Verjährungsbeginn
BGB §§ 558, 536, 326
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verjährungsbeginn; Verjährung; Mietausfallschaden; Rückgabe
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verjährung des Anspruch auf den Mietausfallschaden beginnt mit der Rückgabe der Mietsache.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist begann gemäß § 558 Abs. 2 BGB mit der Rückgabe der Mietsache am 1.7.1997. Dem steht es nicht entgegen, daß ein etwaiger Mietausfallschaden zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in voller Höhe eingetreten sein konnte. Die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs, die den Lauf der Verjährungsfrist herbeiführt, liegt schon dann vor, wenn ein der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden dem Grunde nach entstanden ist oder wenn durch die Handlung des Schädigers eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eintritt, ohne daß zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, ob der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird; der Lauf der Verjährung bezieht sich auf Schäden, die als Folge des zum Schadenersatz verpflichtenden Verhaltens zu erwarten sind (vgl. BGHZ 100, 228, 231 f.). Da im Falle der Rückgabe einer Mietwohnung in mangelhaftem Zustand bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mit Mietausfallschäden gerechnet werden muß, begann die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen der Nichtbenutzbarkeit der Wohnung bereits mit Übergabe der Mietsache. Soweit die Kl. Ansprüche auf Ersatz von Mietausfall auf mangelhaft ausgeführte Schönheitsreparaturen stützen, kann es offenbleiben, ob die Verjährung von Ansprüchen aus § 326 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf einer mit Ablehnungsandrohung verbundenen Frist beginnt. Insoweit hatten die Kl. der Bekl. mit Schreiben vom 30.6.1997 eine Frist bis zum 15.8.1997 gesetzt, so daß die Verjährung in bezug auf die Schönheitsreparaturen jedenfalls am 16.8.1997 zu laufen begann. Auch insoweit ist die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 558 Abs. 1 BGB abgelaufen.