Verjährungsfrist für Rückforderungsanspruch
§ 8 Abs. 2 Satz 3 WoBindG, §§ 195, 197 BGB, § 10 WoBindG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verjährungsfrist für Rückforderungsanspruch; Mietpreisbindung; öffentlich geförderter Wohnungsbau; Rückzahlungsanspruch; Verjährung; einseitige Mietzinserhöhung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei öffentlich geförderten Wohnungen beträgt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Rückzahlung von Mietern, die nicht geschuldet waren, weil die preisrechtlichen Vorschriften nicht beachtet worden sind, vier Jahre (gegen Bayerisches ObLG vom 23.5.1985 - RE Miet 2/85).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Rückzahlung von Mieten, die nicht geschuldet waren, weil die preisrechtlichen Vorschriften nicht beachtet worden sind, beträgt vier Jahre.
Diese Frist ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 WoBindG. Diese Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar, weil sie sich nur auf vereinbarte Mieten bezieht. Es steht jedoch nichts entgegen, diese Frist auf solche Mietzahlungen anzuwenden, die auf Grund unwirksamer Mieterhöhungserklärungen gezahlt wurden. Das gilt, obwohl § 10 WoBindG keine Verjährungsvorschrift enthält - wie er die Frage überhaupt nicht regelt, was geschehen soll, wenn die mit einseitiger Erhöhungserklärung geforderte Miete überhöht ist.