Verjährung, - von Zinsen aus Sicherungsgrundschulden
BGB §§ 197, 202, 1191
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
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Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zinsen aus Sicherungsgrundschulden verjähren nach § 197 BGB. Die Verjährung ist nicht bis zum Eintritt des Sicherungsfalles gehemmt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, BGH, ZIP 1993, 257 und BGH, WM 1995, 2173).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die von der bekl. Raiffeisenbank aus drei vollstreckbaren notariellen Urkunden betriebene Zwangsvollstreckung. Am 23. Juli 1966, 17. Mai 1968 und 15. Januar 1970 bestellten die Kl. und ihr inzwischen verstorbener Ehemann für die Kreissparkasse S. Grundschulden über 40.000 DM, 15.000 DM und nochmals 15.000 DM, jeweils zuzüglich 10 % am 15. Dezember eines jeden Jahres fälliger Zinsen, an ihren in Si. und T. gelegenen Grundstücken, übernahmen die per sönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Anlaß für die Grundschuldbestellungen und Schuldversprechen waren Kredite, die die Gläubigerin dem Ehemann der Kl. für seinen Geschäftsbetrieb gewährte. Der Betrieb wurde im Jahre 1980 auf den Sohn der Kl. übertragen und von ihm in Form einer GmbH fortgeführt.
Im Februar 1989 räumte die Bekl. der GmbH Umschuldungs- und andere Kredite über insge samt 714.850 DM ein. Als Sicherheit dienten u. a. die drei vorgenannten Grundschulden über insgesamt 70.000 DM. Die Kl. und ihr Ehemann erklärten am 8. Februar 1989 die "Abtretung" an die Bekl., unterzeichneten am folgenden Tag eine formularmäßige Zweckerklärung, nach der die Grundschulden zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bekl. aus der Geschäftsverbindung mit der GmbH dienen, und übernahmen die persönliche Haf tung. Am 17. Februar 1989 trat die Kreissparkasse S. die Grundschulden nebst Zinsen seit dem Tage der Eintragung ins Grundbuch an die Bekl. ab.
Die Bekl. stellte Kredite der GmbH in Höhe von rund 280.000 DM im September 1996 fällig, ließ die vollstreckbaren Urkunden der Kl. zustellen und beantragte am 30. Dezember 1996 die Zwangsversteigerung zweier belasteter Grundstücke.
Mit ihrer Vollstreckungsgegenklage hat die Kl. die Unwirksamkeit der persönlichen Haftungs übernahme, die Beschränkung der dinglichen Haftung auf die Nominalbeträge der Grund schulden und die Verjährung eines erheblichen Teils der Grundschuldzinsen geltend gemacht.
Das Landgericht hat nur die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Schuldverspre chen für unzulässig erklärt und die Vollstreckungsgegenklage im übrigen abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision greift sie das Berufungsurteil nur beschränkt an; sie begehrt lediglich, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der vor dem 1. Januar 1992 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig zu erklären.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist begründet.
I. Das Berufungsgericht hat zur Verjährungseinrede der Kl. ausgeführt: Der Anspruch der Bekl. auf Grundschuldzinsen sei nicht verjährt. Die Verjährung des Anspruchs sei bis zum Eintritt des Sicherungsfalles im Herbst 1996 gehemmt gewesen. § 202 Abs. 1 BGB finde auf Ansprüche aus Sicherungsgrundschulden entsprechende An wendung.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Sie entspricht zwar der bisherigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bun desgerichtshofs (BGH, Beschluß vom 21. Januar 1993 - IX ZR 174/92, ZIP 1993, 257, 258; BGH, Urteil vom 9. November 1995 - IX ZR 179/94, WM 1995, 2173, 2176). Der erkennende Senat kann sich dieser Rechtsprechung, die Zustimmung (OLG Koblenz, WM 1993, 1033, 1034 f.; LG Bückeburg WM 1994, 202, 203; Merkel, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 94 Rdn. 182; Pa landt/Bassenge, BGB 58. Aufl. § 1193 Rdn. 3; Rauch/Zimmermann, Grundschuld und Hypothek 2. Aufl. Rdn. 314; v. Feldmann WuB IV A. § 202 BGB 1.94), aber auch Kritik (Staudinger/Wolfsteiner, BGB 13. Bearb. Vorbem. zu §§ 1191 ff. Rdn. 56 f.; RGRK-Joswig, BGB 12. Aufl. § 1192 Rdn. 5; Nobbe, Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bankrecht 6. Aufl. Rdn. 1332, 1333; Hök MDR 1994, 645, 646 f.; Clemente EWiR 1993, 369 f.; Blaschczok WuB I F 3. - 6.93) erfahren hat, jedoch nicht anschließen; das aus dem Sicherungsvertrag folgende Recht des Si cherungsgebers, bis zum Eintritt der Fälligkeit der gesicherten Forderung die Leistung aus der jederzeit fälligen Grundschuld zu verweigern (BGH, Urteil vom 29. März 1985 - V ZR 188/83, WM 1985, 953, 954), hemmt die Verjährung von Grundschuld zinsen nach § 202 Abs. 1 BGB nicht.
