Verjährungshemmung
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 167
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Schlagwörter zur Erschließung
Verjährungshemmung; alsbaldige Zustellung der Klagefrist; Prozesskostenhilfe; Nachfrage wegen einer ausbleibenden Gerichtskostenanforderung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung; Zustellung „demnächst”
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mit der Einreichung einer unbedingt zu erhebenden Klage zusammen mit einem (vollständigen) Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger alles ihm Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Eine Nachfrage wegen einer ausbleibenden Gerichtskostenanforderung ist bei dieser Fallgestaltung entbehrlich, weil der Kläger darauf vertrauen darf, dass vor einer etwaigen Gerichtskostenanforderung über sein Prozesskostenhilfegesuch befunden wird (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Kl. macht gegen die Bekl. Ansprüche wegen fehlerhafter Angaben im Zusammenhang mit einer Anlagevermittlung bzw. -beratung geltend. [...]
3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. ist durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Kl.
II. 4 1. Die Beschwerde ist zulässig. Dem Kl. war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, da er infolge seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten des Beschwerdeverfahrens nur in Raten aufbringen kann. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat hat der Kl. die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Fristen des § 234 Abs. 1 ZPO eingelegt und begründet.
5 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[...]
13 Sofern der Vortrag des Kl., dass der für die Bekl. tätige Vertriebsmitarbeiter ihm gegenüber wahrheitswidrige Angaben über ein von der Bank eingeholtes Wertgutachten gemacht hat, zutrifft, liegt eine Verletzung der vertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflicht vor. Das Verschulden wird vermutet (entsprechend § 282 BGB a. F.).
[...]
15 cc) Die auf die übergangenen bzw. nicht in der gebotenen Weise berücksichtigten Behauptungen gestützte Schadensersatzforderung ist nach dem im vorliegenden Verfahrensstadium zugrunde zu legenden Vortrag des Kl. nicht verjährt. Er hat danach erst im Jahr vor der Klageerhebung davon erfahren, dass das Gutachten, dessen Vorliegen der Vertriebsmitarbeiters wahrheitswidrig angegeben hat, tatsächlich nicht existierte (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB).
16 Die absolute Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist nicht eingetreten. Die Klage nebst Prozesskostenhilfeantrag ist am 30. Dezember 2011 bei Gericht eingegangen und hat den Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt. Ob dies der Fall gewesen wäre, wenn die Klage unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht worden wäre, ist im Hinblick darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Kl. erst mit Schriftsatz vom 18. Januar 2012 - und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist - mitgeteilt hat, das Prozesskostenhilfegesuch möge unverzüglich zugestellt werden, fraglich (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - IX ZR 195/06, NJW 2008, 1939 Rn. 17; siehe hierzu auch BVerfG NJW 2010, 3083 Rn. 15 ff.), kann jedoch auf sich beruhen. Aus der Klageschrift geht hinreichend deutlich hervor, dass die Klage unbedingt erhoben werden sollte. Es werden dort nach der Einleitung „Namens und in Vollmacht des Kl. erhebe ich Klage und werde beantragen: ..." die Klageanträge formuliert. Im Anschluss hieran folgt nach der Einleitung „Weiterhin beantrage ich, ..." der Prozesskostenhilfeantrag. Dem ist zu entnehmen, dass dieser kumulativ zu den Klageanträgen hinzutreten sollte und jene demgemäß nicht von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig sein sollten. Die Zustellung der Klageeschrift an die Bekl. am 12. April 2012 war noch „demnächst" im Sinne von § 167 ZPO. Der Kl. hatte mit Einreichung der unbedingt erhobenen Klage und des Prozesskostenhilfeantrags am 30. Dezember 2011 alles ihm Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Der anschließende Zeitablauf lag in der Sphäre des Gerichts und ist ihm nicht zuzurechnen. Zwar obliegt es einem Kl., sofern er - wie hier - den Gerichtskostenvorschuss nicht sogleich entrichtet, grundsätzlich, spätestens nach sechs Wochen nachzufragen, wenn die Gerichtskostenrechnung ausbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575, 1576 m.w.N.). Dies war in der vorliegenden Fallgestaltung jedoch entbehrlich, weil der Kl. darauf vertrauen durfte, dass vor einer etwaigen Gerichtskostenanforderung über sein Prozesskostenhilfegesuch befunden werden würde.