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Verjährungsbeginn

LG Berlin28 O 101/1222.02.2013ZOV 2013, 65

BGB §§ 198 a. F., 203, 214, 985

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verjährungsbeginn; Verjährungshemmung bei dinglichen Ansprüchen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Klägerin (Bundesrepublik Deutschland), die das Eigentum an einem Gegenstand (historische Papagoyenkette) durch Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen erworben hat, muss sich für den Ablauf der Verjährungsfrist die identischen Herausgabeansprüche ihrer Rechtsvorgänger zurechnen lassen, so dass es für die Entstehung des Anspruchs auf das Entstehen des ersten Herausgabeanspruchs 1945 ankommt.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um die Herausgabe einer historischen Kette.

In der Hansestadt Wismar wurde um das Jahr 1370 die „Papagoyengesellschaft" gegründet, die ab dem Jahr 1792 den Namen „Kaufmanns-Compagnie" trug. Zu Beginn des 17. Jahrhunderts fertigte ein Wismarer Goldschmied für die Gesellschaft die im Klageantrag näher beschriebene Papagoyenkette, die seither die Insignie der Gesellschaft bildete und vom jeweiligen Vorsitzenden bei feierlichen Anlässen getragen wurde.

Nach Ende des 2. Weltkrieges war ein Mitglied der Kaufmanns-Compagnie im Besitz der Kette, die er an sich genommen hatte, um zu verhindern, dass sie in die Hände der russischen Armee fällt. Er versteckte die Kette in einer Dose und vergrub diese auf dem Friedhof in dem Familiengrab der Familie H. Nach dem Tode von ... gruben die Bekl. und ihr Vater, der inzwischen verstorbene ..., die Kette im April 1965 im Einverständnis mit der Witwe von ..., die keine Erben hatte, aus. Die Bekl. und ihr Vater brachten die Kette ohne Kenntnis der offiziellen Stellen der DDR in die Bundesrepublik und hatten sie in der Folgezeit in ihrem Besitz. Durch notariellen Vertrag vom 3.11.2008 übertrugen die Bekl. und ihr Vater die Kette schenkungshalber an den Verein W. e. V. Dieser Vertrag wurde durch die Vereinbarung vom 10.8.2010 aufgehoben und die Kette an die Bekl. zurückübertragen, die sie seither im Besitz hat.

