Verjährungsfrist
BGB §§ 204 Abs. 1 Nr. 1; 548 Abs. 2 ; § 558 Abs. 2 a.F.; ZPO § 270 Abs. 3 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verjährungsfrist; Unterbrechung; Zustellung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der Vermieter die Möglichkeit hat, mit ausgezogenen Mietern zu korrespondieren, sind diese nicht von sich aus verpflichtet, ohne eine entsprechende Nachfrage des Vermieters ihre neue Wohnanschrift anzugeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil zu Recht fest gestellt, daß die Forderung der Kl. verjährt ist. Dabei kann zugunsten der Kl. davon ausgegangen werden, daß die Verjährungsfrist erst mit Rückgabe der Schlüssel am 27. Januar 1987 gemäß § 558 Abs. 2 BGB in Lauf gesetzt worden ist und damit gemäß § 558 Abs. 1 BGB am 27. Juli 1987 endete. Durch die Einreichung der Klageschrift am 6. Juli 1987 ist die Verjährung nicht unterbrochen worden, weil die Klageschrift ge-mäß § 270 Abs. 3 ZPO nicht demnächst zugestellt worden ist, sondern erst nach Ablauf von zwei Monaten am 20. August 1987, als die Verjährung bereits eingetreten war. Diese verspätete Zustellung haben weder das Gericht noch die Bekl. zu vertreten. Es ist vielmehr der Kl. anzulasten, daß sie nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist die zustellungsfähige Anschrift der Bekl. mitgeteilt hat. Entgegen der Auffassung der Kl. verstößt die von den Bekl. erhobene Einrede der Verjährung auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil die Bekl. die verspätete Zustellung der Klageschrift nicht zu vertreten haben. Insoweit kann es dahingestellt blei-ben, ob es grundsätzlich zu den vertraglichen Nebenpflichten des Mieters gehört, dem Vermieter die neue Anschrift bekanntzugeben, damit dieser in der Lage ist, An-sprüche, die sich erst nach Beendigung des Mietverhältnisses ergeben, geltend zu machen. Die Einholung eines Rechtsentscheides durch das Kammergericht über diese Frage erübrigt sich schon deswegen, weil vorliegend die Bekl. eine Anschrift, unter der die Kl. mit den Bekl. in Verbindung treten konnte, mitgeteilt haben. Es läßt sich auch nicht feststellen, daß die Bekl. in Täuschungsabsicht unter einer nicht zustellungsfähigen Anschrift mit dem Prozeßbevollmächtigten der Kl. korrespondiert ha-ben. Aufgrund der Schreiben vom 3. Oktober 1986, 11. November 1986, 2. Dezem-ber 1986 und 26. Januar 1987 konnte die Kl. bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter ein-deutig erkennen, daß die angegebene Anschrift ... nur die Kanzleianschrift des Bekl. zu 1) ist. Ansonsten hätte auch der Prozeßbevollmächtigte der Kl. im März 1987 keine Postauskunft über die Anschrift der Bekl. eingeholt. Es wäre daher Sache der Kl. ge wesen, durch eine Nachfrage unter der ihr bekannten Postanschrift die Wohnverhältnisse der Bekl. zu klären, damit die beabsichtigte Klage ordnungsgemäß zugestellt werden kann. Da die Kl. die Möglichkeit hatte, mit den Bekl. unter der Kanzleianschrift des Bekl. zu 1) zu korrespondieren, waren die Bekl. auch nicht von sich aus verpflichtet, ohne entsprechende Nachfrage durch die Kl. ihre neue Wohnanschrift anzugeben. Eine unzulässige Rechtsausübung kann daher den Bekl. nicht entgegengehalten werden.