Verjährungshemmung nicht durch negative Feststellungsklage oder Verteidigung des Gläubigers
BGB §§ 203, 204, 212 Abs. 1 Nr. 1
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Verjährungshemmung nicht durch negative Feststellungsklage oder Verteidigung des Gläubigers; Anspruch auf Rückzahlung; Mietkaution
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch nach der Neugestaltung des Verjährungsrechts durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz genügt weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers hiergegen, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken (Fortführung von BGHZ 72, 23 = NJW 1978, 1975).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch über die Verpflichtung des Bekl. zur Rückzahlung einer vom Kl. geleisteten Mietkaution.
2 Der Bekl. vermietete an den Kl. Räume zur gewerblichen Nutzung. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Juli 2006 stritten die Parteien im Rahmen der Widerklage darüber, ob der Kl. zum Ersatz von Schäden an der Mietsache verpflichtet ist und er die von ihm zu Beginn des Mietverhältnisses in bar geleistete Mietkaution in Höhe von 3.750 € zurückverlangen kann.
3 Der Bekl. hat die Verurteilung des Kl. auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.175,17 € wegen einer Beschädigung der Mieträume sowie die negative Feststellung begehrt, dass dem Kl. im Hinblick auf ausstehende Nebenkosten und die Prozesskosten des laufenden Verfahrens keine Ansprüche auf Auszahlung der Kaution zustünden.
4 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25. Oktober 2007 hat der Bekl. mit dem von ihm behaupteten Schadensersatzanspruch und einer Nebenkostenforderung gegen den Kautionszahlungsanspruch die Aufrechnung erklärt.
5 Das Landgericht hat den Kl. zur Zahlung von 25,17 € verurteilt, festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 3.150 € erledigt sei und im Übrigen die Widerklage abgewiesen.
6 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung des Kl. hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und festgestellt, dass dem Kl. aus der übergebenen Sicherheitsleistung hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 822,08 € kein Rückzahlungsanspruch zustehe. Es hat die weitergehende negative Feststellungsklage abgewiesen und die Berufung des Kl. im Übrigen wie die Berufung des Bekl. insgesamt zurückgewiesen.
7 Mit der vom Oberlandesgericht zur Frage der Verjährung des Kautionsrückzahlungsanspruchs zugelassenen Revision verfolgt der Bekl. seinen Feststellungsantrag in vollem Umfang weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
8 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des Bekl. entschieden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
II. [...] 14 1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Zulassung auf die Frage der Verjährung ist unwirksam, da sie auf eine einzelne Rechtsfrage abzielt.
15 Grundsätzlich kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt werden (Senatsurteile vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09 - NJW 2011, 2796 Rn. 13 ff. und vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 18; vgl. auch BGHZ 101, 276 = NJW 1987, 2586, 2587). Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Revision, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - FamRZ 2007, 39 m.w.N.).
16 Das Berufungsgericht durfte daher die Revisionszulassung nicht auf die Frage der Verjährung beschränken. Die Beschränkung ist somit unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 17).
17 Soweit der Bekl. in der Revisionsbegründung ausdrücklich nur die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frage der Verjährung des Kautionsrückzahlungsanspruchs angreift, liegt darin ebenfalls keine Beschränkung des Rechtsmittels. Aus den Revisionsanträgen ergibt sich, dass der Bekl. das Berufungsurteil insgesamt zur Überprüfung durch das Revisionsgericht stellt.
18 2. Die Revision ist begründet.
19 a) Der Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution unterliegt gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs des Mieters (Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 551 BGB Rn. 110).
20 Im vorliegenden Fall trat die Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs des Kl. spätestens zum 1. November 2006 ein.
21 Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrags ist die Kaution spätestens drei Monate nach Rückgabe der Mietsache an den Mieter zurückzuzahlen. Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Mietsache am 31. Juli 2006 an den Bekl. zurückgegeben wurde, ist nach dieser Vertragsbestimmung der Kautionsrückzahlungsanspruch des Bekl. am 1. November 2006 fällig geworden.
