Verjährungsfrist
Art. 231 § 6; Art. 232 § 1 EGBGB; §§ 472, 474, 475, 477 ZGB-DDR
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Schlagwörter zur Erschließung
Verjährungsfrist; Veränderung; Verschlechterung; Ersatzanspruch; Schadensersatzanspruch; staatlicher Verwalter; Fristbeginn
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schadensersatzansprüche gegen den staatlichen Verwalter verjähren in vier Jahren. Die Frist beginnt mit der Möglichkeit, den Anspruch geltend zu machen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. machen als ungeteilte Erbengemeinschaft nach Verkauf ihres Grundstücks am 21. August 1990 Schadenersatzansprüche gegen die Bekl. als Rechtsnachfolgerin des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (im folgenden: KWV) geltend, weil während der Verwaltung des Hausgrundstücks durch die KWV insgesamt zwölf verzinsliche Aufbauhypotheken mit einer Gesamtbelastung von 450.000 Mark/DDR im Grundbuch eingetragen worden sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
a) pp.
b) Unabhängig von Vorstehendem ist die Klage schon in einem wesentlichen Umfang deshalb nicht begründet, weil wegen der Grundstücksbelastungen zu den lfd. Nrn. 3-10 die von der Bekl. erhobene Einrede der Verjährung greift.
Zwar sind gemäß Art. 232 § 1 EGBGB grundsätzlich die Vorschriften des ZGB anzuwenden und damit auch grundsätzlich dessen Vorschriften zur Erfüllung bzw. zum Erlöschen. Es gilt aber auch die Verjährungsvorschrift des Art. 231 § 6 EGBGB (vgl. BGH ZOV 94, 301), die damit die ZGB-Anwendbarkeit hinsichtlich der Verjährung zum Teil einschränkt.
Gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung auf die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den bislang für das in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Rechtsvorschriften.
Das ZGB unterscheidet bei der Verjährung grundsätzlich zwischen vertraglichen und außervertraglichen Ansprüchen, wie ein Vergleich der einzelnen Alternativen der §§ 474 und 475 ZGB zeigt. Entgegen der Ansicht der Bekl. greift nicht die zweijährige (für Ansprüche aus Verträgen gemäß § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), sondern die vierjährige Verjährungsfrist der Nr. 3, die für "Schadensersatzansprüche aus Verträgen sowie für außervertragliche Ansprüche" gilt.
Entscheidend ist aber, wann die Verjährungsfrist beginnt. In Betracht kommt entweder die Nr. 2 oder Nr. 3 des § 475 ZGB. Die Vorschrift lautet:
"Die Verjährung beginnt
1. pp
2. bei Ansprüchen außerhalb von Verträgen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte vom Entstehen des Anspruchs und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf von zehn Jahren nach Vollendung der schädigenden Handlung ein;
3. bei allen übrigen Ansprüchen mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann."
Nach dem ZGB-Kommentar 1985 § 475 Anm. 2 sind unter "Ansprüchen außerhalb von Verträgen" alle Ansprüche nach §§ 330 ff. und 356 ff. ZGB zu verstehen. Die Regelung des Satzes 2 gilt auch dann, wenn der Schaden erst nach der Zehnjahresfrist eintrat (oder in vollem Umfang eintrat) oder erkennbar wurde. Nach Anm. 3 sind "übrige Ansprüche" alle vertraglich begründeten Ansprüche, die nicht Garantieansprüche, § 475 Nr. 1 ZGB, sind (z. B. Ansprüche auf Kaufpreiszahlung). Deliktische Ansprüche scheiden nach den obigen Ausführungen aus, so daß insoweit § 475 Nr. 2 ZGB eingreift.
