Verjährungsfrist einer Heizkostennachforderung
BGB §§ 197, 198, 201; 3. MietRÄndG Art. III Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Bundesgerichtshof wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Beginnt die Frist für die Verjährung einer Heizkostennachforderung des Vermieters gegen seinen Wohnungsmieter bereits mit dem Ende des Jahres zu laufen, innerhalb dessen die Abrechnungsperiode endet oder erst mit dem Ende desjenigen Jahres, in welchem dem Mieter die Abrechnung über die Heizkosten zugeht.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Die Bekl. ist Mieterin im Hause der Kl. Die Kl. machen mit der am 19. April 1989 erhobenen Klage gegen die Bekl. unter anderem eine Heizkostennachforderung für die Abrechnungsperiode vom 1. Juni 1983 bis zum 31. Mai 1984 in Höhe von 1.191,- DM geltend und stützen sich hierbei auf eine der Bekl. unter dem 23. Februar 1988 erteilte Abrechnung.
Das Amtsgericht hat die Klage insoweit wegen Verjährung abgewiesen, wobei es davon ausgeht, daß die Heizkostennachforderung der Kl. gemäß § 197 BGB der vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt und der Beginn der Verjährung nach den §§ 198, 201 BGB mit Ablauf des Jahres eingetreten ist, in dem die Kl. zur Abrechnung verpflichtet gewesen wären, das heißt mit Ablauf des Jahres 1984.
Das mit der Berufung der Kl. befaßte Landgericht möchte dieser Ansicht folgen, sieht sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 14. April 1983 - 1 U 208/82 (MDR 1983 S. 757) sowie die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1971 - VIII ZR 4/70 (BGHZ 55, 340 ff. = MDR 1971 S. 478) und vom 16. Juni 1977 - VII ZR 66/76 (MDR 1978 S. 46) gehindert. Es hat dem Senat folgende Rechtsfrage gemäß Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 zum Rechtsentscheid vorgelegt:
"Beginnt die Frist für die Verjährung einer Heizkostennachforderung des Vermieters gegen seinen Wohnungsmieter bereits mit dem Ende des Jahres zu laufen, in welchem die Abrechnungsperiode endet oder erst mit dem Ende desjenigen Jahres, in welchem dem Mieter die Abrechnung über die Heizkosten zugeht?"
Den Parteien ist vom Landgericht Gelegenheit gegeben worden, zum Vorlagebeschluß Stellung zu nehmen.
II. Die Vorlage ist nach Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. Juni 1980 zulässig. Sie betrifft eine Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt. Dabei ist nach Auffassung des Senats nicht entscheidend, daß die für die Beantwortung der Rechtsfrage maßgebende Bestimmung des § 198 Satz 1 BGB nicht dem materiellen Mietrecht zuzurechnen ist. Zwischen dem Mietverhältnis der Parteien und der vorgelegten Rechtsfrage besteht jedenfalls ein innerer Zusammenhang, weil sich die geltend gemachte Forderung, deren Verjährung in Frage steht, aus dem Mietvertragsverhältnis der Parteien ergibt und die Rechtsfrage darauf abzielt, ob die sich aus dem Mietvertrag ergebende Fälligkeit für das Entstehen des Anspruchs im Sinne von § 198 Satz 1 BGB maßgeblich sein soll oder der Zeitpunkt, zu dem der Mieter nach dem Mietverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist.
Die Rechtsfrage ist für den Berufungsrechtsstreit auch vorgreiflich: Die Verjährungseinrede der Bekl. würde durchgreifen, wenn die Verjährungsfrist unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Landgerichts mit dem Ablauf des Kalenderjahres 1984 begann und für Heizkostennachforderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter gemäß § 197 BGB die vierjährige Verjährungsfrist gilt. Insoweit folgt das Landgericht der überwiegend vertretenen Ansicht, daß die vierjährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB nicht nur für den auf Mietzins gerichteten Anspruch, sondern auch für die Mietnebenkosten maßgeblich ist. Der Senat ist insoweit bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage an die Rechtsauffassung des Landgerichts gebunden.