22 Soweit § 20 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages bestimmt, dass der Vermieter berechtigt ist, einen Teil der Kautionssumme zurückzubehalten, sofern ihm zu diesem Zeitpunkt noch eine Forderung gegen den Mieter zustehen kann, handelt es sich lediglich um die Vereinbarung eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechts des Vermieters, das den Eintritt der Fälligkeit der Forderung des Mieters auf Rückzahlung der Kaution zu dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages bestimmten Zeitpunkt unberührt lässt.
23 Die Verjährungsfrist hat somit gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2006 begonnen und wäre am 31. Dezember 2009 abgelaufen, wenn sie nicht vorher gehemmt worden wäre oder neu begonnen hätte.
24 b) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Verjährung des Kautionsrückzahlungsanspruchs nicht durch die vom Bekl. als Schuldner erhobene negative Feststellungsklage oder die hiergegen gerichtete Verteidigung des Kl. gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist.
25 aa) Schon vor der Neugestaltung des Verjährungsrechts durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz entsprach es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass weder die Erhebung einer (negativen) Feststellungsklage des Schuldners, die darauf gerichtet ist, gerichtlich feststellen zu lassen, dass eine Forderung, derer sich der Gläubiger berühmt, nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, noch die Verteidigung des Gläubigers gegen eine solche Klage zu einer Unterbrechung der Verjährung dieser Forderung führt (BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847, 1848; BGHZ 72, 23 = NJW 1978, 1975; BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 - I ZR 30/92 - NJW 1994, 3107, 3108 jeweils zu § 209 BGB a.F.).
26 Zur Begründung wurde entscheidend darauf abgestellt, dass den in § 209 BGB a. F. aufgezählten Unterbrechungstatbeständen das gemeinsame Prinzip innewohne, dass der Berechtigte die Feststellung oder Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreiben müsse, um den Verjährungseintritt zu verhindern. Die bloße Verteidigung gegen eine negative Feststellungsklage des Schuldners könne dem nicht gleichgestellt werden, weil sich der Gläubiger dann auf die Abwehr der gegen ihn gerichteten Klage beschränke und gerade nicht seinen Anspruch durchzusetzen versuche (vgl. BGHZ 72, 23 = NJW 1978, 1975, 1976).
27 bb) Die Neugestaltung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat dieses Prinzip beibehalten. Denn auch die in den §§ 203, 204 Abs. 1 BGB enthaltenen Hemmungstatbestände verlangen, dass der Gläubiger aktiv seinen Anspruch verfolgt, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Deshalb genügt auch nach neuem Recht weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers hiergegen, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken (vgl. MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 4 und 7; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 204 Rn. 3; Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 256 Rn. 17; Henrich in BeckOK BGB [Stand: 1. Mai 2012], § 204 Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 17; a.A. Lakkis in jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 204 Rn. 38; offen gelassen in BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09 - NJW-RR 2010, 640 Rn. 13).
28 c) Entgegen der Auffassung der Revision ist es allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen Neubeginn der Verjährung mit der Begründung angenommen hat, der Bekl. habe durch die von ihm erklärte Aufrechnung den Kautionsrückzahlungsanspruch i. S. v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt.
29 aa) Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis genügt ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein von dem Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2011 - V ZR 131/11 - GE 2012, 415 = NJW 2012, 1293 Rn. 10 m.w.N.).
30 Ein Anerkenntnis des Schuldners i. S. v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in der Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung gegen eine unbestrittene Forderung liegen. Maßgeblich ist dabei das vom Tatrichter zu beurteilende Verhalten des Schuldners, für dessen Auslegung und Bewertung es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (BGH, Urteil vom 8. Juni 1989 - X ZR 50/88 - NJW 1989, 2469, 2470 zu § 208 BGB a. F.; anders noch BGHZ 58, 103 = NJW 1972, 525).