Nach der wörtlichen Auslegung des § 475 Nr. 2 ZGB unterfallen dieser Vorschrift keine Schadensersatzansprüche (§§ 330 ff. ZGB), die sich aus Vertrag ergeben. Zwar hält Posch in Zivilrecht, Lehrbuch Teil 1, 1981, Ziff. 3.8.2.3 bei Schadensersatzansprüchen aus Verträgen wegen Gesundheitsschäden, die erst nach Jahren auftreten, im Einzelfall eine analoge Anwendung der Nr. 2 für angebracht, doch hat dies Hinausschieben des Verjährungsbeginns in solchen Fällen seine Rechtfertigung darin, daß gleichzeitig ein deliktischer Anspruch bei Gesundheitsschäden gegeben sein dürfte und daher Widersprüche zu vertraglichen Schadensersatzansprüchen vermieden werden sollen. Eine analoge Ausdehnung auch auf vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Vermögensschäden wurde offensichtlich auch nach DDR-Recht nicht befürwortet. Es gilt also § 475 Nr. 3 ZGB (Möglichkeit der Geltendmachung). Da es für den Beginn der Verjährung zunächst einmal (das übersehen die Kl. offensichtlich) auf die Person der erst am 3. Februar 1990 Verstorbenen ankam, und zwar auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung (s. ZGB-Kommentar a. a. O., § 475 Anm. 3; BGH ZOV 94, 301 [302]), sind alle Schadensersatzansprüche wegen Belastungen mit Aufbauhypotheken, die bis zu vier Jahren vor ihrem Tod eingetragen worden sind, bei ihrem Tod bereits verjährt gewesen.
Entgegen der Ansicht der Kl. ist die Verjährung weder gehemmt gemäß § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB (Hemmung für die Zeit, in der eine Rechtsverfolgung nicht möglich ist), noch ist § 472 Abs. 2 ZGB anwendbar, wonach das Gericht auch nach eingetretener Verjährung für einen geltend gemachten Anspruch Rechtsschutz gewähren kann, wenn dafür schwerwiegende Gründe vorliegen und es im Interesse des Gläubigers dringend geboten erscheint und dem Schuldner zuzumuten ist.
Zur Hemmung gemäß § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB: Diese Vorschrift bleibt gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Zeitraum bis zum 3. Oktober 1990, somit für die Ansprüche wegen der Hypotheken bis lfd. Nr. 10 (bzw. 11) maßgeblich. In einem Arzthaftungsfall hat der BGH in ZOV 94, 301 (302) die Anwendbarkeit des § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB verneint, auf die Vergleichbarkeit mit § 203 BGB verwiesen und u. a. ausgeführt, daß die Auslegung dieser Vorschrift im Hinblick auf das verfassungsmäßige Rechtsstaatsprinzip auch die Berücksichtigung von Rechtsverfolgungshindernissen, die sich aus der spezifischen Rechtslage der DDR ergaben, gebiete. Daher könne Verjährungshemmung wegen Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung angenommen werden, wenn und solange die rechtsstaatlich gebotene gerichtliche Anspruchsdurchsetzung deswegen nicht in Frage kam, weil ein Klageweg rechtlich gar nicht zur Verfügung gestellt wurde. Gleiches könne - unter jeweiliger Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls - ausnahmsweise auch dann gelten, wenn gerichtliche Hilfe in der praktischen Lebenswirklichkeit wegen konkreter politischer Zwänge vom Betroffenen nicht in Anspruch genommen werden konnte. Daß ein Klageweg gegen den privatrechtlich eingesetzten Verwalter nicht zur Verfügung stand, kann nicht behauptet werden. Die Miteigentümerin hätte also, wenn sie tatsächlich ein Interesse daran gehabt hätte, seinerzeit durchaus die KWV wegen Verletzung ihrer Verwalterpflichten verklagen können.
