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Verjährungshemmung durch Aufrechnung im Prozess

BGHVII ZR 58/0710.04.2008unveröffentlicht

BGB §§ 204 Abs. 1 Nr. 5, 406

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Erklärt der Kl. im Prozess hilfsweise die Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Beklagten, die dieser primär zur Aufrechnung gegen die Klageforderung gestellt hat, kann dies die Verjährung der Gegenforderung des Klägers hemmen.

b) Macht der Schuldner einer abgetretenen Forderung gegenüber dem Zessionar die Aufrechnung mit einer ihm gegen den Zedenten zustehenden Forderung prozessual geltend, tritt die Hemmung der Verjährung gegenüber dem Zedenten ein.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. verlangen von der Bekl. Rückzahlung von Zahlungen, die diese unter Verstoß gegen die Makler- und Bauträgerverordnung entgegengenommen hat, sowie Schadensersatz wegen der verspäteten Stellung einer Bürgschaft.

2 Die Parteien schlossen am 16. Dezember 1998 einen Vertrag "über den Kauf eines Wohnungseigentumsrechts mit Sanierungs- und Modernisierungsverpflichtung des Verkäufers (Bauträgervertrag)". Den Kaufpreis hatten die Kl. ratenweise nach Baufortschritt zu entrichten. Abweichend hiervon konnte die Bekl. gegen Stellung einer § 7 MaBV entsprechenden Bürgschaft sofortige Zahlung verlangen. Die Kl. durften ihrerseits Zahlungen auf die Kaufpreisraten ohne Vorliegen der sonstigen Fälligkeitsvoraussetzungen leisten, wofür die Bekl. ihnen eine Bürgschaft entsprechend § 7 MaBV zu stellen hatte.

3 Da die Kl. für das Jahr 1998 Steuervergünstigungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch nehmen wollten, verlangten sie die Stellung einer Bürgschaft. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1998 kündigte die Bekl. an, den Kl. im Laufe des Monats Januar 1999 eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV gegen Rückgabe der bereits vorliegenden Anzahlungsbürgschaften vom 23. Dezember 1998 zu stellen.

4 Da die Bürgschaft nicht einging, forderte der Kl. zu 2, auch als Rechtsanwalt für die Kl. zu 1, mit Schreiben vom 15. Februar 1999 die Bekl. zur Vorlage der versprochenen Bürgschaft auf. Am 6. Mai 1999 wurde die entsprechende Bürgschaft ausgestellt.

5 Da die Finanzbehörden zunächst die steuerliche Anerkennung der Sonderabschreibung aufgrund der 1998 geleisteten Zahlung verweigerten, beauftragten die Kl. einen Steuerberater.

6 In einem vor dem Landgericht P. und dem B. Oberlandesgericht geführten Rechtsstreit machten die Kl. Zahlungsansprüche gegen die I. GmbH geltend. Deren Geschäftsführer und Geschäftssitz sind mit denen der Bekl. identisch. Gegen die Klage verteidigte sich die I. GmbH durch Aufrechnung mit einer ihr aus abgetretenem Recht zustehenden angeblichen Forderung der Bekl. gegen die Kl. Diese erklärten ihrerseits hilfsweise gegenüber der zur Aufrechnung gestellten Forderung mit Schriftsatz vom 15. Juni 2003 die Aufrechnung mit den nunmehr verfolgten Ansprüchen. Die Klage hatte Erfolg, ohne dass über die Hilfsaufrechnung der Kl. entschieden wurde.

7 Das Landgericht hat die Bekl. zur Zahlung von 2.145,02 € nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl. ihren ursprünglichen Klageantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

8 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 9 Das Berufungsgericht führt aus, die maßgebende Verjährungsfrist von drei Jahren sei abgelaufen. Die Forderungen seien verjährt, weil sie vor dem 1. Januar 2002 entstanden seien, die Klage aber erst am 22. Dezember 2005 bei Gericht eingereicht worden sei. Die Kl. hätten nicht substantiiert vorgetragen, dass sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erst nach dem 1. Januar 2002 Kenntnis erlangt hätten oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätten erlangen müssen. Durch die hilfsweise Aufrechnung der Kl. mit den streitgegenständlichen Forderungen im Rechtsstreit vor dem Landgericht P. sei die Verjährung nicht gehemmt worden, da sie nicht dem richtigen Schuldner gegenüber erfolgt sei. Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei auch nicht treuwidrig.

II. 10 Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

11 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n. F. zugrunde zu legen ist und am 1. Januar 2002 zu laufen begann.

[...]

14 Für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis der Kl. gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist allerdings die Bekl. als Schuldnerin darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1). Die Kl. stützen ihren Anspruch jedoch auf Umstände, die sämtlich in ihrem unmittelbaren Wahrnehmungsbereich lagen und ihnen daher ohne weiteres bekannt waren. Insbesondere von der Person ihres Vertragspartners und damit dem Anspruchsgegner hatten sie im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung Kenntnis. Zweifel konnten sie insoweit nicht etwa deswegen haben, weil die I. GmbH im Prozess vor dem Landgericht P. gegen die Gegenseitigkeit der dort hilfsweise von den Kl. zur Aufrechnung gestellten Forderung keine Einwände erhob; solche waren ohnehin wegen § 406 BGB ausgeschlossen. Unter diesen Umständen bedurfte es keines weiteren Vortrags und Beweisantritts der Bekl. zum Beginn der Verjährung.

15 2. Die Verjährung wurde durch die hilfsweise erklärte Gegenaufrechnung mit Schriftsatz der Kl. vom 15. Juni 2003 in dem Verfahren vor dem Landgericht P. gehemmt.

16 a) Die hemmende Wirkung ist der Gegenaufrechnung nicht deshalb abzusprechen, weil eine gerichtliche Entscheidung in dem Prozess vor dem Landgericht P. von vornherein nicht in Betracht kam.

17 aa) Die hilfsweise erklärte Gegenaufrechnung der Kl. konnte unter keinen Umständen für die Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Landgericht P. erheblich sein. Hätte nämlich die von der I. GmbH zur Aufrechnung gestellte Forderung zunächst aufrechenbar bestanden, wäre sie durch diese (Primär-)Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen, bevor die hilfsweise Gegenaufrechnung ihrerseits hätte Wirkung entfalten können. Diese wäre mithin ins Leere gegangen.

18 bb) Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB setzt nicht voraus, dass über die Aufrechnung überhaupt eine gerichtliche Entscheidung in Betracht kommt (a.A. OLG Köln, NJW-RR 1989, 1079, 1080; dem folgend, jedoch ohne weitere Begründung: MünchKommBGB/Grothe, 5. Auflage, § 204 Rdn. 37; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Auflage, § 209 Rdn. 24; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 204 Rdn. 20; Lakkis in: jurisPK-BGB, 3. Auflage 2007, § 204 Rdn. 52).

19 Grund für den Eintritt der Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB ist, dass der Gläubiger, der die Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibt, dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 26. März 1981 - VII ZR 160/80, BGHZ 80, 222, 226). Dementsprechend wird die Verjährung auch durch die unzulässige Klage (BGH, Urteil vom 26. März 1981 - VII ZR 160/80, aaO) und die unzulässige Aufrechnung (BGH, Urteil vom 24. März 1982 - IV ZR 303/80, BGHZ 83, 260, 271) gehemmt. Nichts anderes hat zu gelten, wenn über die Aufrechnungsforderung aus anderen als aus Zulässigkeitsgründen von vornherein nicht materiell-rechtlich entschieden werden kann. Denn auch dann zeigt der Gläubiger in der vom Gesetz geforderten nachhaltigen Weise seinen Rechtsverfolgungswillen, da er bei Geltendmachung der Gegenaufrechnung ersichtlich, wenn auch fälschlich, davon ausgeht, dass eine Entscheidung über seine Forderung ergehen kann. 20 b) Der Aufrechnung bleibt die verjährungshemmende Wirkung auch nicht deshalb versagt, weil sie nicht der Bekl. gegenüber geltend gemacht wurde.

21 aa) Eine Hemmung der Verjährung kann grundsätzlich nur eintreten, wenn die Klageerhebung bzw. die Aufrechnung gegenüber dem richtigen Schuldner erfolgt ist, da es sonst an einer ihn warnenden Wirkung fehlt (BGH, Urteil vom 26. März 1981 - VII ZR 160/80, BGHZ 80, 222, 226). Der Zessionar ist materiellrechtlich nicht der Schuldner der zur Aufrechnung gestellten Forderung. Die ihm gegenüber erklärte Aufrechnung "warnt" insoweit nicht unmittelbar den richtigen Schuldner.

22 bb) Jedoch wird der Zessionar durch § 406 BGB, was die Aufrechnung angeht, dem richtigen Schuldner gleichgestellt. Das wirkt sich auch auf die Hemmung der Verjährung dieser Forderung mit der Wirkung aus, dass diese gegenüber dem Zedenten als richtigem Schuldner eintritt.

23 (1) § 406 BGB ist Teil der Schutzvorschriften der §§ 404 ff. BGB, die dem Zweck dienen, eine Verschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der Forderungsabtretung zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03, NJW 2006, 219 = MDR 2006, 562). Der Schuldner soll gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger gestellt werden, als er gegenüber dem alten Gläubiger stand (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 327/00, NJW 2002, 2865 = MDR 2002, 1299). Darüber hinaus ist den Schutzvorschriften der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass der Schuldner grundsätzlich vor allen Nachteilen, die ihm durch die Abtretung entstehen können, geschützt werden soll. Zwar ordnet § 406 BGB diesen Schutz unmittelbar nur im Verhältnis zum neuen Gläubiger an. Eine Verschlechterung der Position des Schuldners muss aber erst recht im Verhältnis zum bisherigen Gläubiger vermieden werden, der durch die auf seiner eigenen Entscheidung beruhende und ohne Mitwirkung des Schuldners vorgenommene Zession die Veränderung in den Rechtsbeziehungen der Beteiligten herbeigeführt und den Zessionar in das Geflecht dieser Rechtsbeziehungen mit einbezogen hat.

24 Der Zedent weiß von der gegen ihn bestehenden Gegenforderung des Schuldners und muss damit rechnen, dass sich der Schuldner durch Aufrechnung gegen die abgetretene Forderung dem Zessionar gegenüber in derselben Weise verteidigen wird, wie er dies dem Zedenten gegenüber getan hätte. Diese Verteidigungsmöglichkeit darf, das ist dem Rechtsgedanken eines umfassenden Schuldnerschutzes mit Deutlichkeit zu entnehmen, in all ihren Rechtswirkungen nicht durch die Zession beeinträchtigt werden. Der Zedent muss es daher hinnehmen, dass der Schuldner durch die ihm in § 406 BGB gesicherte Aufrechnungsmöglichkeit durch deren Ausübung gegenüber dem Zessionar Rechtswirkungen herbeiführt, die ebenso im Verhältnis zum Zedenten wirken, selbst wenn dieser davon nicht unmittelbar erfährt. Dies gilt auch für die auf § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB beruhende Verjährungshemmung. Insoweit muss der Zedent die gegenüber dem Zessionar herbeigeführte "Warnwirkung" der Aufrechnungserklärung mit der Folge der Hemmung der Verjährung der zur Aufrechnung gestellten Forderung gegen sich gelten lassen.

25 (2) Damit wird nicht in einer dem Verjährungsrecht widersprechenden Weise in die Rechtsposition des Zedenten als Schuldner der Gegenforderung eingegriffen. Wie bereits ausgeführt, wird die dargestellte rechtliche Situation der Beteiligten durch die Entscheidung des Zedenten herbeigeführt, den Zessionar in das Geflecht der zwischen ihm und dem Schuldner der abgetretenen Forderung bestehenden Rechtsbeziehungen einzubeziehen. Dabei wird im Hinblick auf das der Abtretung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Zedent und Zessionar regelmäßig und typischerweise damit zu rechnen sein, dass sich der Zessionar, dem gegenüber der Schuldner unter Berufung auf § 406 BGB die Aufrechnung erklärt, seinerseits an den Zedenten wendet und diesen von der Aufrechnung in Kenntnis setzt, um Klarheit über diese Aufrechnungsforderung zu gewinnen und nach Verteidigungsmöglichkeiten zu suchen. Im Übrigen ist es dem Zedenten unbenommen, dem Zessionar dahingehende Informationspflichten vertraglich aufzuerlegen.

