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Verjährungsfrist für Rückforderung überzahlter Heizkosten

HansOLG Hamburg4 U 242/8719.01.1988GE 1988, 195

§ 535 BGB, § 812 BGB, § 195 BGB, § 197 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verjährungsfrist für Rückforderung überzahlter Heizkosten; Mietnebenkosten; Überzahlung; Heizkosten; Rückforderung; ungerechtfertigte Bereicherung; Rückforderungsanspruch; Verjährungsfrist

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Rückforderungsansprüche des Mieters wegen überzahlter Heizkosten bei fortbestehendem Mietverhältnis verjähren nach Ablauf von vier Jahren.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Das Landgericht hat dem Senat durch Vorlagebeschluß vom 20. Oktober 1987 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

"Verjähren Rückforderungsansprüche des Mieters wegen überzahlter Heizkosten bei fortbestehendem Mietverhältnis nach Ablauf von 30 Jahren oder von 4 Jahren?"

Dem Vorlagebeschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In dem Haus der Bekl., in welchem der Kl. im Herbst 1973 eine Wohnung gemietet hat, befindet sich eine beheizte Tiefgarage mit 5 Stellplätzen. Seit dem 1. März 1982 ist der Kl. auch Mieter eines Garagenstellplatzes. Für die Wohnungen im Hause sind Nettokaltmieten vereinbart; über die Heizkosten wird jährlich abgerechnet. Für die Garagenstellplätze gelten Brutto Inclusiv-Mieten.

Die Parteien streiten über die Höhe der Heizkosten für die Abrechnungsperiode von 1974/75 bis 1982/83. Der Kl. meint, der Anteil der 4 Heizkörper in der Tiefgarage an den gesamten Heizkosten sei von der Bekl. zum Nachteil der Wohnungsmieter nicht ausreichend berücksichtigt worden. Mit seiner Klage verlangt er einen Teil der von ihm gezahlten Heizkosten zurück.

Die Bekl. hat die Verjährungseinrede erhoben mit der Begründung, für den Rückforderungsanspruch des Kl. gelte auch die 4-jährige Verjährungsfrist. Im übrigen hält sie den Klageanspruch für verwirkt und bestreitet ferner den Umfang der Garagenheizung.

Der Kl. vertritt die Auffassung, die Bekl. verhalte sich treuwidrig, wenn sie die Einrede der Verjährung erhebe. Sie habe sich unter Einsatz ihrer Autorität als Anstalt öffentlichen Rechts Gelder zur Verbesserung ihrer Rendite verschafft.

Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme über den Umfang der Beheizung und Lüftung der Garage der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Es hat die Verurteilung der Bekl. aus positiver Forderungsverletzung hergeleitet und u. a. ausgeführt, die Verjährungsfrist derartiger Ansprüche betrage 30 Jahre; eine Verwirkung komme wegen des fehlenden Umstandsmoments nicht in Betracht.

Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat die Bekl. Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Zur Begründung seines Vorlagebeschlusses führt das Landgericht aus:

Die zu klärende Rechtsfrage sei entscheidungserheblich. Die Kammer neige dazu, die Rückerstattungsansprüche des Kl. dem Grunde nach und jedenfalls zum wesentlichen Teil auch der Höhe nach zu bejahen. Gelte die kürzere Verjährungsfrist von 4 Jahren, so könne der Kl. Ansprüche aus den Abrechnungsperioden 1974/75 bis 1979/80 nicht mehr geltend machen. Diesen Ansprüchen stehe nicht schon der Einwand der Verwirkung entgegen, denn der Kl. habe keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, kraft dessen die Bekl. davon habe ausgehen dürfen und ausgegangen sei, nicht mehr beansprucht zu werden. Die Kammer vermöge auch nicht von einem schuldbestätigenden Vertrag auszugehen.

