder um Mietnebenkosten noch um einen vertraglich begründeten Anspruch auf Renovierungskosten, sondern um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener bzw. schlecht durchgeführter Schönheitsreparaturen und wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache (vgl. LG Berlin MM 1990, 157). Der genannten Wendung läßt sich zudem nicht entnehmen, wie der Betrag von 15.926,80 DM auf die Einzelpositionen verteilt werden soll. Insofern war für die Bekl. nicht erkennbar, welcher Einzelanspruch nun in welcher Höhe gegen sie geltend gemacht wird. Die Angabe "Renovierungskosten" reicht nicht aus, um im Zweifel eine Individualisierung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs oder auch nur der Zahl der geltend gemachten Schadensersatzansprüche vorzunehmen, wenn es darum geht, festzustellen, was Grundlage des Mahnbescheides gewesen sein soll. So ist es gerade bei der Geltendmachung verschiedener Ansprüche aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten unerläßlich, zumindest die Zahl der im Wege der objektiven Klagehäufung angestrengten Schadensersatzklagen mitzuteilen und diese individualisierbar, wenn auch nur schlagwortartig, durch den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt zu kennzeichnen (vgl. LG Bielefeld WuM 1997, 112; LG Berlin MM 1997, 285; LG Wuppertal WuM 1997, 110; LG Berlin MM 1996, 79; LG Berlin MM 1992, 243). Eine hinreichende Individualisierung der Ansprüche ist erst dann gegeben, wenn dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den
ortartig, durch den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt zu kennzeichnen (vgl. LG Bielefeld WuM 1997, 112; LG Berlin MM 1997, 285; LG Wuppertal WuM 1997, 110; LG Berlin MM 1996, 79; LG Berlin MM 1992, 243). Eine hinreichende Individualisierung der Ansprüche ist erst dann gegeben, wenn dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den jeweiligen Einzelanspruch zur Wehr setzen kann oder nicht. Der Mahnbescheid enthält aber keine Anhaltspunkte, wie sich der Gesamtanspruch in Höhe von 15.926,80 DM auf die Einzelpositionen aufschlüsseln soll. So war es aus der Sicht der Bekl. nicht erkennbar, welchen Forderungen der Kl. sie nun im einzelnen gegenüberstanden und welche Beträge die Kl. für die Beseitigung welchen konkreten Schadens verlangte. Ihnen war daher auch keine Entscheidung der Frage möglich, ob sie sich gegen die Ansprüche verteidigen sollten oder konnten. Soweit sie die Forderung teilweise für berechtigt gehalten hätten, hätten sie mangels Bezifferung der Teilansprüche einen Teilwiderspruch gegen den Mahnbescheid gar nicht erst erheben können. Die geltend gemachten Einzelansprüche der Kl. beruhen jeweils auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten und Ursächlichkeiten, aus denen sich jeweils auf seiten der Bekl. die unterschiedlichsten Einwendungen ergaben. Teilweise werden Ansprüche aus nicht, teilweise aus schlecht ausgeführten Schönheitsreparaturen hergeleitet, teilweise aber auch aus Beschädigung der Mietsache bzw. vertragswidrigem Gebrauch sowie einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung bzw. unterlassener Beseitigung von Umbauten. Hier sind demgemäß mehrere selbständig prozessuale Ansprüche geltend gemacht worden, zu deren Individualisierung die Kl. den Betrag von 15.926,80 DM auf die einzelnen Anspruchspositionen bzw. Schadensarten hätte verteilen müssen.
2) Die Widerklage ist begründet. Der Rückzahlungsanspruch wegen der Kaution ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Zwar kann der Vermieter gegen Ansprüche des Mieters generell mit Ansprüchen aufrechnen, die verjährt sind, sofern sich die Ansprüche bereits in unverjährter Zeit gegenübergestanden haben (§ 390 S. 2 BGB). Darauf kam es vorliegend aber bereits deshalb nicht an, weil eine wirksame Aufrechnungserklärung voraussetzt, daß die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nach Grund und Höhe bestimmbar bezeichnet wird. Diese Anforderung wird seitens der Kl. nicht erfüllt. Die Kl. stellt den Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 3.237,55 DM mit dem geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von insgesamt 7.302,97 DM gegenüber, ohne anzugeben, auf welchen Teil der Gegenforderung, d. h. welche konkrete Schadensposition und in welcher Höhe, aufgerechnet werden soll.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Durch einen Mahnbescheid kann die Verjährung unterbrochen werden. Zum Antrag muß aber der Anspruch genau individualisiert werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin verlangte Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen und hatte einen Tag vor Ablauf der Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 558 BGB einen Mahnbescheid beantragt, in dem es hieß, die Forderung beziehe sich auf "Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten -" für die Wohnung des Mieters. Im Prozeß erhob der Mieter die Einrede der Verjährung und verlangte im Wege der Widerklage Rückzahlung der Kaution. Die Vermieterin rechnete mit der erheblich höheren Schadensersatzforderung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch auf.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 6. Dezember 2000 wies das Amtsgericht Spandau die Zahlungsklage der Vermieterin ab und verurteilte sie auf die Widerklage zur Rückzahlung der Kaution. Das Amtsgericht meinte, der Mahnbescheid sei nicht geeignet gewesen, die Verjährungsfrist zu unterbrechen, da er den Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht hinreichend individualisiert habe. Auch die Aufrechnung der Vermieterin gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch sei unwirksam, da nicht angegeben worden sei, mit welchen Teilansprüchen aus der Schadensersatzforderung aufgerechnet werde.
Tip
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mahnbescheidsformulare reichen meist nicht aus, um den Anspruch im Sinne der Rechtsprechung zu individualisieren, was zur Verjährungsunterbrechung nötig ist. Erforderlich ist daher ein Hinweis auf ein vorgerichtliches Mahnschreiben, eventuell zusammen mit einem dem Mieter zugegangenen Kostenvoranschlag. Ein solches Mahnschreiben (dessen Zugang freilich immer bewiesen werden muß) reicht zur Individualisierung des Anspruchs aus. Besser ist es, bei einer Mehrheit von Ansprüchen sogleich Klage zu erheben. Einen Zeitvorsprung bringt das Mahnverfahren dann ohnehin nicht, wenn der Mieter Einwendungen macht (vgl. zu diesem Problem auch BGH NJW 2001, 305). Hinsichtlich der Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters hätte es allerdings die Vermieterin dem Mieter nicht gar so leicht machen dürfen, denn man kann auch mit verjährten Ansprüchen aufrechnen, insbesondere gegen einen Kautionsrückzahlungsanspruch. Nötig ist eben nur die genaue Angabe, mit welchem Teil der eigenen Ansprüche aufgerechnet werden soll. Hier reicht die schlichte Erklärung, es werde mit einem erststelligen Teil gegen die Klageforderung des Mieters aufgerechnet. Damit steht fest, daß entsprechend der Reihenfolge der Auflistung der eigenen Ansprüche aufgerechnet wird. Wird eine solche Klarstellung unterlassen, hat zwar auch das Gericht darauf hinzuweisen (§ 278 ZPO); der sorgfältige Rechtsanwalt wird aber schon im eigenen Interesse (nämlich zur Vermeidung von Regreßansprüchen) bei einer Aufrechnungserklärung immer eine solche Klarstellung hinzufügen.