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Verjährungsfrist

AG Köln213 C 171/9918.08.1999WuM 2000, 548

BGB §§ 556, 326, 558 a. F.; BGB n. F. §§ 546, 548

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verjährungsfrist; Beginn; Schadensersatz; Wohnungseingangstür; Beschädigung; Rückgabe der Mietsache; Hauptleistungspflicht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Der Lauf der Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt des Zurückerhalts der Mietsache, wenn der Mieter vertragswidrig die Wohnungseingangstür beschädigt hat.

Ein Beginn der Verjährungsfrist wegen Verletzung der Rückgabepflicht erst nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Wiederherstellung der Mietsache setzt eine Hauptleistungspflicht des Mieters voraus; ob eine Hauptleistungspflicht im Einzelfall gegeben ist, bestimmt sich auch danach, ob erhebliche Kosten für die Wiederherstellung der Tür anfallen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine Wohnung. Das Mietverhältnis wurde zum 15.9.1998 einvernehmlich aufgehoben. Nachdem die Kl. zunächst mit der Klage Zahlung von Miete und Schadensersatz erhoben hatten, erging ein Teilanerkenntnisurteil betreffend den Mietzins sowie Schadensersatz für die Erneuerung von Fliesen und Austausch des Wohnungstürschlosses.

Die Kl. begehren nunmehr noch Zahlung der Kosten für die Erneuerung einer Wohnungseingangstür. Die Bekl. berufen sich auf Verjährung der Forderungen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

Der Anspruch der Kl. auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung der Wohnungseingangstür ist verjährt gemäß 558 BGB. Denn der Lauf der Verjährungsfrist beginnt gemäß § 558 Absatz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Dies war unbestritten am 15.9.1998, dem vereinbarten Ende des Mietverhältnisses. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Kl. nach Rückgabe der Wohnung zunächst noch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ausgesprochen hat.

Denn dies führt nicht dazu, daß die Verjährungsfrist erst mit Ablauf der Nachfrist zu laufen beginnt. Soweit die Kl. sich hierzu auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 1989, 154 ff.) beruft, ist diese Entscheidung nicht einschlägig, da dort der spätere Beginn des Laufes der Verjährungsfrist dadurch begründet war, daß die Parteien in Verhandlungen darüber standen, was mit den von dem Pächter errichteten Anlagen zu geschehen habe, und durch diese Verhandlungen die Fälligkeit des Schadensersatzanspruches bis zum Scheitern der Verhandlung hinausgeschoben war.

Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.

Soweit die Kl. ihre Auffassung auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (WM 1995, 581) stützt, scheitert dies vorliegend daran, daß zur Entstehung des Schadensersatzanspruches die Setzung einer Nachfrist nicht erforderlich war. Denn die Entscheidung des BGH (NJWE-MietR 1996, 266 [= WM 1997, 217]) ist hier nicht einschlägig. Denn dort handelte es sich um einen Anspruch auf Wiederherstellung der Mietsache nach § 556 BGB, bei dem konkurrierende Ansprüche aus PVV oder § 823 BGB nicht vorlagen, so daß für die Entstehung eines Schadensersatzanspruches noch - folgt man der Auffassung - die Fristsetzung erforderlich war. Vorliegend handelt es sich dagegen um einen Anspruch aus PVV, da sie nach dem Klägervortrag die Tür aufgebrochen und dabei Türblatt und -rahmen beschädigt haben. Da allgemein bekannt ist, daß in einem solchen Fall durch Einsatz eines Fachmannes die Tür geöffnet werden kann, ohne solche Beschädigungen hervorzurufen, stellt sich dieses Verhalten der Bekl. als positive Forderungsverletzung dar, mit der Folge, daß ein Schadensersatzanspruch ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegeben war. In diesem Fall ist für eine Hinausschiebung des Beginns der Verjährungsfrist kein Raum.

Somit war die Verjährungsfrist spätestens am 16.3.1999 abgelaufen, so daß die am 23.4.1999 eingereichte Klage nicht mehr in der Lage war, die Verjährung zu unterbrechen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Das LG Köln hat das amtsgerichtliche Urteil mit Urteil vom 22.12.1999 - 10 S 308/99 - bestätigt.

Verjährungsfrist — AG Köln 213 C 171/99 — vera