Verjährungsbeginn des Anspruchs auf Kautionszahlung
BGB §§ 199 Abs. 1 Nr. 1, 535, 551
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Verjährungsbeginn des Anspruchs auf Kautionszahlung; Anspruch auf Mietkaution als Daueranspruch; Fälligkeit; Bankbürgschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Stellung einer Kaution beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Fälligkeit des Anspruchs; der Verjährungsbeginn ist nicht bis zum Ende der Mietzeit hinausgeschoben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat den Bekl. auf Stellung einer Bankbürgschaft aus einem unter dem 14. Mai 2003 geschlossenen Mietvertrag in Anspruch genommen.
Der Bekl. hatte zwar eine Bankbürgschaft unter dem 12. Juni 2003 erlangt und zahlte seitdem Avalprovisionen. Der Zugang der von ihm übersandten Bankbürgschaft bei der Kl. ist jedoch streitig und vom Bekl. nicht unter Beweis gestellt worden.
Die Kl. hat (erstmals) mit Schreiben vom 26. Februar 2007 und vom 21. März 2007 die Bürgschaft angemahnt und schließlich Klage erhoben.
Der Bekl. hat sich auf Verjährung berufen, im Termin aber eine neue Bürgschaft gestellt, weshalb die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Das Landgericht hat dem Bekl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil es sich bei dem Anspruch des Vermieters auf Stellung der Mietkaution um einen Daueranspruch handele, dieser während des Mietverhältnisses ständig neu entstehe und deshalb nicht verjährt gewesen sei. Der sofortigen Beschwerde des Bekl. hat es nicht abgeholfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere fristgerechte sofortige Beschwerde des Bekl. ist begründet.
Gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO hat die Kl. unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Klage unbegründet gewesen wäre.
1. Der Kl. stand zwar nach § 6 Nr. 6.1 des Mietvertrages vom 14. Mai 2003 gegen den Bekl. ein Anspruch auf Stellung der Bankbürgschaft zu, deren Erfüllung der Bekl. nicht beweisen konnte.
2. Der Bekl. konnte jedoch aufgrund der von ihm erhobenen Verjährungseinrede die Leistung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Kautionsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) unterliegt und daher bei Klageeinreichung am 5. April 2007 bereits zum 31. Dezember 2006 verjährt war (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist das Entstehen des Anspruchs, d. h. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit erforderlich. Da die Bankbürgschaft entsprechend der Vereinbarung in § 6 Nr. 6.1 des Mietvertrages am 1. Juli 2003 zu leisten war, war der Anspruch seit diesem Tag mit der Folge des Verjährungsbeginns fällig (vgl. LG Darmstadt NJW-RR 2007, 1516 = NZM 2007, 801; LG Duisburg NZM 2006, 774; AG Charlottenburg GE 2007, 451; Ehlert in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Edition 7 [2007], § 551 Rn. 45; Herrlein NJW 2007, 1249 [1250; IV.]), wie auch der Bekl. zu Recht geltend macht.
Das Landgericht und die Kl. übersehen bei der auf den Kautionsanspruch begrenzten Betrachtung, dass mit ihrer Argumentation das Gesetz unterlaufen wird und eine Vielzahl von nicht verjährbaren Ansprüchen existieren müsste.
a) Der Umstand, dass ein nicht erfüllter Anspruch fortbesteht, gilt für jeden anderen Anspruch auch und ist offensichtlich nicht geeignet, das Entstehen des Anspruchs - abgesehen von sog. verhaltenen Ansprüchen - beliebig hinauszuschieben.
b) Ebenso wenig ist für den anfänglichen Kautionsanspruch erheblich, dass der Vermieter nach Inanspruchnahme der Kaution die Wiederauffüllung verlangen kann. Dieser Anspruch entsteht erst nach Inanspruchnahme der Kaution und stand hier nicht zur Entscheidung.
c) Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass der Mieter zur dauerhaften Zurverfügungstellung verpflichtet sei, hat es einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Dass dem Gläubiger im Rahmen der getroffenen Vereinbarung die einmal erbrachte Leistung zu überlassen ist, ist eine Selbstverständlichkeit, die aber nicht den Charakter des Anspruchs auf die Leistung umgestaltet. Es ist nicht vertretbar, anzunehmen, derartige Ansprüche, beispielsweise solche auf Darlehensgewährung (vgl. dazu Berger in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl. [2008], § 488 Rn. 86) - der Ansatz ließe sich aber auch auf jeden anderen Anspruch übertragen -, seien im Ergebnis unverjährbar. Im Übrigen war auch ein solcher "Aufrechterhaltungsanspruch" nicht Gegenstand der Klage. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anspruch des Vermieters auf Stellung einer Kaution verjährt schon in drei Jahren ab seiner Fälligkeit, und nicht erst ab dem Ende der Mietzeit.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter verpflichtete sich in einem am 14. Mai 2003 geschlossenen Mietvertrag zur Stellung einer Bankbürgschaft am 1. Juli 2003, die er am 12. Juni 2003 erlangte. Nachdem die Vermieterin den Eingang der Bankbürgschaft bei ihr nicht feststellen konnte, mahnte sie den Mieter mit Schreiben vom 26. Februar 2007 und 21. März 2007 und reichte am 5. April 2007 Klage ein. Der Mieter berief sich auf Verjährung des Anspruchs, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten. Die erste Instanz legte die Kosten des Rechtsstreits dem Mieter auf, wogegen sich dessen Beschwerde richtete.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Kammergericht änderte die Kostenentscheidung der ersten Instanz ab und legte die Kosten des Rechtsstreits der Vermieterin auf, weil diese nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unterlegen gewesen wäre, denn der Anspruch sei bereits verjährt gewesen, als die Klage eingereicht worden sei. Da die Bankbürgschaft entsprechend der mietvertraglichen Vereinbarung am 1. Juli 2003 zu leisten gewesen sei, sei der Anspruch auf die Kaution seit diesem Tage fällig gewesen, so dass die Verjährung mit diesem Tage begonnen habe. Da die Verjährungsfrist drei Jahre betrage, sei sie jedenfalls vor Einreichung der Klage am 5. April 2007 abgelaufen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Vermieter nach Inanspruchnahme der Kaution Wiederauffüllung verlangen könne, denn dabei handele es sich um einen anderen Anspruch als den ursprünglichen Anspruch auf Leistung der Kaution.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung räumt mit dem weit verbreiteten Irrtum auf, dass der Anspruch auf die Kaution bis zum Ende des Mietverhältnisses nicht verjährt. Der Anspruch besteht zwar so lange, wie die Mietkaution nicht gezahlt worden ist. Der Anspruch kann aber - wie jeder andere fällige Anspruch auch - verjähren. Nach dem Eintritt der Verjährung ist der Mieter - auch während des laufenden Mietverhältnisses - aber berechtigt, die Leistung der Kaution zu verweigern, d. h. die Einrede der Verjährung zu erheben. Beruft er sich nicht auf die Verjährung, so dringt der Anspruch auch nach Ablauf der Verjährungsfrist weiterhin durch. Leistet der Mieter daraufhin die Kaution, kann er diese bis zur Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf der dem Vermieter zuzubilligenden Prüfungsfrist nicht deswegen zurückverlangen, weil der Anspruch im Zeitpunkt der Leistung bereits verjährt war, und zwar auch dann nicht, wenn er in Unkenntnis der Verjährung geleistet hat. Zu unterscheiden von dem (ursprünglichen) Anspruch auf Leistung der Kaution ist der Anspruch auf Wiederauffüllung der Kaution nach deren Inanspruchnahme durch den Vermieter. Auch die Verjährung dieses Anspruchs beginnt mit dessen Fälligkeit und tritt nach drei Jahren ein.