Die Vorlage ist als Divergenzvorlage zulässig, denn das Landgericht möchte von dem im Vorlagebeschluß zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt abweichen. Sowohl das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 14. April 1983 (MDR 1983, 757) als auch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 1981 (WuM 1982, 72) setzen den Zugang einer ordnungsgemäßen Abrechnung für den Beginn der Verjährungsfrist des Vermieters gegen den Mieter voraus. Das Landgericht würde bei der von ihm beabsichtigten Entscheidung von diesen Urteilen abweichen, weil die ihnen zugrundeliegende Rechtsauffassung sich auf Mietnebenkosten allgemein bezieht, die Nachforderung von Heizkosten also mit einbezieht. Die im Vorlagebeschluß ferner zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1971 und 16. Juni 1977 sind hingegen im Sinne von Art. III Abs. 1 Satz 1 3. MietÄndG nicht einschlägig. Sie betreffen nicht Ansprüche auf Mietnebenkosten, sondern Bauhandwerkerforderungen, die nach der VOB/B geltend zu machen waren.
III. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof erfolgt nach Art. III Abs. 1 Satz 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. Juni 1980. Der Senat hält die im Vorlagebeschluß vertretene Rechtsauffassung des Landgerichts im Ergebnis für zutreffend; er hat die Vorlagefrage nur dahin verdeutlicht, daß sie sich allein auf den Fall bezieht, in dem die Abrechnungsperiode - wie im zugrundeliegenden Rechtsstreit - innerhalb eines Kalenderjahres endet, weil der der Vorlage zugrundeliegende Rechtsstreit keine Veranlassung zur Erörterung der Frage des Verjährungsbeginns bezüglich der Heizungskosten gibt, sofern die Abrechnungsperiode das Kalenderjahr ist. In einem solchen Fall könnte es fraglich sein, wenn der maßgebende Zeitpunkt gemäß § 198 Satz 1 BGB (Entstehung des Anspruchs) den Ablauf der Abrechnungsperiode voraussetzt, ob der Nachzahlungsanspruch nicht erst mit Beginn des Folgejahres entstehen und der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 201 Satz 1 BGB auch erst mit dem Schluß des Folgejahres beginnen würde.
Die Vorlage an den Bundesgerichtshof rechtfertigt sich aus den gleichen Gründen wie bezüglich der Zulässigkeit der Divergenzvorlage des Landgerichts ausgeführt; auch der Senat möchte von den hierbei zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und Hamm abweichen.
Unter der Voraussetzung, daß Mietnebenkosten, zu denen auch die Heizungskosten gehören, "Mietzinsen" im weiteren Sinne sind und damit der Regelung des § 197 BGB unterliegen, beginnt die Verjährung des Nachzahlungsanspruchs bezüglich der Heizkosten nach den §§ 198, 201 BGB mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist ein Anspruch im Sinne von § 198 BGB "entstanden", sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. zuletzt BGHZ 79, 176 [177 ff.]). Häufig wird dieser Zeitpunkt mit dem der Fälligkeit des Anspruchs gleichgesetzt (vgl. BGHZ 53, 225; 55, 341; BGH in LM § 271 BGB Nr. 10; BGH, Urt. v. 8.7.1981 in NJW 1982, 930 [931]). Das ist zutreffend, soweit man unter Fälligkeit des Anspruchs den Zeitpunkt versteht, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (vgl. Palandt Heinrichs, § 271 BGB Anm. 1 a) aa); Grimme in NJW 1987, 470). Die Fälligkeit ist dann mit der Entstehung des Anspruchs im Sinne von § 198 BGB identisch. Soweit die Fälligkeit eines vertraglichen Anspruchs ausschließlich von einem bestimmten Fristablauf abhängt oder aber von dem Eintritt einer echten Bedingung im Sinne der §§ 158 ff. BGB ist der Gläubiger nicht in der Lage, den Anspruch vor dem Fristablauf bzw. vor dem Eintritt der nicht von seinem Wollen abhängigen Bedingung geltend zu machen. Der Anspruch ist dann im Sinne des Verjährungsrechts noch nicht entstanden (vgl. Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 198 BGB Rdn. Nr. 2). Dementsprechend ist zu unterscheiden: Wird vertraglich eine befristete Forderung begründet, so entsteht der Anspruch im Sinne des Verjährungsrechts gemäß § 198 BGB erst nach dem Ablauf der Frist. Da es für den Verjährungsbeginn allein auf den Zeitpunkt ankommt, von dem an der Berechtigte "die Leistung verlangen" kann (vgl. insoweit auch § 199 Satz 1 BGB), ist nach der Definition des § 194 Abs. 1 BGB erst in diesem Zeitpunkt im Sinne des Verjährungsrechts ein Anspruch vorhanden. Wird die geschuldete Leistung im Vertrage gestundet, entsteht der Anspruch in diesem Sinne erst mit dem Ablauf des Zeitraums, auf den sich die Stundung bezieht. Häufig sieht das Gesetz einen nach Vertragsabschluß liegenden Zeitpunkt vor, von dem ab der Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann. Dies gilt insbesondere für den Werklohn, der nach § 641 BGB "bei Abnahme des Werkes" zu zahlen ist, und auch für den Mietzins gemäß § 551 BGB. Vertragliche Abreden können auf dieselbe Weise eine zeitliche Verschiebung der Fälligkeit gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bewirken. So kann die gesetzliche Regelung, wonach der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises mit Vertragsschluß entsteht (vgl. § 433 Abs. 2, § 271 Abs. 1 BGB) durch die Klausel "Zahlung gegen Dokumente" abbedungen werden; der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises erstmals geltend gemacht werden kann, wird dadurch hinausgeschoben, weil der Verkäufer dann vorleistungspflichtig ist und zunächst die für die Beschaffung der notwendigen Dokumente erforderlichen Leistungen erbringen und sodann die Dokumente vorzulegen hat (vgl. BGHZ 55, 340 ff.). Beim Werkvertrag können die Parteien entgegen der gesetzlichen Regelung vereinbaren, daß der Werklohn oder der Restwerklohn nicht mit Abnahme, sondern schon nach Erteilung einer Rechnung oder erst nach Erteilung einer Schlußrechnung fällig wird. Letzteres sieht § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B (1973) vor (vgl. BGHZ 79, 176 [179]). Außerhalb der VOB beurteilt sich der Werklohnanspruch allein nach den §§ 631 ff. BGB; danach ist für die Entstehung des Anspruchs im Sinne von § 198 BGB die Erteilung einer Rechnung nicht Voraussetzung (vgl. BGHZ 79 a.a.O.). Es ist insoweit nicht einmal erforderlich, daß der Anspruch bereits zu beziffern und
B (1973) vor (vgl. BGHZ 79, 176 [179]). Außerhalb der VOB beurteilt sich der Werklohnanspruch allein nach den §§ 631 ff. BGB; danach ist für die Entstehung des Anspruchs im Sinne von § 198 BGB die Erteilung einer Rechnung nicht Voraussetzung (vgl. BGHZ 79 a.a.O.). Es ist insoweit nicht einmal erforderlich, daß der Anspruch bereits zu beziffern und Gegenstand einer Leistungsklage sein kann (BGHZ a.a.O. S. 178; Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Aufl, § 198 Rdn. Nr. 6, 7; Erman, BGB, 8. Aufl., § 198 Rdn. Nr. 1).
Bei dem Anspruch auf Nachzahlung von Heizkosten ist es im Ergebnis nicht anders. (Die Nebenpflicht des Vermieters von Wohnraum zur Beheizung enthält ohnehin werkvertragliche Elemente.) Der Nachzahlungsanspruch beruht auf der vertraglichen Vereinbarung der Parteien über die Verpflichtung des Mieters, die Heizkosten zu tragen. Zur Begründung der Nachzahlungsverpflichtung des Mieters bedarf es keiner besonderen Willenserklärung des Vermieters. Die Abrechnung des Vermieters hat demgemäß keine konstitutive Wirkung. Sie ist keine Willenserklärung, sondern eine reine Wissenserklärung (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 376). Sie stellt nur die rechnerische Ermittlung dessen dar, was der Mieter ohnehin vertraglich schuldet (vgl. RE des BGH vom 11.4.1984 in REMiet Nr. 38).