Die Kammer neige dazu, die Regelung des § 197 Abs. 1 BGB entsprechend auf Rückforderungsansprüche des Mieters wegen überzahlter Nebenkosten - hier: Heizkosten - anzuwenden. Hierfür spreche vor allem die Befriedigungsfunktion, die dem Institut der Verjährung zukomme. Sie müsse auch dann zum Tragen kommen, wenn es dem Gläubiger nicht zum Vorwurf gereiche, mit seinen Ansprüchen erst nach geraumer Zeit hervorgetreten zu sein. Dabei lege die Kammer zugrunde, daß derartige Ansprüche bereits mit der rechtsgrundlosen Leistung entstünden und fällig seien. In rechtsdogmatischer Hinsicht sei an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 1986 (III ZR 133/85) über die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung geleisteter Zinsen bei nichtigem Ratenkredit anzuknüpfen: Der Anspruch sei von vornherein und seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen seien. Der Rückforderungsanspruch des Kl. lasse sich nur unter Berücksichtigung seiner laufend entrichteten Vorauszahlungen ermitteln. Da der Anspruch des Vermieters sowohl auf die Vorauszahlungen als auch auf den Abrechnungssaldo zum Mietzins im Sinne von § 197 BGB zähle, könne der Rückforderungsanspruch des Mieters bezüglich solcher Leistungen, die er nach seiner eigenen Vorstellung "regelmäßig" im Sinne der genannten Vorschrift zu erbringen habe, nicht anders gewertet werden. Bei Raummietverhältnissen, die auf längere Dauer angelegt seien, rechtfertige der tragende Partnerschaftsgedanke eine derartige Reduktion des § 195 BGB. Sie entspreche im Regelfall einer gerechten Risikoverteilung. Nicht Gegenstand der Vorlage sei, ob es sich anders verhalten könne, wenn der Schuldner bei der Erstellung der Abrechnung arglistig gehandelt habe und die Einrede der Verjährung mißbräuchlich erscheine.

Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, zu der Vorlagefrage Stellung zu nehmen; sie haben hiervon Gebrauch gemacht.

II. Die Vorlage ist zulässig. Sie hat eine Rechtsfrage zum Gegenstand, die sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ergibt und von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. III des Dritten Mietrechtsänderungsgesetzes ist. Es ist zu erwarten, daß diese Frage auch künftig wiederholt auftreten wird und daß zu ihr in der Rechtsprechung oder in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Die grundsätzliche Bedeutung einer Sache hängt nicht davon ab, daß bereits eine kontroverse Meinungsbildung in Rechtsprechung und/oder Rechtsliteratur stattgefunden hat. Nach überwiegender Ansicht genügt es, daß unterschiedliche Meinungen zu erwarten sind (vgl. KG, ZMR 1987, 220, 221; OLG Oldenburg 18 in ReMiet, Bormann/Schade/Schubart, Soziales Miet- und Wohnrecht, Anh. 3, Anm. 3; Landfermann, WuM 1980, 257, 259). Anderenfalls würde man die Anerkennung der Grundsätzlichkeit davon abhängig machen, ob kontroverse Stellungnahmen bekannt - d. h. in der Regel: veröffentlicht - sind, womit die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung dem Zufall überlassen wäre. Dies gilt im Bereich des Wohnraummietrechts umso mehr, als Amts- und Landgerichtsentscheidungen bei weitem nicht so umfassend veröffentlicht werden wie Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte.

Daß Rückforderungsansprüche wegen überhöhter Heizkosten nicht selten Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind, ist gerichtsbekannt. Gewiß ist auch, daß in derartigen Streitigkeiten die Frage der Verjährung häufig bedeutsam wird. Da auf Bereicherungsansprüche regelmäßig die Vorschrift des § 195 BGB angewandt wird, ist es mehr als wahrscheinlich, daß zumindest in der Mehrzahl der bislang entschiedenen Fälle bei Ansprüchen vorliegender Art ebenfalls von der 30-jährigen Verjährungsfrist ausgegangen worden ist.

Weil das Landgericht Hamburg hiervon abzuweichen beabsichtigt, ist - wenn auch der Vorlagebeschluß hierzu keine näheren Ausführungen enthält - angesichts des ausgeprägten Meinungsstreits um die Länge der Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche aus unwirksamen Ratenkreditverträgen (vgl. BGH, NJW 1986, 2564; OLG Celle, NJW 1985, 2275; Canaris, ZIP 1986, 273 einerseits; OLG Hamm, NJW 1985, 2276; OLG Schleswig, NJW 1985, 750; Kohte, NJW 1984, 2316; 1986, 1591 andererseits) auch zu der vorliegenden Rechtsfrage mit unterschiedlichen Meinungen zu rechnen.

