Verjährung vertraglicher Verwendungsersatzansprüche des Untermieters
BGHVIII ZR 326/8402.10.1985GE 1986, 273
§ 558 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verjährung vertraglicher Verwendungsersatzansprüche des Untermieters; Verwendungsersatzanspruch des Mieters, vertraglich vereinbarter; Untermieter; Anspruch gegen Vermieter auf Verwendungsersatz, Verjährung; Beginn der kurzen Beendigung des Untermietvertrages; Verwendungen, Begriff
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
a) Die gegen den Vermieter gerichteten Ansprüche des Untermieters auf Verwendungsersatz, die auf einer zwischen ihm und dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen, verjähren in sechs Monaten nach Beendigung des Untermietvertrages.
b) (nichtamtlich)
Unter Verwendungen im Sinne von § 558 BGB sind solche Aufwendungen zu verstehen, die das Grundstück in seinem Bestand verbessern.