Der Nachzahlungsanspruch des Vermieters entsteht im Sinne von § 198 BGB nach Auffassung des Senats - wenn nichts anderes vereinbart ist - mit dem Schluß der Abrechnungsperiode (a. A. allerdings BGH,Urt. v. 29.2.1984 in REMiet Nr. 33 Seite 3 Mitte: mit Ablauf der gesetzlichen oder ggf. vereinbarten Abrechnungsfrist). Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 551 Abs. 1 BGB, die nur folgerichtig erscheint, sofern auf Mietnebenkostenansprüche in analoger Anwendung die für die eigentlichen Mietzinsen geltende kurze Verjährungsfrist nach § 197 BGB angewandt wird. Von diesem Zeitpunkt an kann der Vermieter den Nachzahlungsanspruch erstmals geltend machen und notfalls im Wege der Klage durchsetzen. Dafür ist nicht entscheidend, ob der Vermieter auch in der Lage ist, den Anspruch zu beziffern. Ist dies nicht der Fall, etwa weil der Verbrauch noch nicht abgelesen wurde oder die Ableseergebnisse bzw. Rechnungen der Zulieferanten nicht vorliegen, besteht für den Vermieter jedenfalls die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage gegen den Mieter zu erheben (sollte dieser seine Nachzahlungsverpflichtung etwa grundsätzlich bestreiten). Diese Möglichkeit reicht aus, um von einer Entstehung des Anspruchs im Sinne von § 198 BGB auszugehen (vgl. BGHZ 79, 176 [178]). Dieser Auffassung folgt der für Mietsachen zuständige Senat des Bundesgerichtshofs offenbar auch in den Gründen seines Rechtsentscheids vom 11. April 1984 (a.a.O). Denn er weist im Schlußsatz darauf hin, daß der Vermieter bei fehlender Abrechnung bezüglich der Mietnebenkosten im Hinblick auf die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB einen Verlust seiner Ansprüche riskiere. Damit setzt der Bundesgerichtshof voraus, daß bereits vor Erteilung der Abrechnung ein Beginn der Verjährungsfrist nach § 198 BGB eintreten kann (so auch Sternel noch in WuM 1981, 73 [76]). Auch die Zahlungsklage des Vermieters setzt nicht etwa voraus, daß er dem Mieter zuvor eine ordnungsgemäße Abrechnung übersandt hat. Die Abrechnung kann vielmehr - wie das Landgericht in seinem Vorlagebeschluß mit Recht hervorhebt - auch in der Klageschrift geschehen (oder schriftsätzlich im Laufe des Rechtsstreits, vgl. BGH in NJW 1982, 573 [575 unter I. 3.]). Daß der Vermieter in einem solchen Fall Gefahr läuft, bei sofortigem Anerkenntnis des Mieters mit den Kosten belastet zu werden (§ 93 ZPO), steht der Annahme, der Nachzahlungsanspruch sei im Sinne von § 198 BGB bereits entstanden und fällig, nicht entgegen.
Die entgegenstehende Auffassung des OLG Hamm und des OLG Frankfurt, der sich die herrschende Meinung angeschlossen hat (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 375; Palandt-Heinrichs, Anm. 2) a) dd) zu § 198 BGB; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl, C 280; LG Wiesbaden in ZMR 1985, 273), hebt für den Verjährungsbeginn entgegen § 198 BGB nicht auf die Entstehung des Anspruchs (Fälligkeit des Anspruchs) ab, sondern auf den Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner zur Leistung verpflichtet ist (Fälligkeit der Schuld). Soweit das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.11.1981 (NJW 1982, 573 = WuM 1982, 207 = MDR 1982, 483) verweist, ist festzustellen, daß sich die zitierte BGH-Entscheidung zwar dem Wortlaut nach mit der Fälligkeit des Anspruchs des Vermieters befaßt, inhaltlich jedoch mit der Fälligkeit der Verbindlichkeit des Mieters. Die Entstehung des Nachzahlungsanspruchs des Vermieters im Sinne der Verjährungsvorschriften war nicht Gegenstand jener Entscheidung. Das gleiche gilt für die BGH Entscheidung vom 9. April 1986 (REMiet Nr. 70).