Die Rechtsfrage ist - soweit ersichtlich - durch Rechtsentscheid bisher noch nicht entschieden worden.

Der Rechtsentscheid des BayObLG vom 23. Mai 1985 - REMiet 2/85 - (WuM 85/217; 44 in REMiet) betrifft die Rechtsfrage, ob die Verjährungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 2 WoBindG für den Rückerstattungsanspruch wegen zuviel gezahlter Mieten auch dann gilt, wenn die Überzahlung auf einer unwirksamen einseitigen Mieterhöhung nach § 10 WoBindG beruht. Sie ist mit der Frage, die der Senat im vorliegenden Fall zu entscheiden hat, in ihrem wesentlichen Inhalt nicht deckungsgleich, so daß eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht zulässig ist (vgl. BGH vom 2. November 1983, 26 in REMiet; BGH vom 21. Januar 1983, 23 in REMiet). Daran ändert nach Auffassung des Senats nichts die Erwähnung der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB in der vorstehend genannten Entscheidung des BayObLG. Dadurch ist nämlich die Rechtsfrage nach der Anwendung der Verjährungsfrist des § 197 BGB nicht Entscheidungsgegenstand geworden.

Dahingestellt bleiben kann, ob das Landgericht vor seiner abschließenden Entscheidung über die Berufung dem klägerischen Vortrag nachzugehen beabsichtigt, die Verjährungseinrede der Bekl. sei treuwidrig. Diese Möglichkeit steht der Entscheidungserheblichkeit der im Vorlagebeschluß aufgeworfenen Rechtsfrage nicht entgegen. Vielmehr setzt eine etwaige Aufklärung der Treuwidrigkeit gerade voraus, daß die Verjährungseinrede im übrigen zum Ziel führen könnte.

III. In der Sache beantwortet der Senat die Rechtsfrage wie aus der Beschlußformel ersichtlich. Hierbei hat er sich von den nachstehenden Erwägungen leiten lassen:

Abgesehen von einer allgemein erkennbaren Tendenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in geeigneten Fällen an die Stelle der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB kürzere, insbesondere die Fristen der §§ 196, 197 BGB treten zu lassen (vgl. z. B. BGHZ 31, 329, 334; 68, 307; 47, 375; BGH NJW 1963, 2315; BGH MDR 1962, 472), entspricht die vorliegende Fallgestaltung der Konstellation, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1986 (NJW 1986, 2564) und des OLG Celle vom 15. Mai 1985 (NJW 1985, 2275) zugrundeliegt, die sich mit der Verjährungsfrist für Rückerstattungsansprüche aus sittenwidrigen Ratenkreditverträgen befassen.

Ebenso wie bei der Rückabwicklung unwirksam vereinbarter Ratenkreditleistungen geht es bei der Rückforderung überzahlter Heizkosten in erster Linie um Bereicherungsansprüche gemäß §§ 812 f. BGB, die grundsätzlich in 30 Jahren verjähren (§ 195 BGB), soweit keine Sonderregelungen eingreifen.

Auch der überhöhte, nicht durch eine vertragliche Verpflichtung gedeckte Teil gezahlter Heizkosten ist eine rechtsgrundlose Leistung. Der Anspruch auf Rückzahlung wird, da im allgemeinen mehrere, zeitlich aufeinanderfolgende Heizkostenzahlungen vorliegen, nicht auf einmal in einer Summe fällig, sondern entsteht wie bei den einzelnen Leistungen aus einem Ratenkreditvertrag mit jeder einzelnen Zahlung und wird auch jeweils sofort fällig. Da die einzelnen Heizkostenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Mieters haben, er sei zu der regelmäßigen Leistung auch des überhöhten Betrages verpflichtet, ist der Anspruch von vornherein auf eine in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringende Zahlung gerichtet. Insofern kann von wiederkehrenden Leistungen im Sinne von § 197 BGB gesprochen werden. Der Anwendung dieser Vorschrift steht auch nicht entgegen, daß der jeweilige Rückzahlungsanspruch erst durch ein Handeln des Mieters, nämlich durch Zahlung der Heizkosten, entsteht. Ebensowenig kommt es auf Gleichmäßigkeit der einzelnen Leistungen an, sondern auf ihre regelmäßige Wiederkehr (Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 197 Rn. 1 m.w.N.). Der Senat teilt auch die Auffassung des Bundesgerichtshofes, daß eine Beschränkung der kurzen Verjährung auf vertragliche Ansprüche oder auf Leistungen, die auf einem Stammrecht beruhen, mit § 197 BGB nicht zu vereinbaren ist. Vielmehr rechtfertigt die sukzessive Entstehung dieses Bereicherungsanspruchs die Anwendbarkeit des § 197 BGB schon seinem Wortlaut nach (vgl. dazu Canaris, ZIP 1986, 273, 276 f.).