Der XI. Zivilsenat hat deshalb mit Beschluß vom 26. Januar 1999 (XI ZR 90/98, WM 1999, 382 ff.) gemäß § 132 Abs. 3 GVG beim IX. Zivilsenat angefragt, ob er an seiner Rechtsauffassung festhalte, daß die Verjährung von Zinsen aus einer Siche rungsgrundschuld gehemmt sei, solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist. Der IX. Zivilsenat hat mit Beschluß vom 15. April 1999 (XI ZR 90/98, WM 1999, 1165 f.) geantwortet, er messe den vom erkennenden Senat dargelegten Argumenten zwar kein deutliches Übergewicht zu, halte an seiner bisherigen Rechtsauffassung aber nicht fest, um der vom XI. Zivilsenat angestrebten Rechtsfortbildung nicht im Wege zu stehen. Damit ist für den erkennenden Senat der Weg frei, die bisherige Recht sprechung des Bundesgerichtshofs zu ändern.
2. Diese Änderung hält der XI. Zivilsenat aus folgenden Gründen für notwendig: Die (entsprechende) Anwendung des § 202 Abs. 1 BGB entspricht weder der Intention des Gesetzgebers (a) noch dem Sinn und Zweck der Sicherungsabrede (b) und ist im Vergleich zur Verjährung des Anspruchs auf rückständige Zinsen aus isolierten Grundschulden und aus Hypotheken systemwidrig (c). Eine Beschränkung der Ver jährungshemmung auf den Teil der Zinsen einer Sicherungsgrundschuld, der die Zin sen aus der gesicherten Schuld übersteigt, ist nicht möglich (d).
a) Die bisherige Rechtsprechung führt dazu, daß Ansprüche auf Zinsen aus Sicherungs grundschulden bis zum Eintritt der Fälligkeit der gesicherten Forderung nicht verjähren, son dern sich der Sicherungsumfang der Grundschuld Jahr für Jahr um die Grundschuldzinsen erhöht. Da heute regelmäßig Grundschuldzinsen von 15% jährlich und mehr vereinbart wer den, verdoppelt sich der Sicherungsumfang der Grundschuld in weniger als sieben Jahren. Dieses unablässige Anschwellen des Sicherungsumfangs der Grundschuld durch Zinsen widerspricht der Intention des Gesetzgebers.
Durch die Bestimmung des § 197 BGB, daß Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren verjähren, sollte die Ansammlung rückständiger Leistungen vermieden (Motive I S. 305) und ein übermäßiges, möglicherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schul den durch auflaufende Zinsen verhindert werden (vgl. BGHZ 28, 144, 152; 103, 160, 169). Dieselbe Erwägung liegt auch der Vorschrift des § 218 Abs. 2 BGB, daß titulierte Ansprüche auf künftig fällig werdende Zinsen nach § 197 BGB verjähren, sowie des § 223 Abs. 3 BGB zugrunde, daß sich der Schuldner auf die Verjährung von schuldrechtlichen Ansprüchen auf rückständige Zinsen auch dann berufen kann, wenn dafür eine Hypothek oder eine Grund schuld bestellt ist (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 180/92, WM 1993, 2041, 2043). Die Anwendung des § 202 Abs. 1 BGB auf Zinsen aus Sicherungsgrundschulden trägt dem nicht Rechnung, sondern bewirkt das Gegenteil dessen, was der Gesetzgeber gewollt hat.
