Verjährungsfrist
BGB §§ 204 Abs. 1 Nr.3 , 548 Abs.1 ; §§ 209 Abs. 2 Nr. 1 , 558 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verjährungsfrist; Schadensersatzanspruch; Mahnbescheid
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mahnbescheid unterbricht nicht die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters, wenn als Hauptforderung angegeben ist: "Miete für Wohnraum".
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Eine antragsgemäße Verurteilung des Bekl. kam unabhängig von der Tatsache, ob die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ursprünglich bestanden haben oder nicht, nicht in Betracht, denn dem Bekl. steht gemäß § 222 Abs. 1 BGB das Recht zu, die Leistung zu verweigern. Denn die Ansprüche sind verjährt. Nach § 558 Abs. 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt nach Abs. 2 mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. Unstreitig ist das von dem Bekl. mit Vertrag vom 25. Juni 1990 gemietete Haus spätestens zum 30. November 1994 geräumt worden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist durch den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides, der am 30. Mai 1995 beim Mahngericht eingegangen ist, nicht unterbrochen worden. Denn ein solcher Antrag unterbricht die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch in der Weise bezeichnet ist, daß er Grundlage eines Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird (BGH, NJW 1993, 862; NJW 1995, 2230). Nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muß der Mahnbescheidsantrag die Bezeichnung des Anspruches unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Ausweislich des Aktenausdrucks des Amtsgerichts Wedding wurde die geltend gemachte Hauptforderung wie folgt konkretisiert: "Miete für Wohnrum (einschließlich Nebenkosten) für die Wohnung in 12107 Berlin gemäß Mietvertrag vom 25. Juni 1990". Bei den im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich jedoch nicht um Mietzinsansprüche, sondern um Schadenersatzansprüche. Hinsichtlich der von der Kl. behaupteten Beschädigung der Treppe wird ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung und hinsichtlich des Mietzinsausfalles für einen Monat nach Beendigung des Mietverhältnisses aus § 286 BGB geltend gemacht. Diese Schadensersatzansprüche unterscheiden sich wesentlich von Mietzinsansprüchen, da sie sich nicht auf vertraglich vereinbarte Hauptleistungspflichten beziehen. Wäre aufgrund dieses Antrages ein Titel geschaffen worden, so wäre die materielle Rechtskraft (§ 322 ZPO), die über § 700 Abs. 1 ZPO eintreten kann, zur Bestimmung jedenfalls auch des Schadensersatzanspruches nicht geeignet gewesen (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1991, 2091). Soweit mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1995 eine genaue Aufstellung der im einzelnen geltend gemachten Ansprüche erfolgte, konnte eine Verjährungsunterbrechung nicht mehr erfolgen, da die Verjährung bereits eingetreten war.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Bundesgerichtshof hat dies zwar schon mehrfach entschieden, und wir haben im Laufe der Jahre die Entscheidungen auch im GE abgedruckt. Trotzdem meinen offenbar noch immer viele Vermieter, die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB von sechs Monaten könnte dadurch unterbrochen werden, daß ein Mahnbescheid gegen den Mieter beantragt wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem vom Landgericht Berlin am 13. Februar 1997 entschiedenen Fall ging es um Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Treppe, und nicht um Mietzinsausfall aus Verzug. Der Vermieter hatte im Mahnbescheidsformular als Hauptforderung lediglich Miete für den bestimmten Wohnraum gemäß Mietvertrag angegeben.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das reichte nicht, um die Verjährung zu unterbrechen, denn schließlich ist Miete etwas anderes als Schadensersatz. Auch wenn es übrigens um Mietzins und nicht um Schadensersatz gegangen wäre, hätte angegeben werden müssen, für welche Monate welche Rückstände bestehen. Das Problem kommt in der Praxis nur deshalb nicht so häufig vor, weil für Mietzinsansprüche die Verjährungsfrist vier Jahre beträgt.