Verjährungsfrist für Rückforderungsanspruch
§ 8 Abs. 2 Satz 3 WoBindG, § 195 BGB, § 197 BGB, § 10 WoBindG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verjährungsfrist für Rückforderungsanspruch; Mietpreisbindung, öffentlich geförderter Wohnungsbau, Rückzahlungsanspruch, Verjährung, einseitige Mietzinserhöhung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei öffentlich geförderten Wohnungen beträgt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Rückzahlung von Mieten, die nicht geschuldet waren, weil die preisrechtlichen Vorschriften nicht beachtet worden sind, vier Jahre (gegen Bayerisches ObLG vom 23.5.1985 - RE Miet 2/85 -).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Diese Frist ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 WoBindG. Diese Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar, weil sie sich nur auf vereinbarte Mieten bezieht. Es steht jedoch nichts entgegen, diese Frist auf solche Mietzahlungen anzuwenden, die auf Grund unwirksamer Mieterhöhungserklärungen gezahlt wurden. Die Interessenlage der Beteiligten ist gleich - sowohl der Mieter, der auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung eine überhöhte Miete zahlt, als auch der, der dies auf Grund einer Mieterhöhungserklärung tut, fordert Gleiches zurück, nämlich einen Betrag, den er nicht zu zahlen verpflichtet war.