Verjährungsbeginn/unbekannter Aufenthalt
§ 558 BGB; § 242 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verjährungsbeginn/unbekannter Aufenthalt; Verjährungsbeginn/unbekannter Aufenthalt des Mieters; unbekannter Aufenthalt des Mieters/Verjährungsbeginn; Ersatzanspruch des Vermieters/Verjährungsbeginn; Vermieterersatzanspruch/Verjährungsbeginn; Rückgabe der Mietsache/Verjährungsbeginn; Auszug des Mieters/keine Pflicht zur Mitteilung der neuen Anschrift; Zutritt zur Wohnung/Verjährungsbeginn; Verjährungseinrede, unzulässige Rechtsausübung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Verjährungsfrist nach § 558 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter freien Zutritt zur Wohnung zwecks Prüfung ihres Zustandes erhält.
2. Allein der Umstand, daß der Mieter dem Vermieter bei seinem Auszug seine neue Adresse nicht mitteilt, begründet mangels entsprechender Offenbarungspflicht keinen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ersatzansprüche des Vermieters verjähren gem. § 558 Abs. 1, 2 BGB in sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Bei vermietetem Wohnraum beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter freien Zutritt zur Wohnung zwecks Prüfung ihres Zustandes erhält (BGH in NJW 68, 2241; LG Berlin in MM 1987, 32). Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Bekl. waren die Kl. bereits Mitte Februar 1987 im Besitz eines Wohnungsschlüssels und führten am 25. Februar 1987 eine protokollierte Zustandsbesichtigung der von der Bekl. verlassenen Wohnung durch. Spätestens mit diesem Tag begann die Verjährungsfrist zu laufen. Dem steht nicht entgegen, daß das Mietverhältnis rechtlich erst am 31. März endete, keine Räumung und Herausgabe an die Kl. im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB stattfand und die spätere Hauptmieterin den Mietgebrauch im Rahmen des bestehenden Untermietverhältnisses fortsetzte.
Sinn und Zweck der vom Gesetz angeordneten kurzen Verjährungsfrist für mietvertragliche Ansprüche ist es, die Vertragsparteien im Interesse des Rechtsfriedens zu einer zügigen Abwicklung des auslaufenden Vertrages zu veranlassen. Dementsprechend beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in welchem sich die jeweilige Partei Klarheit über Art und Umfang etwaiger Ansprüche verschaffen kann.
Die Kl. können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Bekl. die Erhebung der Verjährungseinrede nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB verwehrt sei.
Allein der Umstand, daß die Bekl. bei ihrem Auszug den Kl. nicht ihre neue Adresse mitteilte, begründet mangels entsprechender Offenbarungspflicht keinen Verstoß gegen die genannten Grundsätze. Insoweit hätte es der Substantiierung des pauschalen Vorwurfs der Kl., die Bekl. hätte sich der ordnungsgemäßen Abwicklung des Mietverhältnisses gezielt entzogen, bedurft. ...