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Verjährung von Herausgabeansprüchen eines Dritten nach Ende des Mietverhältnisses

LG Berlin12 O 133/1210.01.2013GE 2013, 269

BGB § 548

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verjährung von Herausgabeansprüchen eines Dritten nach Ende des Mietverhältnisses; an Mieter überlassene Einrichtungsgegenstände

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gegen den Vermieter gerichtete Herausgabeansprüche eines Dritten, der einem Mieter Einrichtungsgegenstände überlassen hat, verjähren in sechs Monaten.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag war zurückzuweisen, da die Klage nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 114, 115 ZPO. Denn etwaige Herausgabeansprüche des Kl. sind jedenfalls verjährt, § 548 BGB. Die Bekl. hat unbestritten und damit zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) vorgetragen, dass die Räumung der streitgegenständlichen Wohnung im Mai 2011 erfolgt ist. Schadensersatzansprüche des Eigentümers, der dem Mieter sein Eigentum zur Einbringung in das Mietverhältnis überlassen hat, verjähren in einer Frist von sechs Monaten. Das gilt auch im umgekehrten Fall der Ansprüche des Mieters auf Gestattung der Wegnahme und damit korrespondierender Ansprüche Dritter als Eigentümer, die dem Mieter ihr Eigentum zur Einbringung in das Mietverhältnis überlassen haben. Denn auch hier tritt die Kollision ein zwischen einem gemäß § 195 BGB a. F. erst in 30 Jahren verjährenden Herausgabeanspruch des Eigentümers, der dem Mieter sein Eigentum als Inventar überlassen hat, und dem Zweck des § 548 BGB, innerhalb der kurzen Zeit von sechs Monaten eine rechtliche Klärung verbleibender Ansprüche aus dem Mietverhältnis herbeizuführen. Ohne diese kurze Verjährung könnte der Vermieter seinen Mietgegenstand überhaupt nicht neu auf dem gewerblichen Mietermarkt anbieten, weil er auf 30 Jahre mit möglichen Herausgabeansprüchen von - ihm möglicherweise gar nicht bekannten - Eigentümern eingebrachter Einrichtungsgegenstände rechnen müsste. Da das Prozesskostenhilfegesuch erst am 24.2.2012 bei Gericht eingegangen ist, ist Verjährung eingetreten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gegen den Vermieter gerichtete Herausgabeansprüche eines Dritten, der einem Mieter Einrichtungsgegenstände überlassen hat, verjähren in der kurzen Frist von sechs Monaten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Dritter hatte dem Mieter Gegenstände überlassen, die dieser in der Mietwohnung gelagert hat. Das Mietverhältnis wurde durch Kündigung beendet, die Wohnung im Mai 2011 geräumt. Im Februar 2012 hat der Dritte gegen den Vermieter Ansprüche auf Herausgabe der in der Mietsache unstreitig vorhandenen Gegenstände gestellt, verbunden mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Prozesskostenhilfegesuch wurde mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG vertrat die Auffassung, auch die Forderung des Dritten sei wegen der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB verjährt.

Schadensersatzansprüche des Eigentümers, der dem Mieter Einrichtungsgegenstände überlassen habe, verjährten in einer Frist von sechs Monaten; das gelte auch im umgekehrten Fall für die Ansprüche des Mieters auf Gestattung der Wegnahme (§ 548 Abs. 2 BGB) und damit einhergehende Ansprüche Dritter als Eigentümer, die dem Mieter ihr Eigentum zur Einbringung in das Mietverhältnis überlassen hätten. Das entspreche dem Zweck des § 548 BGB, innerhalb von sechs Monaten eine rechtliche Klärung über verbleibende Ansprüche aus dem Mietverhältnis herbeizuführen.