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Verjährungshemmung

BGHVIII ZR 157/1121.12.2011unveröffentlicht

BGB §§ 204, 242; ZPO §§ 690, 691

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verjährungshemmung; Rechtsmissbrauch bei wahrheitswidrigem Mahnbescheidsantrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berufung auf eine durch Erlass eines Mahnbescheids eingetretene Verjährungshemmung kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Mahnbescheidsantrag die bewusst wahrheitswidrige Erklärung enthält, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Bekl. bestellte am 5. Mai 2005 bei der Kl., die in M. Möbelhäuser betreibt, telefonisch zu einem Gesamtpreis von 1.296 € verschiedene Möbelstücke. Deren Artikelnummern listete sie am folgenden Tage in einer eMail, welche sie unter ihrer bei ihrem damaligen Arbeitgeber bestehenden eMail-Adresse versandte, noch einmal auf. Die Kl. verlangt die Bezahlung dieser bei ihr nicht abgeholten Möbelstücke Zug um Zug gegen deren Übergabe. Unter dem 22. Dezember 2008 hat sie einen Mahnbescheid über den Kaufpreisbetrag nebst Zinsen beantragt, der am 23. Dezember 2008 erlassen und der Bekl. am 13. Februar 2009 zugestellt worden ist. In dem von ihrem Prozessbevollmächtigten eingereichten Antragsformular war angegeben, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei.

2 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat auf die Berufung der Bekl. die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Zahlungsbegehren nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe der näher bezeichneten Möbelstücke, weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

3 Die Revision hat keinen Erfolg.

II. 7 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, hat die Kl. die von ihr im Mahnantrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geforderte Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge oder die Gegenleistung erbracht sei, bewusst falsch abgegeben. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass die Kl. wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) gehindert ist, sich auf die durch Einreichung des Mahnantrages vor Ablauf der Verjährungsfrist (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO eingetretene Hemmung der von der Bekl. geltend gemachten Verjährung des erhobenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2, § 214 Abs. 1 BGB) zu berufen.

8 1. Allerdings kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf die Zulässigkeit, sondern allein auf die Wirksamkeit des auf den Mahnantrag erlassenen und zugestellten Mahnbescheides an, so dass bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs dessen Verjährung auch dann gehemmt wird, wenn der Mahnantrag an Mängeln leidet oder sogar unzulässig ist oder wenn für die darin erhobene Forderung - von der Sachbefugnis abgesehen - noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH, Urteile vom 24. Januar 1983 - VIII ZR 178/81, BGHZ 86, 313, 322 ff.; vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273; vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152 unter 2 b aa; vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 = GE 2007, 991; ähnlich zur verjährungshemmenden Wirkung der Zustellung eines Antrages im selbstständigen Beweisverfahren BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 204/96, NJW 1998, 1305 unter II 1). Davon geht auch das Berufungsgericht aus.

9 2. Dies schließt es jedoch - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt - nicht aus, dass sich bei Erschleichen eines Mahnbescheides durch bewusst falsche Angaben, die seinem Erlass entgegengestanden hätten, das Berufen auf eine derart verjährungshemmende Wirkung im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellen kann.

10 a) Von dieser grundsätzlich bestehenden Möglichkeit ist bereits der Gesetzgeber bei Schaffung des § 204 BGB ausgegangen. Denn er hat sich in der Gesetzesbegründung zu dem Hinweis veranlasst gesehen, dass die zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung einer Verjährungshemmung getroffenen Regelungen nicht als abschließend zu verstehen seien, und seiner Erwartung Ausdruck gegeben, dass die Gerichte rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgungsmaßnahmen keine Hemmungswirkung zubilligen würden (BT-Drucks. 14/6857, S. 44). Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin, dass Fallgestaltungen, in denen ein Gläubiger im Einzelfall mit Hilfe unzulässiger oder unbegründeter Anträge in missbräuchlicher Weise versuchen sollte, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen, durch Anwendung von § 242 BGB begegnet werden kann (BGH, Urteile vom 28. September 2004 - IX ZR 155/03, BGHZ 160, 259, 264 ff. m.w.N.; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 345).

