Verjährungsfristen für konkurrierende Ansprüche
§ 30 I Satz 2 I. BMG; § 852 Abs. 1 und Abs. 3 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verjährungsfristen für konkurrierende Ansprüche; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; unerlaubte Handlung; vorsätzliche Täuschung; Verjährungsfrist; ungerechtfertigte Bereicherung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Verjährungsfristen für konkurrierende Ansprüche bei Mietpreisverstößen durch vorsätzliche Täuschung.
(Der Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt.)
Entscheidungsgründe
häufig von der Redaktion verfasst
I. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit über Ansprüche aus einem Mietvertragsverhältnis über eine preisgebundene Altbauwohnung hat das Landgericht Berlin als Berufungsgericht dem Kammergericht folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Sind § 852 Abs. 1 und Abs. 3 BGB wegen der Verjährungsfristen neben § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG anwendbar, wenn der Vermieter Mietpreisverstöße durch vorsätzliche Täuschung mit der Absicht begangen hat, sich rechtswidrig zu bereichern?
Die Begründung lautet:
Die Bekl. verlangen als Mieter einer Altbauwohnung vom Kl. - widerklagend - dem Grunde und der Höhe nach unstreitig preisrechtswidrig überzahlten Mietzins zurück.
Der klagende Vermieter hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Rückforderungsanspruch wäre sowohl nach § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG als auch nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt.
Die Kammer beabsichtigt, aus den Gründen ihres Urteils vom 8. Oktober 1982 (GE 1983 S. 1107 f.) die Verjährungseinrede an § 852 Abs. 3 BGB scheitern zu lassen (vgl. BGH 71 S. 86 ff., 98 f.), sieht sich jedoch durch das Urteil des Kammergerichts vom 12.7.1982 (GE 1983, S. 1105 f.) gehindert.
Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II. Die Vorlage ist unzulässig. Sie beruht auf der Annahme, das Landgericht würde bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt, von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abweichen (Art. III Abs. 1 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 - BGBl. I S. 1248/GVBl. Berlin 1968 S. 263 - i. d. F. des Gesetzes vom 5. Juni 1980 - BGBl. I S. 657/GVBl. Berlin S. 1131). Diese Annahme ist nicht gerechtfertigt. Das Landgericht würde - entgegen seiner Auffassung - bei der von Ihm beabsichtigten Entscheidung nicht von dem Urteil des Kammergerichts vom 12.7.1982 (GE 1983, S. 1105 f.) abweichen. In jener Entscheidung hat das Kammergericht ausgesprochen, daß die kurze Verjährungsfrist des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMietG nicht nur für den auf § 30 Abs. 1 Satz 1 I. BMietG in Verbindung mit § 812 (817) BGB gestützten Rückgewähranspruch gelte, sondern auch für einen damit konkurrierenden Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB. Auf diese Rechtsfrage kommt es jedoch in dem von dem Landgericht zu entscheidenden Fall nicht an, denn nach dem Inhalt des Vorlagebeschlusses ist dort nicht nur die kurze Verjährungsfrist des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMietG abgelaufen, vielmehr wäre der konkurrierende Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt unerlaubter Handlung auch nach § 852 Abs. 1 verjährt, wenn diese Verjährungsfrist maßgebend wäre. Zu der mit dem Vorlagebeschluß aufgeworfenen weiteren Rechtsfrage, ob § 852 Abs. 3 BGB (unter bestimmten im Vorlagebeschluß genannten Umständen) neben § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMietG anwendbar sei, hat das Kammergericht in dem genannten Urteil vom 12.7.1982 weder ausdrücklich noch sinngemäß Stellung genommen; eine Abweichung durch das Landgericht kommt demgemäß auch insoweit nicht in Betracht. Das Kammergericht hat nicht etwa - wie das Landgericht offenbar meint - die Auffassung vertreten, daß ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt unerlaubter Handlung neben dem Rückgewähranspruch aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung auszuscheiden habe. Das Urteil vom 12.7.1982 befaßt sich (soweit es hier interessiert) allein mit der Frage, welche Verjährungsfrist für die einzelnen konkurrierenden Ansprüche gilt. In § 852 Abs. 3 BGB ist jedoch keine Verjährungsfrist normiert. Vielmehr hat die dort getroffene Regelung eher den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung. Der Anspruch aus unerlaubter Handlung kann danach trotz eingetretener (und vom Schädiger einredeweise geltend gemachter) Verjährung von dem Geschädigten weiterverfolgt werden; er wird lediglich seinem Umfang nach auf die Bereicherung beschränkt (vgl. BGHZ 71, 86 = NJW 1978, 1377 [1379]).