31 bb) Der Bekl. hat die Rückzahlung der Kaution zunächst mit der Begründung verweigert, er habe seinerseits Ansprüche gegen den Kl. auf Nachzahlung von Nebenkosten sowie auf Erstattung der Prozesskosten des laufenden Verfahrens. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 25. Oktober 2007 hat der Bekl. sodann vorbehaltlos mit dem zwischen den Parteien streitigen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Kl. die Aufrechnung erklärt.
32 Soweit das Berufungsgericht aufgrund dieses Prozessverhaltens des Bekl. die Aufrechnung als Anerkenntnis i. S. v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gewertet hat, das zu einem Neubeginn der Verjährung führte, ist dies als tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus der unbedingt erklärten Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch durfte das Berufungsgericht den Schluss ziehen, dass sich der Bekl. selbst des Bestehens des Anspruchs des Kl. bewusst war und er durch die Aufrechnungserklärung gegenüber dem Kl. klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch in voller Höhe besteht und der Bekl. sich nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen wird.
33 cc) Beginnt nach einem Anerkenntnis i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung erneut, wird die Verjährungsfrist am darauf folgenden Tag in Lauf gesetzt. Denn die Ultimo-Regel des § 199 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB gilt im Anwendungsbereich des § 212 Abs. 1 BGB nicht. Die Verjährung beginnt vielmehr an dem Tag, der dem Anerkenntnis folgt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96 - NJW 1998, 2972, 2973; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 212 Rn. 8).
34 dd) Da der Bekl. die Aufrechnung am 25. Oktober 2007 erklärt hat, wäre die Verjährung des Kautionsrückzahlungsanspruchs des Kl. mit Ablauf des 25. Oktober 2010 und damit schon vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 12. April 2011 eingetreten. Ob dem Kl. ein durchsetzbarer Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zusteht, hängt daher entscheidend von der Frage ab, ob und in welchem Umfang die Verjährung in dem Zeitraum vom 26. Oktober 2007 bis zum 25. Oktober 2010 gehemmt worden ist.
35 d) Hierzu hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, die neu begonnene Verjährungsfrist sei durch Verhandlungen der Parteien gemäß § 203 BGB gehemmt worden, weil die Parteien während des Gerichtsverfahrens gerade über die Berechtigung der Aufrechnungsforderung gestritten hätten. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
36 aa) Allerdings ist der Begriff der ◊Verhandlungen" i. S. v. § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird, oder dass Erfolgsaussicht besteht (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 182, 76 = NJW-RR 2010, 975 Rn. 16 m. w. N.).
37 bb) Selbst bei diesem weiten Begriffsverständnis hat das Berufungsgericht jedoch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Parteien nach dem 25. Oktober 2010 Verhandlungen über den Kautionsrückzahlungsanspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände geführt haben.
38 Allein durch die Tatsache, dass die Parteien auch nach dem Neubeginn der Verjährung den Rechtsstreit weitergeführt haben und damit auch der Kautionsrückzahlungsanspruch des Kl. streitbefangen war, wird der Begriff der ◊Verhandlungen" i. S. v. § 203 BGB nicht erfüllt. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung ergibt sich, dass die Parteien in der Sache nur um die Verantwortlichkeit des Kl. für die Beschädigungen an der Mietsache gestritten haben. Dazu, ob und inwieweit der Bekl. auch nach der Aufrechnungserklärung vom 25. Oktober 2010 noch bereit war, sich auf Erörterungen über den Kautionsrückzahlungsanspruch des Kl. einzulassen, verhält sich das Berufungsurteil nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Parteien am 20. Februar 2008 einen widerruflichen Vergleich abgeschlossen haben, in dem sich der Bekl. zur Rückzahlung eines Teilbetrags aus der Kaution verpflichtet hat. Diesen Vergleich hat der Kl. jedoch am 5. März 2008 widerrufen. Ein weiteres Vergleichsangebot des Bekl. hat der Kl. am 19. März 2008 abgelehnt. Dadurch könnte es zu einer Beendigung von schwebenden Verhandlungen zwischen den Parteien und damit zum Wegfall der Hemmungswirkung des § 203 BGB gekommen sein (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - GE 2005, 728 = NJW 2005, 2004, 2006). Damit hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen.
