Verjährungsfrist für Aufwendungsersatzanspruch
BGB § 548 Abs.2 ; § 558 Abs.1 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 558 BGB gilt auch für Schadensersatzansprüche, die sich daraus ergeben, daß der Mieter Verwendungen auf die Mietsache gemacht hat, die sonst von Dritten (hier: der Wohnungsbau Kreditanstalt Berlin im Rahmen von Mietermodernisierungen) mitfinanziert werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. (Mieter) begehrt Schadensersatz vom Bekl. (Vermieter). Der Kl. trägt vor: Die vormalige Vermieterin (Mutter des Bekl.) habe trotz einer vorherigen Zusicherung die "Vereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen" nicht unterschrieben. Die Zustimmung sei aber erforderlich gewesen, damit er, der Kl., von der Wohnungsbau-Kre ditanstalt Berlin Zuschüsse für die Mieter-Modernisierung habe erhalten können. Dadurch seien ihm 11.000 DM entgangen. Der Bekl. hat erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
C. Der Anspruch ist verjährt, weil für ihn die kurze Ver-jährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB gilt, die nicht rechtzeitig unterbrochen worden ist.
I. Gemäß § 558 Abs. 1 BGB verjähren die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen in sechs Monaten. Zwar macht der Kl. gegen den Bekl. als Alleinerben seiner Mutter, der Vermieterin der Wohnung, nicht direkt Ansprüche aus § 547 BGB geltend, die ihm auch nicht zustehen würden, weil es sich weder um notwendige Verwendungen i. S. d. § 547 Abs. 1 BGB handelt, noch der Bekl. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der von dem Kl. aufgewendeten Kosten für die von ihm vorgenommenen Um- und Ausbauten in der Wohnung verpflichtet wäre (§ 547 Abs. 2 BGB); letzteres schon deshalb nicht, weil die Um- und Ausbauten nicht dem mutmaßlichen Willen der Mutter des Bekl. entsprachen, so daß dahinstehen kann, ob der Kl. nicht ohnehin nur ein eigenes Geschäft wahrnahm.
II. Aber auch der von dem Kl. geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist verjährt. § 558 BGB ist weit auszulegen (Emmerich/Sonnenschein, Mie-te, 6. Aufl. 1991, § 558 BGB Rdnr. 4 m. w. N.). Außer für den direkten An-spruch aus § 547 BGB gilt § 558 BGB daher auch für Schadensersatzansprüche, die sich daraus ergeben, daß der Mieter Verwendungen auf die Mietsache gemacht hat, die sonst von Dritten - hier der WBK - mitfinanziert werden. Denn der Grund für die kurze Verjährung, innerhalb einer kurzen Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses sämtliche Ansprüche der Mietvertragsparteien gegeneinander abzuwickeln, die in Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache stehen (BGHZ 98, 235 m. w. N.), gilt auch hier. Auch in vorliegendem Fall wäre es angesichts des Streits der Parteien darüber, ob und welche Maßnahmen der Kl. mit welchen Kosten durchgeführt hat, notwendig gewesen, den Zustand der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses festzustellen, um entscheiden zu können, welche dieser behaupteten Maßnahmen mit welchen Beträgen von der Wohnungsbau Kreditanstalt nach den Modernisierungsrichtlinien bezuschußt worden wären. Für die Verjährungsfrist kann es daher nicht darauf ankommen, ob der Mieter direkt Verwendungsersatzansprüche gemäß §§ 547, 547 a BGB geltend macht oder damit im Zusammenhang stehende Scha-densersatzansprüche.
Die mit Beendigung des Mietverhältnisses am 31. Oktober 1987 beginnende sechsmonatige Verjährungsfrist war bereits abgelaufen, als der Kl. die Klage am 28. September 1988 einreichte. Die Unterbrechungswirkung (§ 209 Abs. 1 BGB) konnte daher nicht mehr eintreten. Dies gilt selbst dann, wenn der Kl. sich an den Bekl. wegen des Anspruches auf Ersatz der Verwendungen gewendet haben sollte, nachdem das Mietverhältnis be-endet war.
Denn selbst wenn die Parteien über den Ersatzanspruch noch nach Been-digung des Mietverhältnisses verhandelt haben sollten, wodurch die Ver-jährung des Anspruchs gehemmt worden sein könnte (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, 50. Aufl., 1991, Überbl. vor § 194 BGB, Anm. 5 b aa Rdnr. 12 m. w. N.), war die Hemmung der Verjährung beendet (OLG Düsseldorf ZMR 1991, 174), nachdem der Bekl. mit Schreiben vom 24. November 1987 die Erfüllung der an ihn gerichteten "Abstandsforderung" endgültig verweigert hatte. Da bei Hemmung der Verjährung nur die Zeit bis zum 24.11.1987 - bzw. dem Zugang dieses Schreibens - in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 205 BGB), hätte bei Fortlaufen der Verjährung ab 1.12.1987 - unterstellter Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 24.11.1987 - die Klage spätestens am 1.6.1988 eingereicht werden müssen, um die Verjährung zu unterbrechen (§ 209 Abs. 1 BGB i. V. m. § 270 Abs. 3 ZPO).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das war geschehen: Ein Mieter modernisierte seine Wohnung selbst. Er wollte dafür staatliche Förderungsmittel der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin aus dem entsprechenden Modernisierungstopf erhalten. Nach Darstellung des Mieters in einem anschließenden Prozeß habe die Vermieterin zunächst zugesichert, sie wolle die für die Beantragung von Förderungsmitteln notwendige Vereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen unterschreiben. Nach den entsprechenden Richtlinien ist es nämlich erforderlich, daß der Vermieter solchen Maßnahmen seine Zustimmung gibt; sonst bewilligt die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin keine entsprechenden Mittel.
Jedenfalls unterschrieb die Vermieterin diese Vereinbarung nicht, der Mieter erhielt kein Geld von der WBK. Inzwischen starb die Vermieterin, ihr Sohn erbte alles; gegen ihn richtete sich dann die Klage des Mieters auf Schadensersatz, nachdem der Mieter aus der Wohnung ausgezogen war.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin wies die Klage auf Schadensersatzanspruch durch Urteil vom 1. November 1991 ab, weil der Anspruch verjährt war. Für die Verjährung eines solchen Anspruches legte das Gericht nämlich auch § 558 BGB zugrunde, wonach Ansprüche des Mieters auf Verwendungsersatz in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.