Verjährung für Ansprüche der BSR aus Schneebeseitigungsvertrag
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7 a. F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vor dem 1. Januar 2002 entstandene Entgeltansprüche aus einem Schneebeseitigungsvertrag verjähren in zwei Jahren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Forderung der Kl. steht die Einrede der Verjährung entgegen. Denn die Entgeltforderung für die in der Saison 1997/1998 erbrachte Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte verjährt gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a. F. nach Ablauf von zwei Jahren. Die Zustellung des Mahnbescheids am 23. Juni 2001 konnte die bereits abgelaufene Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es zwischen den Parteien überhaupt zu einem Vertragsschluß gekommen ist. Denn sowohl ein auf Vertrag als auch ein auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung gestützter Zahlungsanspruch wäre verjährt (Palandt-Heinrichs, 61. Auflage, § 196 BGB, Rn. 3).
Die Kl. hat mit der von ihr vorgenommenen Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte auf dem Grundstück des Bekl. Dienstleistungen i. S. d. § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a. F. gewerbsmäßig erbracht. Ob es sich bei einem Vertrag über die Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte um einen Dienstleistungs- oder um einen Werkvertrag handelt, kann offenbleiben, weil beide Vertragstypen in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen (Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 196 BGB, Rn. 22). Die Kl. betreibt mit der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte eine berufliche Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung gerichtet und daher gewerbsmäßig ist. Denn die von der Kl. erbrachten Leistungen sind keine solchen der Daseinsvorsorge und erfolgen nicht in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe. Der Bekl. unterliegt auch keinem Anschluß- und Benutzungszwang. Insofern ist die von der Kl. angeführte Rechtsprechung des Kammergerichts (KG GE 2000, 279) nicht einschlägig. Vielmehr ist der Bekl. selbst gemäß § 4 Abs. 4 StrReinG zur Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte verpflichtet, soweit es sich bei der zu beräumenden Fläche um öffentliches Straßenland handelt. Im übrigen folgt auf seinem eigenen Grundstück die Räumpflicht aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Wenn der Bekl. die Kl. mit der Übernahme dieser Aufgabe beauftragt, unterliegt diese bei der Entgeltbemessung weder dem Kostendeckungsprinzip noch dem Kostenüberschreitungsverbot, weil sie als Gegenleistung nicht Gebühren, sondern der Höhe nach frei zu vereinbarendes Entgelt verlangen kann. Sie handelt daher in diesem Bereich wie ein Privater. Dies rechtfertigt auch die Annahme, daß Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Dem steht auch nicht § 7 Abs. 1 StrReinG entgegen. Zwar muß die Kl. danach ihr Entgelt bei der Wahrnehmung der Straßenreinigungsaufgaben, zu denen grundsätzlich auch der Winterdienst gehört, nach dem Kostendeckungsprinzip bemessen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Kl. der ihr gemäß § 4 Abs. 1 StrReinG übertragenen hoheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben Berlins nachkommt. Darum geht es hier aber gerade nicht. Denn offenkundig ist es zum einen allein Aufgabe des jeweiligen Grundstückeigentümers, für die Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen. Zum anderen geht es hier um die Pflicht zur Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte auf öffentlichem Straßenland, die gemäß § 4 Abs. 4 StrReinG den Anliegern übertragen worden und damit gerade nicht Aufgabe Berlins ist. Daß die Kl. in ihrem Betätigungsbereich teils gewerbsmäßige - wie hier - teils nicht gewerbsmäßige Leistungen - wie bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben - erbringt, unterliegt keinen Bedenken. Ihre bei der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte entstehenden Entgeltforderungen unterfallen mithin der zweijährigen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a. F.
Die Verjährung beginnt daher gemäß § 201 BGB a. F. i. V. m. § 198 S. 1 BGB a. F. Ende 1998. Die Forderung ist folglich mit Ablauf des 31. Dezember 2000 verjährt. (...)
Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Rechtsfrage wegen der Änderung der Verjährungsregelungen für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat (Musielak-Ball, 3. Auflage, § 543 ZPO, Rn. 4). Aus dem gleichen Grund ist für die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist gewahrt. Die erkennende Kammer ist für entsprechende Ansprüche der Kl. in der Berufungsinstanz allein zuständig. Eine abweichende Rechtsprechung des Kammergerichts ist aus den oben ausgeführten Gründen nicht bekannt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Kammergericht hatte (GE 2000, 279) entschieden, daß die BSR kein Gewerbebetrieb seien, dessen Ansprüche nach § 196 BGB nicht in zwei Jahren verjähren, sondern nach § 197 BGB in vier. Dabei ging es um Müll- und Straßenreinigungsentgelte. Fürs Schneefegen durch die BSR gilt (galt) die zweijährige Frist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die BSR klagte Entgelt für Schneebeseitigung ein. Der Eigentümer hatte sich auf die zweijährige Verjährung berufen - erfolgreich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 22. Oktober 2002 wies das Landgericht Berlin die Klage ab und meinte, die Rechtsprechung des Kammergerichts sei hier nicht einschlägig, da die Schneebeseitigung durch die BSR nicht in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erfolgte. Die Beseitigung von Schnee sei eine berufliche Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung gerichtet und damit gewerbsmäßig sei.