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Verjährungsfristen für konkurrierende Ansprüche

KG8 W RE Miet 328/8423.02.1984GE 1984, 579

§ 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG, § 852 Abs. 1 BGB, § 852 Abs. 3 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verjährungsfristen für konkurrierende Ansprüche; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; unerlaubte Handlung; vorsätzliche Täuschung; Verjährungsfrist; ungerechtfertigte Bereicherung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Verjährungsfristen für konkurrierende Ansprüche bei Mietpreisverstößen durch vorsätzliche Täuschung. (Der Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt.)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Landgericht würde bei der von ihm beabsichtigten Entscheidung nicht von dem Urteil des Kammergerichts vom 12. Juli 1982 (GE 1983, S. 1105 f.) abweichen. In jener Entscheidung hat das Kammergericht ausgesprochen, daß die kurze Verjährungsfrist des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMietG nicht nur für den auf § 30 Abs. 1 Satz 1 I. BMietG in Verbindung mit § 812 (817) BGB gestützten Rückgewähranspruch gelte, sondern auch für einen damit konkurrierenden Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB.

Zu der weiteren Rechtsfrage, ob § 852 Abs. 3 BGB (unter bestimmten Umständen) neben § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMietG anwendbar sei, hat das Kammergericht in dem genannten Urteil vom 12. Juli 1982 weder ausdrücklich noch sinngemäß Stellung genommen. Das Kammergericht hat nicht etwa - wie das Landgericht offenbar meint - die Auffassung vertreten, daß ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt unerlaubter Handlung neben dem Rückgewähranspruch aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung auszuscheiden habe. Das Urteil vom 12. Juli 1982 befaßt sich (soweit es hier interessiert) allein mit der Frage, welche Verjährungsfrist für die einzelnen konkurrierenden Ansprüche gilt. In § 852 Abs. 3 BGB ist jedoch keine Verjährungsfrist normiert. Vielmehr hat die dort getroffene Regelung eher den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung. Der Anspruch aus unerlaubter Handlung kann danach trotz eingetretener (und vom Schädiger einredeweise geltend gemachter) Verjährung von dem Geschädigten weiterverfolgt werden; er wird lediglich seinem Umfang nach auf die Bereicherung beschränkt (vgl. BGHZ 71, 86 = NJW 1978, 1377 [1379]).