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Verjährung von Erbbauzinsen in drei Jahren

BGHV ZR 18/0909.10.2009unveröffentlicht

BGB § 196

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Sonderregelung des § 196 BGB findet weder auf den dinglichen noch auf den schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruch Anwendung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. ist Eigentümerin eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks.

2 Das Erbbaurecht hatte die frühere Grundstückseigentümerin in einem notariellen Vertrag für sich selbst bestellt; der Erbbauzins war darin ausdrücklich sowohl dinglich als auch gleichzeitig als schuldrechtliche Zahlungsverpflichtung vereinbart worden. Nachfolgend hatte sie dem Bekl. eine anteilige Mitberechtigung an dem Erbbaurecht übertragen, die mit dem Sondereigentum an einer Wohnung in der auf dem Grundstück errichteten Wohnanlage verbunden ist. Dabei war vereinbart worden, dass der Beklagte anteilig in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag eintritt.

3 Die auf den Anteil des Bekl. entfallenden Erbbauzinsen wurden zunächst von einer Generalmieterin erbracht. Als nach deren Insolvenz keine weiteren Zahlungen erfolgten, beantragte die Kl. Ende Dezember 2004 wegen der seit Februar 2001 ausstehenden Erbbauzinsen einen Mahnbescheid, welcher im Januar 2005 erlassen wurde, dem Bekl. aber nicht zugestellt werden konnte. Dies gelang, nach Beantragung eines weiteren Mahnbescheids, erst im Februar 2006.

4 In dem anschließenden Verfahren hat die Kl. rückständige Erbbauzinsen in Höhe von insgesamt 8.733,75 € geltend gemacht. Die ansonsten erfolgreiche Klage ist wegen der auf das Jahr 2001 entfallenden Rückstände von 1.346,63 € von dem Landgericht und dem Oberlandesgericht abgewiesen worden. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Bekl. beantragt, verfolgt die Kl. ihren diesbezüglichen Klageantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

. 5 Das Berufungsgericht meint, der Anspruch der Kl. auf Zahlung von Erbbauzinsen für das Jahr 2001 sei verjährt. Die Verjährungsfrist für den dinglichen Erbbauzins betrage nach §§ 902 Abs. 1 Satz 2, 195 BGB drei Jahre und sei daher Ende 2004 abgelaufen.

II. 6 (...)

7 1. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass sich die Verjährung sowohl des dinglichen als auch eines möglichen schuldrechtlichen Anspruchs der Kl. auf Zahlung von Erbbauzinsen nach § 195 BGB richtet (hier i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 197 BGB a. F.), so dass die im Jahr 2001 entstandenen Ansprüche mit dem Ende des Jahres 2004 verjährt sind.

8 2. Entgegen der Auffassung der Revision findet die Sonderregelung des § 196 BGB, wonach Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren verjähren, auf rück-ständige Erbbauzinsen keine Anwendung. Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob der geltend gemachte Anspruch nach den konkreten Umständen des Falls überhaupt als Gegenleistung des Bekl. für die Bestellung bzw. Übertragung des Erbbaurechts anzusehen ist, kommt es daher nicht an.

9 a) Dass der dingliche Anspruch auf Zahlung rückständiger Raten nicht von § 196 BGB erfasst wird, folgt bereits daraus, dass die Erbbauzinsraten nicht die Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts oder dessen Übertragung bilden. Zwar wird der dingliche Erbbauzins angesichts der Regelung in § 9 ErbbauRG als Gegenleistung für die Bestellung eines Erbbaurechts bezeichnet (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1992, V ZR 267/90, WM 1992, 705, 707; Staudinger/Rapp, BGB [2009], § 9 ErbbauRG Rn. 1; v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., S. 313, Rz. 6.2; siehe auch Senat, BGHZ 96, 385, 386). Mit dem Begriff des dinglichen Erbbauzinses ist aber nicht die einzelne wiederkehrende Leistung, sondern der Erbbauzins als das reallastartige Stammrecht angesprochen. Gegenleistung für die Bestellung oder Übertragung des Erbbaurechts ist die Belastung des Erbbaurechts mit einer Erbbauzinsreallast, aus der dann die persönliche und dingliche Haftung für den vereinbarten Erbbauzins folgt (so zutreffend Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 9 ErbbauRG Rn. 2). Nur dieser Anspruch kann in den Anwendungsbereich des § 196 BGB fallen. Der Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses verjährt dagegen stets in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB; vgl. Münch-Komm-BGB/Oefele, 5. Aufl., § 9 ErbbauRG, Rn. 13; Staudinger/Rapp, BGB [2009], § 9 ErbbauRG Rn. 36; Erman/Grziwotz, BGB, 12. Aufl., § 9 ErbbauRG Rn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 9 ErbbauRG Rn. 6).

10 b) Für rückständige Erbbauzinsen, die auf rein schuldrechtlicher Grundlage zu leisten sind (vgl. dazu Staudinger/Rapp, aaO., Rn. 6), gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar kann die - bei der Prüfung von § 196 BGB stets notwendige - Auslegung des kausalen Rechtsgeschäfts ergeben, dass die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Erbbauzinses Teil der Leistung ist, die der Schuldner um der Begründung oder der Übertragung des Erbbaurechts Willen übernommen hat. Auch in einem solchen Fall bleibt für den Anspruch auf Erhalt von Erbbauzinsen aber die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB maßgeblich. Das liegt schon deshalb nahe, weil es, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, keinen sachlichen Grund gibt, den schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruch einer längeren Verjährungsfrist zu unterstellen als den dinglichen.

11 Entscheidend aber ist, dass sich nur eine dreijährige Verjährungsfrist mit der in § 197 Abs. 2 BGB getroffenen Regelung vereinbaren lässt. Danach tritt bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB), die künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, die Regelverjährung, also die in § 195 BGB genannte Frist, an die Stelle der in § 197 Abs. 1 BGB bestimmten Verjährungsfrist von 30 Jahren. Das lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen (vgl. BGHZ 146, 228, 232; Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, V ZR 350/03, NJW 2005, 3146, 3147) stets der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren zu unterwerfen. Andernfalls stünde der Gläubiger in verjährungsrechtlicher Hinsicht schlechter, sobald sich der Schuldner wegen des Anspruchs auf Zahlung künftig fällig werdender Erbbauzinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) oder dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt worden ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für Rechte an einem Grundstück beträgt nach § 196 BGB die Verjährungsfrist zehn Jahre. Demgegenüber beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, was insbesondere für wiederkehrende Leistungen gilt. Auch dingliche oder schuldrechtliche Ansprüche auf Zahlung von Erbbauzinsen gehören dazu.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte war durch notariellen Vertrag dinglich und zugleich schuldrechtlich zur Zahlung von Erbbauzins verpflichtet; die Zahlungen wurden zunächst von einer Generalsmieterin für den Bekl. erbracht. Nach deren Insolvenz klagte Jahre später die Klägerin die rückständigen Erbbauzinsen ein. Der Bekl. erhob die Einrede der Verjährung für die mehr als drei Jahre zurückliegenden Ansprüche.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 9. Oktober 2009 bestätigte der Bundesgerichtshof die Auffassung der Vorinstanzen, dass hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gelte. Die Sonderregelung des §§ 196 BGB betreffe nur den Erbbauzins als das reallastartige Stammrecht, nicht aber die einzelne wiederkehrende Leistung. Sowohl für dingliche wie auch für schuldrechtliche Erbbauzinsansprüche gelte nach dem Willen des Gesetzgebers stets die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren.