Verjährungshemmung bei Verhandlungen
BGHVIII ZR 240/8328.11.1984GE 1985, 929
§ 558 BGB, § 852 Abs. 2 BGB, § 242 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verjährungshemmung bei Verhandlungen; Mietsache, Veränderungen, Verschlechterungen; Ersatzansprüche (Vermieter); Verjährungsfrist; positive Vertragsverletzung; unerlaubte Handlung; Schadensersatzanspruch; unzulässige Rechtsausübung; Hemmung der Verjährung; Verhandlungen; Vergleichsverhandlungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache ist ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Forderungen gehemmt, solange der Vermieter mit dem Mieter verhandelt und nicht der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.