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Verjährungshemmung durch Verhandlungen

BGHVIII ZR 355/8504.02.1987GE 1987, 445

§ 558 BGB, § 535 BGB, § 548 BGB, § 852 Abs. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verjährungshemmung durch Verhandlungen; Hemmung der Verjährung; Verschlechterung der Mietsache, vertragliche Ersatzansprüche; Nutzung der Mietsache, vertragsgemäße; Verjährung, Hemmung durch Verhandlungen; Verhandlungen über Ersatzansprüche des Vermieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 852 Abs. 2 BGB gilt für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache auch dann, wenn diese durch den vertragsmäßigen Gebrauch des Mietobjektes herbeigeführt worden sind, der Mieter aber insoweit die Ersatzpflicht vertraglich übernommen hat (Ergänzung zu BGHZ 93, 64).