Auch eine Zweckanalyse des § 197 BGB spricht dafür, diese Vorschrift auf Rückerstattungsansprüche vorliegender Art anzuwenden. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, liegt der gesetzgeberische Grund für die Schaffung des § 197 BGB darin, daß "die Ansammlung derartiger Rückstände keine Begünstigung verdient" (vgl. Canaris, a.a.O., S. 280 unter Hinweis auf Motive I, S. 305). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs soll die Vorschrift verhindern, daß die Forderung des Gläubigers "sich mehr und mehr aufsummt und schließlich einen Betrag erreicht, dessen Aufbringung in einer Summe dem anderen immer schwerer fällt" (BGHZ 31, 329, 335; NJW 1986, 2564, 2567). Diese Gefahr des "Aufsummens" besteht auch bei Ansprüchen auf Rückzahlung nicht geschuldeter Heizkosten. Vom Mieter kann erwartet werden, daß er sich über die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen aus bezahlten Heizkosten innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren Gedanken macht. Mit Recht weist Canaris (a.a.O., S. 281) darauf hin, daß es etwas anderes ist, ob jemand in der Vergangenheit eine einmalige Zahlung geleistet hat oder ob er fortlaufend Zahlungen erbringt und dadurch viel früher auf den Gedanken gebracht wird, seine Zahlungspflicht zu überprüfen.

Neben diesem speziellen Schutzzweck des § 197 BGB paßt ferner der allgemeine Schutzzweck kurzer Verjährungsfristen auf die vorliegende Problematik. Damit ist der Gesichtspunkt "einer in kurzer Zeit eintretenden Verdunklung des Sachverhältnisses" gemeint (vgl. Canaris a.a.O., S. 281 unter Hinweis auf Motive I, S. 305 i.V.m. S. 297). Demgemäß entnimmt der Bundesgerichtshof dem Umstand, daß es in derartigen Fällen für die Gerichte oft sehr schwierig ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die länger als 4 Jahre zurückliegt, einen weiteren Zweck des § 197 BGB (BGHZ 31, 329, 335; NJW 1986, 2564, 2567). Daß sich die Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung und des Beweises gerade auch in Fällen sukzessive gezahlter Heizkosten im Laufe der Zeit ständig vergrößern, so daß sichere Feststellungen für eine bis zu 30 Jahren zurückliegende Zeit oft nur sehr schwer zu treffen sein werden, liegt in der Natur der Sache.

Als Ergebnis kann daher festgestellt werden, daß das Bedürfnis nach Rechtsfrieden nach Sinn und Zweck des § 197 BGB die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt berechtigt erscheinen läßt.

Das Durchgreifen der kurzen Verjährung wird nach Auffassung des Senats auch nicht dadurch gehindert, daß im Einzelfall möglicherweise mit dem Bereicherungsanspruch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung konkurrieren kann. Die Unterschiede der Anspruchsbegründung ändern an der Anwendbarkeit des § 197 BGB nichts. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen, wie sie der Bundesgerichtshof (in NJW 1986, 2564, 2567 m.w.N.) für einen konkurrierenden Anspruch aus Verschulden beim Vertragsschluß angestellt hat. Danach unterliegt der mit einem Bereicherungsanspruch konkurrierende Anspruch der 30 jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nur dann, wenn nicht eine Regelung über eine kürzere Verjährungsfrist eingreift, während die rechtstechnischen Unterschiede der Anspruchsbegründungen nicht ausschlaggebend sind (vgl. dazu Canaris, a.a.O., S. 282).