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Kläger muss nur eine unbedingt zu erhebende Klage mit einem (vollständigen) PkH-Antrag einreichen, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Er darf darauf vertrauen, dass vor einer etwaigen Gerichtskostenanforderung über sein Prozesskostenhilfegesuch befunden wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen fehlerhafter Angaben im Zusammenhang mit einer Anlagevermittlung bzw. -beratung geltend. Er hatte 1992 auf Empfehlung eines Vertriebsmitarbeiters der Beklagten eine Eigentumswohnung für 97.020 DM gekauft, die er vollständig fremdfinanzierte. Er kam mit der Rückzahlung des Darlehens in Rückstand, so dass 2004 die finanzierende Bank den Kredit kündigte. Die eingeleitete Zwangsversteigerung ergab lediglich einen Erlös von 7.000 €. Den nach der Verwertung der Sicherheiten verbliebenen Schaden, den der Kläger mit über 67.000 € beziffert, verlangt er von der Beklagten ersetzt. Er reichte die Klage nebst Prozesskostenhilfeantrag am 30. Dezember 2011 bei Gericht ein. Die Klageschrift wurde am 12. April 2012 zugestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der III. Senat des BGH gewährte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat legte der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde fristgerecht ein und begründete sie. Sodann hob der Senat den Beschluss des Berufungsgerichts gemäß § 544 Abs. 7 ZPO auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Sofern der Vortrag des Klägers, dass der für die Beklagte tätige Vertriebsmitarbeiter ihm gegenüber wahrheitswidrige Angaben über einen von der Bank eingeholtes Wertgutachten gemacht habe, zutreffe, liege eine Verletzung der vertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflicht vor. Das Verschulden werde vermutet (entsprechend § 282 BGB a. F.).
Die auf die im Verfahren übergangenen bzw. nicht in der gebotenen Weise berücksichtigten Behauptungen gestützte Schadensersatzforderung sei nach dem im vorliegenden Verfahrensstadium zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers nicht verjährt. Er habe danach erst im Jahr vor der Klagerhebung davon erfahren, dass das Gutachten, dessen Vorliegen der Vertriebsmitarbeiter wahrheitswidrig angegeben habe, tatsächlich nicht existierte. Die nebst Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht eingegangene Klage habe den Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt.
Aus der Klageschrift gehe hinreichend deutlich hervor, dass die Klage unbedingt erhoben werden sollte. Die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte sei noch „demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Der Kläger habe mit Einreichung der unbedingt erhobenen Klage und des Prozesskostenhilfeantrags am 30. Dezember 2011 alles ihm Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Der anschließende Zeitablauf habe in der Sphäre des Gerichts gelegen und sei ihm nicht zuzurechnen. Zwar obliege es einem Kläger, sofern er – wie hier – den Gerichtskostenvorschuss nicht sogleich entrichte, grundsätzlich, spätestens nach sechs Wochen nachzufragen, wenn die Gerichtskostenrechnung ausbleiben. Das sei in der vorliegenden Fallgestaltung jedoch entbehrlich gewesen, weil der Kläger darauf vertrauen durfte, dass vor einer etwaigen Gerichtskostenanforderung über sein Prozesskostenhilfegesuch befunden werden würde.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH grenzt in seinem Beschluss ausdrücklich zum Urteil des BGH vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 ab. Dort heißt es u. a.: „Allerdings muss ein Kläger, der seinerseits zunächst alles Erforderliche getan hat, unter Umständen auch später noch einer Verzögerung der Zustellung entgegentreten. Droht eine solche aus unerklärlichen Gründen, muss er sich bei dem Gericht nach den Ursachen erkundigen. Eine derartige Pflicht erwächst ihm aber grundsätzlich nicht vor Ablauf von einem Monat, unschädlich wird das Unterlassen einer Nachfrage nicht vor Ablauf von weiteren zwei Wochen (BGH, Urt. v. 9. November 1994 - VIII ZR 327/93, NJW-RR 1995, 254).