Nach Rädler, DtZ 1993, 296 (300) soll § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB im nachhinein nicht so zu verstehen sein, daß von der Unmöglichkeit einer Rechtsverfolgung andere Fälle als die Unterbrechung der Tätigkeit der Gerichte erfaßt würden. Es würde dem von Art. 19 Einigungsvertrag angestrebten Ordnungsgesichtspunkt widersprechen, wollte man zwar von der Bestandskraft schadenverursachender Verwaltungsakte ausgehen, die Verjährung für Staatshaftungansprüche aufgrund der restriktiven Rechtsanwendungspraxis aber für gehemmt ansehen. Das Landgericht Berlin, ZOV 92, 392 (395), hielt es in seinem Fall für zweifelhaft, ob "nach den Vorschriften der §§ 474 ff. ZGB Verjährung eingetreten ist", ließ das aber dahinstehen. Jedenfalls zieht das weitere Argument der Kl., dem Ausschluß der Möglichkeit der Rechtsverfolgung müsse die Tatsache gleichstehen, daß aufgrund der praktischen Lebenswirklichkeit und des systematischen staatlichen Handelns die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe sich zur Abwendung weiterer Nachteile verboten habe, angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB nicht, zumal § 472 Abs. 2 ZGB ohnehin eine ausdrückliche Billigkeitsvorschrift schafft. (So hat es der BGH im o. g. Arzthaftungsfall [ZOV 94, 301 (303)] jedenfalls für grundsätzlich erheblich bedenklich gehalten, daß die Unmöglichkeit der Kenntnisnahme von anspruchsbegründenden Voraussetzungen geeignet sein könnte, eine Verjährungshemmung nach § 477 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB herbeizuführen).
Etwas häufiger findet sich die soeben erwähnte Vorschrift des § 472 Abs. 2 ZGB kommentiert, auf den sich die Kl. ebenfalls berufen. Der BGH hat im Arzthaftungsfall (ZOV a. a. O., S. 303 f.) dazu ausgeführt, daß diese Vorschrift zwar im Rahmen der intemporalen Regelung des Art. 231 § 6 EGBGB auf Fälle, in denen sich der Eintritt der Verjährung nach dem Recht des ZGB bestimmt, weiter anzuwenden ist (streitig; weitere Nachweise BGH a. a. O., S. 304). Im konkreten Fall hat er aber die Voraussetzungen der Vorschrift für eine Verjährungsdurchbrechung nicht als erfüllt angesehen; hierfür müßten alle drei in der Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen (schwerwiegende Gründe, dringendes Interesse des Gläubigers und Zumutbarkeit für den Schuldner). Dabei könnten allgemeine Billigkeitserwägungen nicht genügen, erforderlich sei vielmehr in jedem Fall eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Gläubigers, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners und seines Verhaltens die Durchbrechung der Verjährung zwingend gebiete. Für die Anwendung dieser Vorschrift seien in der Rechtsprechung der DDR strenge Anforderungen gestellt worden; so habe das Oberste Gericht eine Verjährungsdurchbrechung vor allem dann gewährt, wenn ein Verhalten des Schuldners maßgeblich dazu beigetragen hat, daß der Gläubiger seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht hat (Nachweise bei BGH a. a. O.). Man könnte meinen, daß genau dies im vorliegenden Fall geschehen ist, weil die KWV die Eigentümer nicht informiert hat. Doch führt diese Argumentation zu einem Zirkelschluß, denn dann wäre die strikte Ausnahmeregelung des § 472 Abs. 2 ZGB grundsätzlich auf alle Fälle unzureichender Information anzuwenden. Nach Posch, Zivilrecht, a. a. O., Teil 1 Ziff. 3.8.2.1 kommt § 472 Abs. 2 ZGB besonders dann in Betracht, wenn der Schuldner den Gläubiger hingehalten hat, bis der Anspruch verjährte, oder wenn er dem Gläubiger den Beweis seines Anspruchs erschwert hat. Es muß also zusätzlich zur Vertragsverletzung noch ein vorwerfbares Verhalten des Schuldners hinzukommen. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht feststellbar. Ebenso wie im Arzthaftungsfall ist kein Verhalten der KWV oder anderer staatlicher oder gesellschaftlicher Einrichtungen ersichtlich, das die früheren Miteigentümer an der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gehindert oder Anlaß dazu gegeben hätte, von einer in Aussicht genommenen Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe abzusehen. Schließlich ergibt sich auch nicht aus dem übergesetzlichen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (s. dazu BGH a. a. O., S. 304), daß die Anforderungen an eine Verjährungsdurchbrechung nach § 472 Abs. 2 ZGB zu lockern wären.