b) Gegen die (entsprechende) Anwendung des § 202 Abs. 1 BGB sprechen weiter in be sonderem Maße der Sinn und Zweck der Sicherungsabrede und die sich aus ihr ergebende Einrede des mangelnden Sicherungsfalles. Durch den Sicherungsvertrag soll die dinglich nicht beschränkte Rechtsmacht des Grundschuldgläubigers schuldrechtlich im Verhältnis der Par teien auf das Maß begrenzt werden, das sich aus dem Kausalverhältnis ergibt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 180/92, WM 1993, 2041, 2043). Die Sicherungsabrede bindet damit den Sicherungsnehmer und schützt den Sicherungsgeber vor einer jederzeitigen un kontrollierten Inanspruchnahme aus der Grundschuld. Die Funktion der Sicherungsabrede, den Sicherungsgeber zu schützen und ihn besser zu stellen, als er bei einer isolierten Grundschuld stünde, wird durch die (entsprechende) Anwendung des § 202 Abs. 1 BGB, was die Verjährung des Anspruchs auf rückständige Grundschuldzinsen angeht, in ihr Ge genteil verkehrt (Blaschczok, WuB I F 3. - 6.93). c) Die (entsprechende) Anwendung des § 202 Abs. 1 BGB führt überdies zu dem system widrigen Ergebnis, daß der Sicherungsgeber und Grundschuldbesteller, was die Verjährung dinglicher Zinsen angeht, schlechter gestellt wird als bei einer isolierten Grundschuld oder bei einer Hypothek. Bei beiden greift § 202 Abs. 1 BGB nicht ein. Ansprüche auf Zinsen aus isolierten Grundschulden und aus Hypotheken verjähren nach § 197 BGB in vier Jahren, wobei die Verjährung nach § 225 Satz 1 BGB weder ausgeschlossen noch erschwert wer den kann. Einen sachlichen Grund, Ansprüche auf rückständige Zinsen aus Sicherungs grundschulden verjährungsrechtlich anders zu behandeln, gibt es nicht.
Dem kann, anders als die Bekl. meint, nicht entgegengehalten werden, § 202 Abs. 1 BGB trage dem Fall Rechnung, daß der Schuldner die auf die gesicherte Forderung zu entrichten den Zinsen nicht bezahle. Schuldrechtliche Ansprüche auf rückständige Zinsen verjähren, wie dargelegt, nach § 197 BGB auch dann in vier Jahren, wenn dafür eine Hypothek oder eine Grundschuld bestellt ist (§ 223 Abs. 3 BGB).
d) Die Hemmung der Verjährung der Grundschuldzinsen läßt sich entgegen der Ansicht der Bekl. auch nicht auf den Teil der Zinsen beschränken, der die Zinsen der gesicherten Schuld übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sichern die ausbedun genen Grundschuldzinsen nicht nur die Darlehenszinsen, sondern auch die Hauptforderung (BGH, Urteil vom 13. Mai 1982 - III ZR 164/80, WM 1982, 839, 841; BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 58/91, WM 1992, 1497, 1500; BGH, Beschluß vom 21. Januar 1993 - IX ZR 174/92, ZIP 1993, 257, 258; BGH, Urteil vom 9. November 1995 - IX ZR 179/94, WM 1995, 2173, 2176). Die von einem Teil der Literatur (Rimmelspacher WuB I F 3.-8.99) befürwortete ergänzende Auslegung der Sicherungsabrede dahin, daß die Grundschuldzinsen nur die For derungszinsen sichern, ist nicht möglich. Es fehlt schon an einer ausfüllungsbedürftigen Re gelungslücke in der Sicherungsabrede. Nach deren Wortlaut dient die gesamte Grundschuld einschließlich der ausbedungenen Zinsen der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bekl. Überdies ist für die Annahme eines übereinstimmenden (hypothetischen) Vertragswillens der Parteien, die Grundschuldzinsen sicherten nur die ge schuldeten Darlehenszinsen, angesichts des gezeigten Verhaltens der Bekl. kein Raum. Die Bekl. betreibt die Zwangsversteigerung gerade auch in bezug auf die aufgelaufenen Grund schuldzinsen, um die gesicherte Hauptforderung durchzusetzen.
3. Da die Verjährung von Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld danach nicht bis zum Eintritt des Sicherungsfalles gehemmt ist, war die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB für die im Jahre 1991 oder früher fällig gewordenen Grundschuldzin sen bei Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB durch Stellung des Zwangsversteigerungsantrags am 30. Dezember 1996 bereits abgelaufen (§§ 198, 201 BGB). III. Auf die Revision der Kl. war das Berufungsurteil daher teilweise aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), die Zwangsvollstreckung der Bekl. hinsichtlich der vor dem 1. Januar 1992 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig zu erklären.
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