11 b) Soweit in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum neben der Frage, ob ein aufgrund objektiv falscher Angaben des Antragstellers erlassener Mahnbescheid zur Herbeiführung einer Verjährungshemmung geeignet ist (vgl. OLG Koblenz, NJOZ 2005, 1997, 1999; Musielak/Voit, ZPO, 8. Aufl., § 693 Rn. 4; MünchKommZPO/Schüler, 3. Aufl., § 688 Rn. 12), auch die Frage erörtert wird, wie es sich etwa bei einer vorsätzlich falschen Erklärung des Antragstellers zu den von § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geforderten Umständen verhält, wird die Auffassung vertreten, dass eine Berufung des Antragstellers auf die verjährungshemmende Wirkung eines zugestellten Mahnbescheids rechtsmissbräuchlich sei. Denn bei wahrheitsgemäßen Angaben im Mahnantrag hätte das Mahngericht den Antrag gemäß § 691 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO als unzulässig zurückweisen müssen, so dass dem Antragsteller lediglich die Möglichkeit der verjährungshemmenden Klageerhebung geblieben wäre. Beschreite ein Kl. in einem derartigen Fall gleichwohl den Weg des Mahnverfahrens in der nahe liegenden Absicht, die Klage nicht sofort begründen zu müssen, nutzte er treuwidrig eine formale Rechtsposition aus, wenn er sich auf die verjährungshemmende Wirkung des zugestellten Mahnbescheids berufe (OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2007 - 5 U 3479/07, juris Rn. 86; ähnlich Wagner, ZfIR 2005, 856, 858 f.; vgl. ferner OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1098 für den unter Verschleierung der Vermögensverhältnisse bewusst falschen Prozesskostenhilfeantrag).

12 c) Das Berufungsgericht hat sich dem unter Zugrundelegung der rechtsfehlerfreien Feststellung angeschlossen, die Kl. habe bewusst wahrheitswidrig erklärt, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei, um sich dadurch schnell einen Titel zu verschaffen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen. Die getroffene Wertung, die Kl. nutze ihre durch diese Täuschungshandlung erschlichene formale Rechtsposition treuwidrig aus, wenn sie sich auf die verjährungshemmende Wirkung des zugestellten Mahnbescheids berufe, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berufung auf eine durch Erlass eines Mahnbescheids eingetretene Verjährungshemmung kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Mahnbescheidsantrag die bewusst wahrheitswidrige Erklärung enthält, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagte bestellte am 5. Mai 2005 bei der Klägerin, die in M. Möbelhäuser betreibt, telefonisch verschiedene Möbelstücke. In dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides über den Kaufpreisbetrag nebst Zinsen war angegeben, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei. Der Mahnbescheid wurde am 23. Dezember 2008 erlassen und der Beklagten am 13. Februar 2009 zugestellt, woraufhin die Beklage die Einrede der Verjährung erhob. Nach Abweisung der Kaufpreisklage durch die Berufungsinstanz verfolgte die Klägerin mit der zugelassenen Revision Zahlungsbegehren – Zug um Zug gegen Übergabe der näher bezeichneten Möbelstücke – weiter.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Revision hatte beim BGH keinen Erfolg. Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Klägerin wegen Rechtsmissbrauchs gehindert sei, sich auf die durch Einreichung des Mahnantrages vor Ablauf der Verjährungsfrist eingetretene Hemmung der Verjährung des Kaufpreisanspruchs zu berufen, weil sie die von ihr im Mahnantrag geforderte Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge oder die Gegenleistung erbracht sei, bewusst falsch abgegeben habe. Von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, das Berufen auf eine verjährungshemmende Wirkung im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich anzusehen, sei bereits der Gesetzgeber bei Schaffung des § 204 BGB ausgegangen. Dementsprechend sei bei Fallgestaltungen, in denen ein Gläubiger im Einzelfall mit Hilfe unzulässiger oder unbegründeter Anträge in missbräuchlicher Weise versuchen sollte, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen, dem Berufen darauf durch Anwendung von § 242 BGB zu begegnen.