Auf Antrag der Kl. stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen durch bestandskräftigen Bescheid vom 25.5.2010 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG fest, dass die Kl., vorbehaltlich privater Rechte Dritter, Eigentümerin der Papagoyenkette geworden ist. Die Kl. behauptet, durch den Befehl Nr. 1 der russischen Besatzungstruppe vom 2.5.1945 seien sämtliche Vereine und Vereinigungen, darunter auch die Kaufmanns-Compagnie, aufgelöst worden. Deren Vermögen sei im Frühjahr 1947 enteignet und in Volkseigentum überführt worden. Der Vorbesitzer habe die Kette für die Kaufmanns-Compagnie verwahrt. Die Kl. meint, sie sei durch den Bescheid vom 25.5.2010 Eigentümerin der Kette, die Bekl. sei nicht berechtigte Besitzerin und daher zur Herausgabe verpflichtet. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil sie diesen erst mit Bestandskraft des Bescheides vom 25.5.2010 habe gerichtlich geltend machen können. Eine frühere Geltendmachung des Anspruchs sei wegen der fehlenden wechselseitigen Anerkennung der beiden deutschen Staaten bis zum Inkrafttreten des Grundlagenvertrages im Jahr 1973 und danach wegen der Uneinigkeit der beiden Staaten über Vermögensansprüche nicht möglich gewesen. Die Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, den Kunstgegenstand „Papagoyenkette" der ehemaligen Kaufmanns-Compagnie zu Wismar, bestehend aus feuervergoldetem Silber, gestaltet als eine Kette mit einem mächtigen Anhänger in Form eines Papageis sowie mehreren Anhängern in Form von Wappenschildern, an sie herauszugeben. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Bekl. behauptet, die noch vorhandenen Mitglieder der Kaufmanns-Compagnie hätten noch vor Kriegsende beschlossen, das Eigentum an der Kette an Herrn ... zu übertragen. Dieser habe die Kette auch für sich besessen. Die Bekl. meint, Eigentümerin der Kette sei nach dem Krieg Herr ... gewesen. Seine alleinige Erbin habe das Eigentum an der Kette an sie und ihren Vater übertragen. Jedenfalls hätten sowohl Herr ... als auch sie und ihr Vater das Eigentum an der Kette durch Ersitzung erlangt. Jedenfalls habe der Verein, an den die Bekl. und ihr Vater die Kette im Jahr 2008 übertragen haben, gutgläubig Eigentum erworben, das dieser wirksam an sie zurückübertragen habe. Der Anspruch sei überdies verjährt. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Kl. hat zunächst Klage beim Amtsgericht Schöneberg erhoben. Das Amtsgericht Schöneberg hat sich durch Beschluss vom 8.2.2012 für sachlich und zuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Kl. an das Landgericht Berlin verwiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Zugunsten der Kl. kann unterstellt werden, dass gemäß § 985 BGB ein Anspruch gegen die Bekl. auf Herausgabe der streitgegenständlichen Kette besteht. Die Klage ist abzuweisen, weil die Bekl. mit Erfolg gemäß § 214 Abs. 1 BGB die Einrede der Verjährung erhoben hat. Die Verjährung hat nach dem Vortrag der Kl. gemäß § 198 BGB a. F. im Jahr 1945 zu laufen begonnen, als Herr ... die Kette an sich nahm, um sie vor dem Zugriff der Behörden zu schützen. Zu diesem Zeitpunkt ist der für die Verjährung maßgebliche Anspruch entstanden. Für den Beginn der Verjährungsfrist nach altem Recht ist es ohne Bedeutung, ob der Berechtigte von dem Bestehen des Anspruchs Kenntnis hatte oder Kenntnis haben konnte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 198 Rn. 2). Daher ist ohne Bedeutung, ob die zuständigen Personen nach Überführung des gesamten Vermögens der Kaufmanns-Compagnie im Jahr 1947 in Volkseigentum, zu der es nach dem Vortrag der Kl. kam, von der Existenz der Kette bzw. von deren aktuellen Besitzer Kenntnis hatten. Der Anspruch konnte jedenfalls bis April 1965, als die Kette in die Bundesrepublik verbracht wurde, in der DDR auch im Wege der Klage gerichtlich geltend gemacht oder anderweitig durchgesetzt werden.

Es kann dahinstehen, ob der Lauf der Verjährungsfrist für die letzten sechs Monate gemäß § 203 Abs. 2 BGB a. F. gehemmt war, weil es der DDR unmöglich war, den Anspruch gestützt auf die Enteignung vor den bundesdeutschen Gerichten mit Erfolg geltend zu machen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 5; BGH, Urt. v. 14.1.1984 - VI ZR 44/63, BeckRS 2012, 11128). Jedenfalls hat die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin der DDR nicht innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall der Hemmung, und somit noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, Klage auf Herausgabe erhoben.

Die Bekl. als Rechtsnachfolgerin der Vorbesitzer kann sich gemäß § 198 BGB auch darauf berufen, dass ein Teil der Verjährungsfrist bereits zu einer Zeit abgelaufen ist, als sie noch nicht selbst Besitzerin bzw. Mitbesitzerin war. In gleicher Weise muss sich die Kl., der das Eigentum erst durch Bescheid vom 25.5.2010 zugeordnet wurde, die identischen Herausgabeansprüche ihrer Rechtsvorgänger zurechnen lassen, so dass es für die Entstehung ihres Anspruchs im Rahmen der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheides vom 25.5.2010 ankommt, sondern auf das Entstehen des ersten Herausgabeanspruchs im Jahr 1945. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH und einer verbreitet im Schrifttum vertretenen Ansicht, wonach bei dinglichen Ansprüchen für die Anspruchstellerseite nichts anderes gilt als für den Anspruchsgegner (vgl. für den Anspruch nach § 1004 BGB BGH, Urt. v. 23.2.1973 - V ZR 109/71, NJW 1973, 703; Gro­the in: MünchKomm, BGB, 6. Aufl., § 198 Rnr. 5; Peters/Jacoby in: Staudinger, Neubearb. 2009, § 198 Rn. 1; Paland/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 198 Rn. 1).