26 Andererseits würde die Versagung der Verjährungshemmung bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung den Gläubiger der Aufrechnungsforderung in gravierender Weise entgegen dem Rechtsschutzgedanken der §§ 404 ff. BGB in seinen berechtigten Interessen als Schuldner der abgetretenen Forderung beeinträchtigen. Er wäre gezwungen, neben der im Prozess gegen den Zessionar hilfsweise erklärten Aufrechnung zugleich auch gegen den Zedenten ein gerichtliches Verfahren wegen derselben Forderung einzuleiten, nur um eine Verjährungshemmung diesem gegenüber herbeizuführen. Er müsste mit Kostenaufwand ein weiteres Verfahren in Gang setzen, das gegebenenfalls alsbald bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufrechnung auszusetzen wäre. Dies liefe der Zielsetzung des § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB zuwider, der für eine solche Fallkonstellation vermeiden will, dass ein weiterer Prozess über dieselbe Forderung geführt werden muss, der sich möglicherweise dadurch erledigt, dass über den zur Aufrechnung gestellten Anspruch im Verfahren gegen den Zessionar bereits entschieden wird.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erklärt der Kläger in einem (Vor-) Prozess hilfsweise die Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Beklagten, die dieser primär zur Aufrechnung gegen die Klageforderung gestellt hat, kann dies die Verjährung der Gegenforderung des Klägers hemmen, die dieser in einem weiteren Prozess gegenüber dem Beklagten geltend macht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger verlangte von dem Beklagten Rückzahlung von Zahlungen, die dieser unter Verstoß gegen die Makler- und Bauträgerverordnung entgegengenommen hatte, sowie Schadensersatz wegen der verspäteten Stellung einer Bürgschaft. In einem Vorprozess hatte der Kläger Zahlungsansprüche gegen eine GmbH geltend gemacht, deren Geschäftsführer und Geschäftssitz mit dem Beklagten identisch ist. Gegen die Klage verteidigte sich die GmbH durch Aufrechnung mit einer ihr aus abgetretenem Recht zustehenden angeblichen Forderung des Beklagten gegen den Kläger. Letzterer erklärte seinerseits hilfsweise gegenüber der zur Aufrechnung gestellten Forderung die Aufrechnung mit den im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Ansprüchen. Die Klage im Vorprozess hatte Erfolg, ohne dass über die Hilfsaufrechnung des Klägers mit der jetzt streitgegenständlichen Forderung entschieden wurde.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten. Das Berufungsgericht wies die Klage wegen Verjährung ab, was zur zugelassenen Revision des Klägers zum BGH führte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die Verjährung sei durch die hilfsweise erklärte Gegenaufrechnung des Klägers in dem Vorprozess gehemmt worden. Die hemmende Wirkung der Forderung des Klägers sei nicht deshalb abzusprechen, weil eine gerichtliche Entscheidung in dem Vorprozess von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Die hilfsweise erklärte Gegenaufrechnung des Klägers habe unter keinen Umständen für die Entscheidung des Rechtsstreits im Vorprozess erheblich sein können. Hätte nämlich die von der GmbH zur Aufrechnung gestellte Forderung zunächst aufrechenbar bestanden, wäre sie durch diese (Primär-) Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen, bevor die hilfsweise Gegenaufrechnung ihrerseits hätte Wirkung entfalten können. Diese wäre mithin ins Leere gegangen.

Die Verjährungshemmung des § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB setze nicht voraus, dass über die Aufrechnung überhaupt eine gerichtliche Entscheidung in Betracht komme - damit erteilt der BGH einer verbreiteten Gegenmeinung eine Absage (vgl. u. a. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 204 Rdn. 20). Grund für den Eintritt der Hemmung der Verjährung sei, dass der Gläubiger, der die Durchsetzung des Anspruchs aktiv betreibe, dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich mache, dass dieser sich darauf einrichten müsse, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden. Dementsprechend werde die Verjährung auch durch eine unzulässige Klage und die unzulässige Aufrechnung gehemmt. Nichts anderes habe zu gelten, wenn über die Aufrechnungsforderung aus anderen als aus Zulässigkeitsgründen von vornherein nicht materiell-rechtlich entschieden werden könne, denn auch dann zeige der Gläubiger in der vom Gesetz geforderten nachhaltigen Weise seinen Rechtsverfolgungswillen, da er bei Geltendmachung der Gegenaufrechnung ersichtlich, wenn auch fälschlich, davon ausgehe, dass ein Entscheidung über seine Forderung ergehen könne.

Der Aufrechnung bleibe die verjährungshemmende Wirkung auch nicht deshalb versagt, weil sie nicht den Beklagten gegenüber geltend gemacht worden sei. Zwar könne die Hemmung der Verjährung grundsätzlich nur eintreten, wenn die Klageerhebung bzw. die Aufrechnung gegenüber dem richtigen Schuldner erfolgt sei, da es sonst an einer ihn warnenden Wirkung fehle. Der Zessionar sei materiell-rechtlich nicht der Schuldner der zur Aufrechnung gestellten Forderung. Die ihm gegenüber erklärte Aufrechnung "warne" insoweit nicht unmittelbar den richtigen Schuldner. Jedoch werde der Zessionar durch § 406 BGB, was die Aufrechnung angehe, dem richtigen Schuldner gleichgestellt. Das wirke sich auch auf die Hemmung der Verjährung dieser Forderung mit der Wirkung aus, dass diese gegenüber dem Zedenten als richtigem Schuldner eintrete.