Die Fälligkeit der Schuld (Verbindlichkeit), von der im BGB zum Beispiel im § 257 Satz 2, § 284 Abs. 1 Satz 1, § 291 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 366 Abs. 2 die Rede ist, setzt zwar die Fälligkeit des Anspruchs im Sinne von § 198 BGB (Eintritt des Zeitpunkts, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann) voraus, doch gilt das nicht umgekehrt. Auch wenn der Anspruch im Sinne des Verjährungsrechts entstanden und in diesem Sinne fällig ist, kann der Schuldner zur Verweigerung der Leistung berechtigt sein. So, wenn sich der Schuldner z. B. auf ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne von § 273 BGB beruft oder ihm die Einrede des § 320 BGB zusteht. Der Schuldner kann dann trotz Mahnung nicht in Verzug geraten, weil es an der im § 284 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Fälligkeit der Verbindlichkeit fehlt (vgl. BGH in NJW 1987, 251 [252]). Aus dem gleichen Grunde - fehlende Fälligkeit der Schuld - entfällt in einem solchen Fall die Pflicht zur Verzinsung nach § 291 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, Anm. 2 c) zu § 291 BGB mit Nachweisen). Auf den Beginn der Verjährungsfrist (und auf den Lauf dieser Frist, vgl. § 202 Abs. 2 BGB) ist die fehlende Fälligkeit der Schuld in diesen Fällen jedoch ohne Einfluß.
Daß die Fälligkeit des Anspruchs des Gläubigers und die Fälligkeit der Verbindlichkeit des Schuldners zeitlich auseinanderfallen können, zeigt sich auch an den sogenannten "verhaltenen" Ansprüchen (z. B. § 281 Abs. 1 BGB). Auch bei ihnen beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs, d. h. in dem Zeitpunkt, in dem sie frühestens geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden können (Fälligkeit des Anspruchs) [vgl. BGH im Urt. v. 10.2.1988 in NJW-RR 1988, 902 (904)]. Die Verbindlichkeit wird für den Schuldner jedoch frühestens mit der Geltendmachung durch den Gläubiger fällig (vgl.
auch Erman, BGB, 8. Aufl., Rdn. Nr. 4 zu § 198 BGB).
Ist für den Beginn der Verjährung aber allein die Entstehung des Anspruchs (die Fälligkeit des Anspruchs) von Bedeutung, kommt es für die Entscheidung der Rechtsfrage nicht darauf an, daß der Vermieter die mietvertragliche Nebenpflicht hat, eine Abrechnung zu erteilen, aus der sich ergibt, ob der Mieter Nachzahlungen zu leisten oder Geld zurückzuerhalten hat (vgl. BGH in REMiet Nr. 33 Seite 3), und daß der Mieter die Nachzahlungspflicht erst nach Erhalt einer vertragsgemäßen Abrechnung (vgl. BGH in NJW 1982, 573 [574]) und nach Ablauf einer angemessenen Überprüfungsfrist (vgl. OLG Frankfurt in MDR 1983, 757 und OLG Hamm in WuM 1982, 72 [73] und Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 374, jeweils mit weiteren Nachweisen) zu erfüllen braucht. Aus dem gleichen Grunde braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die fehlende Abrechnung durch den Gläubiger für den Schuldner ein vorübergehendes Leistungshindernis darstellt (so - im Werkvertragsrecht - OLG Celle in NJW 1986, 327 [328]) - wogegen sprechen würde, daß der Schuldner nicht gehindert wäre, eine geforderte Nachzahlung auch ohne Abrechnungsnachweis zu erbringen -, oder aber, ob dem Mieter, der sich auf die fehlende Abrechnung beruft, ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB an der geforderten Nachzahlung zusteht (vgl. Köhler in NJW 1984, 1844; OLG Celle a.a.O. unter 3.), wie auch dann, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verweigert wird (vgl. LG Düsseldorf in DWW 1990, 207 [208]).