39 3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil es weiterer Feststellungen zu der Frage bedarf, ob und in welchem zeitlichen Umfang nach dem 26. Oktober 2007 zwischen den Parteien Verhandlungen i. S. v. § 203 BGB geführt worden sind. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers hiergegen bewirken eine Hemmung der Verjährung. Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis genügt ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein von dem Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der Revision stritten die Mietvertragsparteien nur noch über die Verpflichtung des Vermieters zur Rückzahlung einer vom Mieter geleisteten Kaution. Der Vermieter hatte in der Instanz (u. a.) die negative Feststellung begehrt, dass dem Mieter im Hinblick auf ausstehende Nebenkosten und die Prozesskosten des laufenden Verfahrens keine Ansprüche auf Auszahlung der Kaution zustünden.
Vor dem Landgericht hatte der Vermieter dann mit dem von ihm behaupteten Schadensersatzanspruch und einer Nebenkostenforderung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung erklärt. Das Berufungsgericht hatte den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution im Hinblick auf die Aufrechnung des Vermieters teilweise für erloschen und im Übrigen den Rückzahlungsanspruch für nicht verjährt angesehen. Dagegen richtete sich die vom Berufungsgericht zur Frage der Verjährung des Kautionsrückzahlungsanspruchs zugelassene Revision, mit der der Vermieter seinen Feststellungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der XII. Senat des BGH hob das Berufungsurteil teilweise auf und verwies den Rechtsstreit in die Instanz zurück. Die Revision sei uneingeschränkt zulässig. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Zulassung auf die Frage der Verjährung sei unwirksam, da sie auf eine einzelne Rechtsfrage abziele. Die Beschränkung sei daher unbeachtlich.
Die Revision sei auch begründet. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit der Fälligkeit des Anspruchs des Mieters. Vorliegend wäre die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2009 abgelaufen, wenn sie nicht vorher gehemmt worden wäre oder neu begonnen hätte.
Die Verjährung des Kautionsrückzahlungsanspruchs sei nicht durch die vom Vermieter als Schuldner erhobene negative Feststellungsklage oder die hiergegen gerichtete Verteidigung des Mieters nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Neugestaltung des Verjährungsrechts durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz habe dazu keine Rechtsänderung herbeigeführt.
Allerdings sei es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen Neubeginn der Verjährung mit der Begründung angenommen habe, dass der Vermieter durch die von ihm erklärte Aufrechnung den Kautionsrückzahlungsanspruch i. S. v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt habe. Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.
Für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis genügt ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein von dem Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Beginne mit einem Anerkenntnis die Verjährung erneut, werde die Verjährungsfrist am darauf folgenden Tag in Lauf gesetzt, weil die Ultimo-Regel des § 199 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB im Anwendungsbereich des § 212 Abs. 1 BGB nicht gelte. Die Verjährung beginne vielmehr an dem Tag, der dem Anerkenntnis folge.
Hierzu habe das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, die neu begonnene Verjährungsfrist sei durch Verhandlungen der Parteien gemäß § 203 BGB gehemmt worden, weil die Parteien während des Gerichtsverfahrens gerade über die Berechtigung der Aufrechnungsforderung gestritten hätten. Dies begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allerdings sei der Begriff der „Verhandlungen" weit auszulegen. Der Gläubiger müsse dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend mache, und worauf er ihn stützen wolle. Anschließend genüge jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehne. Verhandlungen würden schon dann schweben, wenn eine der Parteien Erklärungen abgebe, die der jeweils anderen die Annahme gestatte, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich sei, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert werde, oder dass Erfolgsaussicht bestehe.
Das Berufungsgericht habe dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es bedürfe also weiterer Feststellungen zu der Frage, ob und in welchem zeitlichen Umfang zwischen den Parteien Verhandlungen geführt worden seien. Dies müsse das Berufungsgericht nachholen.